ECLI:DE:BGH:2016:261016B1STR480.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 480/16 vom 26. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch werd e- führers und des Generalbundesanwalts am 26. Oktober 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bamberg vom 11. April 2016 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben, sowe it von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen wo r- den ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgericht s zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen , in einem Fall in Tateinheit mit u nerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge , zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht v on einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegrü n- det nach § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit seinem 14. Lebensjahr Betäubungsmittel, seit dem 17. Lebensja hr steigerte sich der Konsum deutlich. Die letzten drei bis vier Jahre vor seiner Festnahme kons u- mierte der Angeklagte durchgängig Tetrahydrocannabinol, er war in diesem Zeitraum nur eine Woche abstinent. Z uletzt nahm er täglich vier bis fünf Gramm Haschis ch. Zusätzlich konsumierte er regelmäßig Amphetamin, im Durchschnitt etwa drei Gramm wöchentlich, um die Nebenwirkungen des Cannabiskonsums zu bekämpfen. Ab und zu nahm er auch LSD und Pilze. Zwei - bis dreihundert Gramm des bei der Festnahme vorhandenen Ha schischvorrats waren zum E i- genkonsum bestimmt. Die Taten dienten auch der Finanzierung seines H a- schischkonsums. Nach seiner Festnahme litt der Angeklagte an Schlafstöru n- gen und Schweißausbrüchen. Der Angeklagte, der noch keine Entwöhnung s- behandlung durchla ufen hat, ist therapiewillig. Das sachverständig beratene Landgericht hat auf dieser Grundlage bei dem Angeklagten einen schädlichen Gebrauch, nicht aber eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, insbesondere von Haschisch und Amphetamin, festg e- stellt. An so das Landgericht komme die Unte r- bringung in einer Entziehungsanstalt nicht in Betracht, da der Angeklagte ke i- nen Hang aufweise. Er führe ein sozial vergleichsweise geordnetes Leben, w e- der Gesundheit, Arbeits - oder Leistungs fähigkeit noch sein Planungsvermögen seien beeinträchtigt gewesen. Eine vegetative Entzugssymptomatik sei bei H a- schischkons um in der Regel nicht gegeben. 2. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. Es lässt besorgen, dass das Landgericht ein zu enges Vers tändnis von einem Hang im Sinne des § 64 StGB zugrunde gelegt hat; zudem bleibt die Prüfung, ob ein solcher Hang vo r- liegt, lückenhaft. 2 3 4 - 4 - a) D em Umstand, dass durch den Rauschgiftgebrauch bereits die A r- beits - und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind, kommt für das Vo r- liegen eines Hanges zwar eine wichtige indizielle Wirkung zu, das hier festg e- stellte Fehlen dieser Beeinträchtigungen schließt indes die Bejahung eines Hanges nicht aus (BGH, Beschlüsse vom 19. April 2016 3 StR 566/15 und vom 3. F ebruar 2016 1 StR 646/15 , BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsu r- wirkung 20 ) . A usr eichend ist es bereits, wenn der Betroffene aufgrund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint, was in s- besondere bei sogenannter Beschaffungskri minalität zu bejahen ist (BGH, U r- teil vom 10. November 2004 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210; Beschlüsse vom 2 0 . Dezember 20 11 3 StR 421 / 11 , NStZ - RR 2012, 204 ; vom 12. April 2012 5 StR 87/12 , NStZ - RR 2012, 271 ; vom 21. August 2012 4 StR 311/12 , RuP 20 13, 34 und vom 18. September 2013 1 StR 382 /13, BGHR StGB § 64 Satz 1 Hang 1 ) . Dies nimmt das Landgericht nicht in den Blick. Soweit es auf das erhaltene Planungsvermögen im Tatzeitraum abstellt, steht dies ebenso wie die Fähigkeit zur Begehung der Tate n nicht ohne Weiteres der Annahme einer eingewurzelten, auf psychischer Disposition beruhenden oder durch Übung erworbenen intensiven Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übe r- maß zu sich zu nehmen, entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2016 3 StR 566/15). b) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend au s- geführt hat, bleiben daneben maßgebliche Faktoren unerörtert. So sind weder die lange Konsumdauer, noch die erheblichen von dem Angeklagten täglich aufgenommenen Rauschgiftm engen der Sachverständige ging von einem und das fast komplette Fehlen von Abstinenzphasen in den letzten Jahren berücksichtigt. Auch die Zielrichtung des seit Anfang 2015 von dem Angeklagten zusätzlich betriebenen 5 6 - 5 - regelmäßigen Konsums von Amphetamin, nämlich zur Bekämpfung der une r- wünschten Nebenwirkungen des Cannabiskonsums, hat das Landgericht nicht gewürdigt. 3. Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nicht von vornherein aussche idet, muss über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt deshalb wiederum unter Hinzuzi e- hung eines Sachverständigen ( § 246a StPO ) neu verhandelt und entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagt e Revision eingelegt hat ( § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO ). Raum Jäger Cirener Mosbacher Bär 7
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