BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 480/07 vom 24. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 8. Mai 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Sep-tember 2007 bemerkt der Senat: Es stellt keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass Staatsanwalt - GL - R. den Schlussvortrag gehalten hat, obgleich er zuvor in der Haupt-verhandlung als Zeuge zu der Frage vernommen wurde, ob einem anderen Zeugen m366glicherweise Zugest344ndnisse gemacht worden seien. W344hrend der Zeugenvernehmung war er als Sitzungsstaatsanwalt von StA - GL - B. vertreten worden. Insoweit ist zun344chst festzustellen, dass nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die von der Revision erhobene R374ge keinen unbedingten Revisionsgrund im Sinne von 247 338 Nr. 5 StPO betrifft (vgl. BGHSt 14, 265, 267). Des Weiteren bekr344ftigt der Senat seine im Urteil vom 25. April 1989 (NStZ 1989, 583 f.) ge344u337erten Bedenken, ob die bisherige Rechtsprechung so aufrecht zu erhalten ist, wonach ein als Zeuge in der Hauptverhandlung ver-nommener Staatsanwalt auch f374r den Rest der Hauptverhandlung an der Wahr- - 3 - nehmung der Aufgaben des Sitzungsvertreters gehindert sein kann (vgl. hierzu BGHSt 21, 85, 89); denn im Gegensatz zu als Zeugen vernommenen Richtern (247 22 Nr. 5 StPO), Sch366ffen, Urkundsbeamten und Protokollf374hrern (247 31 in Verbindung mit 247 22 Nr. 5 StPO) enth344lt die StPO f374r Beamte der Staatsanwalt-schaft keine Regelung. Dass der Gesetzgeber eine entsprechende Aus-schlussm366glichkeit nicht vorgesehen und auch zwischenzeitlich nicht geregelt hat, k366nnte ohne Weiteres darauf beruhen, dass ansonsten durch geschickte Beweisantragsstellung und in rechtsmissbr344uchlicher Weise der mit der Sache befasste und eingearbeitete Anklagevertreter aus dem Verfahren entfernt wer-den k366nnte, was letztlich nahezu immer zu einer nach Verfassungsgrunds344tzen zu vermeidenden Verfahrensverz366gerung f374hren w374rde. Letztlich kann der Senat diese Frage nochmals offen lassen; denn es kann vorliegend ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensversto337 beruht. Zun344chst kann der Senat auch aufgrund des Revisi-onsvorbringens nicht feststellen, dass der Sitzungsvertreter 374berhaupt die sei-ner Zeugenvernehmung zugrunde liegende Beweisbehauptung und seine dar-auf erfolgte Aussage im Schlussvortrag gew374rdigt hat. Im 334brigen betraf die Aussage auch keine eigenen Wahrnehmungen des Staatsanwalts, sondern al-lein Fragen der dienstlichen Befassung mit dem Verfahren, welche auch - wie vorliegend geschehen - im Rahmen einer dienstlichen 304u337erung in ausreichen-der Weise h344tten gekl344rt werden k366nnen. Dies h344tte auf keinen Fall einen Aus-schluss des Sitzungsvertreters mit sich gebracht. - 4 - Der Schriftsatz vom 23. Oktober 2007 lag dem Senat bei seiner Ent-scheidung vor. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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