ECLI:DE:BGH:2015:161215B1STR479.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 479/15 vom 16. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezemb er 2015 b e- schlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rev i- sion gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 S tPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. - 3 - Ergänzend bemerkt der Senat: Nachdem das Urteil dem Verteidiger am 19. Juni 2015 zugestellt worden ist, ist die Revisionsbegründungsschrift am 24. Juni 2015, mithin innerhalb der Fr ist des § 345 Abs. 1 StPO eingegangen. Mangels Fristversäumnis ist der Wiede r- einsetzungsantrag nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (vgl. BGH, B e- schluss vom 28. August 2012 3 StR 353/12; Meyer - Goßner/Schmitt , StPO 58. Aufl., § 44 Rn. 2 mwN). Raum Jäger Cirener Mosbacher Bär
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