BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 48/02 vom 14. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Schluckebier, Dr. Kolz, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Lan d - gerichts Traunstein vom 7. August 2001 wird verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten d a - durch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i - bens mit Betubungsmitteln in 14 Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewhrung ausgesetzt hat, und ihn im übrigen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwal t - schaft mit der Sachrüge. Sie macht geltend, das Landgericht habe gewerb s - mßiges Handeln im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG zu Unrecht ve r - neint mit der Folge, daß die Gesamtfreiheitsstrafe zu niedrig sei; außerdem ist sie der Auffassung, daß die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur B e - whrung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht vorgelegen htten. Das - vom Genera l - bundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. - 4 - I. Die Revision ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschrnkt. Die Beschwerdefhrerin hat zwar einen unbeschrnkten Antrag auf Au f - hebung des angefochtenen Urteils gestellt. Dieser steht aber im Widerspruch zu dem Angriffsziel des Rechtsmittels, wie es sich aus der Revisionsrechtfert i - gungsschrift ergibt. Deren Auslegung lût einen auf den Rechtsfolgenau s - spruch bezogenen Beschrnkungswillen der Beschwerdefhrerin erkennen (vgl. zur Auslegung in solchen Fllen BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; Ku k - kein in KK-StPO 4. Aufl. § 344 Rdn. 5 m.w.Nachw.). Die Beschwerdefhrerin erstrebt eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe als zwei Jahre oder zumindest den Wegfall der Strafaussetzung zur Bewhrung. Soweit die Beschwerdefhrerin die Verneinung des Regelbeispiels des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG beanstandet, macht sie erkennbar nur einen Wertungsfehler geltend, so daû der Senat ausschlieûen kann, daû auch der Schuldspruch berhrt ist. II. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen veruûerte der Angeklagte an den anderweitig verfolgten Zeugen H. in zehn F llen jeweils mindestens 10 g und in weiteren vier Fllen jeweils 7 g Heroin mit e i - nem Wirkstoffgehalt von ca. 3 % zu einem Preis von 125 DM pro Gramm. Das Landgericht hat der Strafbemessung den Normalstrafrahmen des Tatbestandes des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zugrundegelegt und fr die Flle mit 7 g Heroin eine Freiheitsstrafe von jeweils sieben Monaten sowie fr die Flle mit 10 g Heroin eine Freiheitsstrafe von jeweils zehn Monaten festgesetzt. - 5 - III. Die Überprfung des Rechtsfolgenausspruchs deckt keinen Rechtsfehler zu Gunsten - oder, was gemû § 301 StPO ebenfalls zu beachten ist, zum Nachteil - des Angeklagten auf. 1. Die Verneinung des Regelbeispiels des gewerbsmûigen Handelns (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) hlt der rechtlichen Nachprfung stand. Die Strafkammer hat nicht die Überzeugung gewinnen können, daû der Angeklagte vor oder bei der Abwicklung der einzelnen Rauschgiftgeschfte die Absicht hatte, sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Diese Bewertung wird insbesondere durch die Feststellung g e - sttzt, daû der Angeklagte zu jedem einzelnen Rauschgiftgeschft "gedrngt und berredet" werden muûte. Hinzu kommt, daû der nicht einschlgig vorb e - strafte Angeklagte in familir und sozial geordneten Verhltnissen lebt und Umstnde, die ein Motiv fr die Schaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle durch Rauschgifthandel, sei es auch nur als Nebenerwerb, darstellen könnten, nicht erkennbar sind. Demgegenber ist die - allerdings nicht geringe - Zahl der Taten, aus denen der Angeklagte jeweils Gewinn zog, kein hinreichendes Beweisanzeichen fr einen solchen Willen des Angeklagten. Dies hat das Landgericht zwar denkbar knapp, aber ohne Rechtsfehler dargelegt. 2. Der Revision muû der Erfolg auch versagt bleiben, soweit sie sich g e - gen die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewhrung wendet. Die von der Strafkammer getroffene Entscheidung liegt innerhalb des ihr eingerumten Ermessensspielraums und ist vom Revision s - gericht hinzunehmen, auch wenn eine zum umgekehrten Ergebnis fhrende Wrdigung ebenfalls rechtlich möglich gewesen wre (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwrdigung 4; Umstnde, besondere 3). Die positive Kriminalprognose - 6 - wie auch die Annahme besonderer Umstnde im Sinne von § 56 Abs. 2 StPO sind - wie der Generalbundesanwalt bereits in der Antragsschrift vom 8. Febr u - ar 2002 zutreffend dargelegt hat - aufgrund einer hinreichenden Gesamtwrd i - gung erfolgt, bei der die Kammer auch die gegen eine Strafaussetzung spr e - chenden Gesichtspunkte der Tat und der Tterpersnlichkeit offensichtlich nicht aus den Augen verloren hat. Die Beschwerdefhrerin zeigt keine tatsc h - lichen Umstnde auf, die die tatrichterliche Wrdigung in Frage stellen. Einer ausdrcklichen Errterung, ob die Verteidigung der Rechtsor d - nung die Strafvollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB) bedurfte es hier nicht. Veranlassung dazu besteht nur, wenn konkrete Umstnde vorliegen, welche die Anwendung dieser Vorschrift nahelegen (BGH, Urt. vom 14. Mrz 1995 - 1 StR 856/94 -; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9). Das ist hier nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Schfer Wahl Boetticher Schluckebier Kolz
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