BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 48/06 vom 8. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. M344rz 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17. Oktober 2005 wird mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass im Fall II. B. 2. (15) der Urteilsgr374nde ei-ne Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten angesetzt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 105 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts r374gt, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg (247 349 Abs. 2 StPO). Auszuf374hren ist lediglich Folgendes: 1 1. Das Landgericht hat f374r die am 5. April 2001 begangene Untreue (Fall II. B. 2. (15) der Urteilsgr374nde) keine Einzelstrafe festgesetzt. Dabei han-delt es sich ersichtlich um ein Fassungsversehen, wie der Generalbundesan-walt in seiner Antragsschrift zutreffend darlegt. Der Fall ist Gegenstand des Ur-teilstenors, der Feststellungen und der rechtlichen W374rdigung. Das Landgericht hat f374r ihn auch den zugrundezulegenden Strafrahmen ausdr374cklich angef374hrt. Auf dieser Grundlage kann der Senat dem Zusammenhang der Urteilsgr374nde entnehmen, dass das Landgericht f374r diesen Fall eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 - 3 - acht Monaten verh344ngen wollte. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Strafkammer, die die Einzelstrafen nach der jeweiligen Schadensh366he abge-stuft hat, f374r einen in tats344chlicher Hinsicht gleichgelagerten Fall (II. B. 2. (8) der Urteilsgr374nde) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verh344ngt hat. Da-nach schlie337t der Senat aus, dass im Fall II. B. 2. (15) der Urteilsgr374nde eine geringere Einzelstrafe auch nur in Betracht kommen k366nnte. Der Angeklagte h344tte sich insoweit auch ersichtlich nicht anders als geschehen verteidigen k366n-nen. Der Senat kann deshalb die Rechtsfolgenentscheidung entsprechend er-g344nzen. - 4 - 2. Die Gesamtstrafenbildung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Die Strafzumessungserw344gungen in Abschnitt V. der Urteilsgr374nde betreffen - wie sich schon aus ihrem einleitenden Satz ergibt - nicht nur die Beurteilung der Einzeltaten, sondern ber374cksichtigen auch das Gesamtgewicht des abzuurtei-lenden Sachverhalts sowie das Vor- und Nachtatverhalten des Angeklagten. Sie erm366glichen daher dem Revisionsgericht ohne weiteres eine Nachpr374fung des auch vom Landgericht so gesehenen gesonderten Strafzumessungsakts der Gesamtstrafenbildung. 3 Nack Wahl Kolz Elf Graf
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