BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 480/09 vom 27. Oktober 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbsm344337igen Bandenbetrugs Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 28. Juli 2008 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird hinsichtlich aller drei Angeklagten festgestellt, dass das Verfah-ren nach Revisionseinlegung auch unter Ber374cksichtigung der erforder-lichen Bearbeitungs- und 334bersendungszeit eine mehrmonatige rechts-staatswidrige Verz366gerung erfahren hat. Nack Rothfu337 Hebenstreit J344ger Sander
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