ECLI:DE:BGH:2019:230519B1STR479.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 479 / 1 8 vom 23. Mai 201 9 in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und bandenmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts zu 3. auf dessen Antrag am 23. Mai 201 9 gemäß § 44 Satz 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Be- gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4 . Mai 2018 auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14. August 2018, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Ur- teil im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Tater- trägen aufgehoben. 3. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs - und bandenmä- ßigen Schmuggels in sieben Fällen, wegen Beihilfe zum gewerbs - und ban- den mäßigen Schmuggel in drei Fällen und wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Schmuggel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten 1 - 3 - verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Des Wei- teren hat es die Einziehung des Wert es von Tate rträgen gegen den Angeklag- ten als Gesamtschuldner mit dem Nichtrev i d enten E . in Hö- he von 106.099,60 Euro angeordnet. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten hat nach Gewäh- rung von Wiedereinsetzung in d en vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision, mit der der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14. August 2018 gegenstandslos wird nur hin- sichtlich der Einziehungsentscheidung Erfolg. Im Übrigen ist sie offen sichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höh e von 106.099,60 Euro gemäß § 73 Abs. 1 , § 73c Satz 1 StGB begegnet durchgrei- fenden rechtlichen Bedenken. 1. Die Strafkammer hat folgende für d ie Einziehungsentscheidung be- deutsame Feststellungen und Wertungen getroffen: Der nichtrevidierende Mitangeklagte E . handelte mit Was - serpfeifentabak aus der Schweiz, indem er regelmäßig große Mengen Wasser- pfeifentabak bei versch iedenen Wasserpfeifentabaklieferanten in der Schwe iz erwarb, diesen entgegen Art. 40 ZK aF i . V . m . § 21 Abs. 2 UStG, §§ 19, 21 TabStG ohne Gestellung bei der nächstgelegen en annahmebereiten Zollstelle sowie ohne Anmeldung der fälligen Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Ein- fuhrumsatzsteuer) über die Grenze in die Bunderepublik Deutschland in das Gemeinschaftsgebiet einführte, um diesen gewinnbringend im Inland an Betrei- ber diverser Shisha - Bars oder Tabakhändler zu verkaufen. 2 3 4 5 - 4 - Der Angeklagte beteiligte si ch in 11 Fällen in unterschiedlicher Weise an den Einfuhrtaten des Mitangeklagten E . . Er fuhr in sieben Fällen jeweils auf dessen Weisung mit einem zuvor hierfür angemieteten Fahrzeug von Deutschland in die Schweiz, wobei er jeweils zuvor Bargeld f ür den Ankauf des von dem Mitangeklagten E . bestellten Wasserpfeifentabaks erhalten hatte (Fälle 1 - 5, 8 und 10 der Urteilsgründe). Nach Ankauf des Wasserpfeifentab aks lenkte der Angeklagte den PK W als Fahrer mit dem unversteuerten und unver- zollten W asserpfeifentabak selbst über die Grenze nach Deutschland. Der Angeklagte erhielt für jede der Fahrten aus der Schweiz nach Deutschland sowie in Deutschland eine Entlohnung in Höhe von 150 Euro, im Übrigen für Fahrten in der Schweiz in Höhe von 100 Euro . Das Landgericht hat , gestützt auf die Fälle 1 - 5, 8 und 10 der Urteilsgründe , die Einziehung von Wer- tersatz der von d em Angeklagten als zollamtliche m Verbringer (Art. 40 ZK) der Waren hinterzogenen Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 106.099,60 Euro ange ordnet. 2. Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung richtet sich vorliegend ge- mäß Art. 316h Satz 1 EGStGB nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögen sabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 20 17, 872) eingeführten und am 1. Juli 20 17 in Kraft getretenen neuen Regelungen der §§ 73 ff. StGB. 3. . S . v . § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendun- gen für diese Steuern erspart (st. Rspr. ; BGH, U rteil vom 18. Dezember 2018 1 StR 36/17 Rn. 18 mwN; Beschlüsse vom 4. Juli 2018 1 StR 244/18 Rn. 7; vom 11. Mai 2016 1 StR 118/16 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 1 StR 239/10, wistra 2010 , 406 und vom 28. November 2000 5 StR 371/00 Rn. 16 ff.; Fi- 6 7 8 9 - 5 - scher, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 20; Köhler, NStZ 2017, 497, 503 f.; Reh, wistra 2018, 414, 415). Dies gilt jedoch nicht schlechthin, weil die Einziehung an einen durch die Tat beim Täter tatsächlich eingetretenen Vermögensvorteil anknüpft. Im Hin- blick auf d ie Struktur der Tabaksteuer als Verbrauch - bzw. Warensteuer (dazu Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl., § 2 Rn. 47 mwN) ergibt sich ein un- mittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren, auf die sich die Hinterziehung der Tabaksteuern bezieht, einen Vermögenszu- wachs erzielt, beispielsweise in Form eines konkreten Vermarktungsvorteils. Offene Steuerschulden begründen hingegen a nders als das Land gericht meint nicht stets über die Rechtsfigur der ersparten Aufwendungen einen Vor- teil im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB. Die Abschöpfung nach §§ 73 ff. StGB setzt mehr voraus als die bloße Erfüllung des Steuerstraf tat bestandes. Maßgeblich bleibt immer, das s sich ein Vorteil im Vermögen widerspiegelt . Nur dann hat der Täter durch die ersparten (steuerlichen) Aufwendungen auch wirtschaftlich et- was erlangt. Der Angeklagte hat die Steuerersparnis in vorgenanntem Sinne zu kei- nem Zeitpunkt des Tatablaufs wirt schaftlich erlangt. Denn aufgrund der zwi- schen den Beteiligten getroffenen Abreden war der Wasserpfeifentabak, auf den sich die Hinterziehung der Einfuhrabgaben bezog, allein für den Weiterver- kauf durch den Mitangeklagten E . bestimmt, so dass der Ang eklagte durch die Taten zu kei - nem Zeitpunkt selbst einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen hat. Als Gegenleis- 73 Abs. 1 StGB erlangt hat er ledig- lich die Löhne für die von ihm durchgeführten Fahrten, sodass dies e gemäß §§ 73, 73c StGB abzuschöpfen sind. 10 11 - 6 - II. Die Entscheidung über die Einziehung bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Da das Landgericht die Höhe der von dem Angeklagten erhalte- nen Entlohnung nicht im Einzelnen festgestellt hat, sieht sich der Senat gehin- dert, selbst zu entscheiden. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO) . Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen hinsichtlich der entlohnten Schmuggel - b zw. Begleitfahrten treffen. Raum Bär Hohoff Leplow Pernice 12
Full & Egal Universal Law Academy