ECLI:DE:BGH:2018:090418B1STR479.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 479/17 vom 9. April 2018 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2018 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verur teilten vom 19. März 2018 gegen den Beschluss des Senats vom 7. März 2018 wird auf seine Ko s- ten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 7. März 2018 gemä ß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der (fristgemäß erhobenen ) Anhörungsrüge vom 19. März 2018. Er beanstandet, dass der Beschluss des Senats ohne Begründung e r- gangen ist . Es sei deshalb zu befürchten, dass der Senat Vorbringen des Ve r- urteilten nicht zur Ke nntnis genommen oder bei der Beratung über die En t- scheidung nicht erwogen habe. Dies gelte insbesondere für den ergänzenden Vortrag zur Sachrüge vom 22. Dezember 2017, zu dem der Generalbundesa n- walt, der sich mit Antragsschrift vom 26. Oktober 2017 zum Rev isionsvortrag geäußert hätte, keine weitere Stellungnahme abgegeben habe. Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt . Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweise r- gebnisse verwert et, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen . Der Revisionsvortrag war in Gänze Gegenstand de r mehrstünd i- gen Beratung des Senats. 1 2 3 4 - 3 - Aus dem Umstand, da ss der Senat die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewä h- rung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Eine Begründungspflicht für letz t instanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anf echtbare En t- scheidungen besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 1 StR 82/14 , NStZ - RR 2014, 222 mwN; BVerfG, Beschluss vom 23. August 2005 2 BvR 1066/05 , NJW 2006, 136 ; vgl. auch Beschluss vom 30. Juni 2014 2 BvR 792/11 , wistra 2014, 434 mwN). Das gilt auch dann, wenn in einer G e- generklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge we i- ter ausgeführt wird. Eine Mitteilung des Gerichts, warum es nachgeschobene Beanstandung en für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich ( B GH, B e- schluss vom 5. Mai 2014 1 StR 82/14 , NStZ - RR 2014, 222 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG aaO; siehe auch etwa BGH, B e- schluss vom 2. Juli 2013 2 StR 99/13 ). Die Begründung einer Revisionsen t- scheidung des Bun desgerichtshof s ist auch nicht aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention geboten (EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 Beschwerde Nr. 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276). 5 - 4 - Die Kostenents cheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, B eschluss vom 2. September 2015 1 StR 207/15 , NStZ - RR 2016, 151 ). Raum Bellay Fischer Bär Hohoff 6
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