BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 48/07 vom 27. M344rz 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. M344rz 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Kolz, Hebenstreit, Dr. Graf, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. Oktober 2006 wird verworfen. Der Beschuldigte tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen Gr374nde: Der heute neunundsechzigj344hrige Beschuldigte leidet in Folge einer pa-ranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) an einer ausgepr344gten Wahnsympto-matik. Nach den Feststellungen des Landgerichts verletzte der Beschuldigte den Zeugen F. M. mittels eines Maurerhammers und verwirklichte so den Tatbestand der gef344hrlichen K366rperverletzung (247247 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), handelte aber mangels Einsichtsf344higkeit aufgrund seiner krankhaften seelischen St366rung ohne Schuld (247 20 StGB). Das Landgericht hat die Unter-bringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus (247 63 StGB) angeordnet; die - sofortige - Aussetzung von deren Vollstreckung zur Bew344h-rung (247 67b StGB) hat sie versagt. 1 Die Feststellungen der Strafkammer zur Anlasstat sind rechtsfehlerfrei, wie auch die Anordnung der Ma337nahme. Die Unterbringung in einem psychiat-rischen Krankenhaus steht insbesondere nicht au337er Verh344ltnis zur Anlasstat, zu erwartenden Taten sowie zu der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr. Dass der Angriff des Beschuldigten auf den Gesch344digten letztlich glimpflich 2 - 4 - verlief, war lediglich dem geschickten Abwehrverhalten des Gesch344digten und dessen Flucht zu verdanken. Die gezielte Bereitstellung des Maurerhammers als Kampfger344t und das des 326fteren beim Beschuldigten beobachtete Beisicht-ragen eines Messers "zu Verteidigungszwecken" lassen ohne die Unterbrin-gung in der Zukunft Taten mit schwerwiegenden Folgen bef374rchten. Ebenso hat das Landgericht die Aussetzung der Vollstreckung der Un-terbringung zur Bew344hrung nach 247 67b Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei abgelehnt. Besondere Umst344nde, die die Erwartung rechtfertigen k366nnten, auch bei Aus-setzung der Unterbringung k366nne der Zweck der Ma337regel erreicht werden, waren nach den Feststellungen der Strafkammer zum Urteilszeitpunkt nicht er-sichtlich. Der Beschuldigte war zur ambulanten Behandlung nicht bereit. Die Einnahme von Medikamenten verweigerte er auch seit seiner vorl344ufigen Un-terbringung. Er hatte keinerlei Einsicht in die Notwendigkeit einer psychiatri-schen Behandlung. 3 Zwar k366nnen dem Beschuldigten im Falle der Aussetzung der Vollstre-ckung der Unterbringung zur Bew344hrung zugleich mit dem Urteil Weisungen erteilt werden (247 268a Abs. 2 StPO), etwa sich einer medikament366sen Behand-lung zu unterziehen oder sich im Rahmen eines "betreuten Wohnens" oder in einer "Nachsorgeeinrichtung" ambulant behandeln zu lassen. Au337erdem tritt nach 247 67b Abs. 2 StGB mit der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbrin-gung F374hrungsaufsicht ein. Dann wird der Beschuldigte zugleich einem Bew344h-rungshelfer unterstellt (247 68a StGB). F374r sich genommen begr374nden diese rechtlichen M366glichkeiten noch nicht die Voraussetzungen des 247 67b Abs. 1 StGB (vgl. BGH RuP 2002, 192; BGH, Urteil vom 16. M344rz 1993 - 1 StR 888/92 - in NStZ 1993, 395 insoweit nicht abgedruckt), sondern nur dann, wenn die damit gegebenen 334berwachungsm366glichkeiten und das dem Beschuldigten zu 4 - 5 - verdeutlichende Risiko, bei Nichterf374llung anzuordnender Weisungen (247 68b StGB) mit dem Vollzug der Unterbringung rechnen zu m374ssen, im konkreten Fall tats344chlich eine hinreichende Gew344hr daf374r bieten, der Beschuldigte werde sich einer ambulanten medikament366sen Behandlung unterziehen, so dass die Erwartung gerechtfertigt ist, der Zweck der Ma337regel werde auch ohne Vollzug der Unterbringung erreicht werden (vgl. BGHR StGB 247 67b Gesamtw374rdi-gung 1; BGH NStZ 1988, 309, 310; vgl. auch Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 67b Rdn. 3; Stree in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 67b Rdn. 6). Ange-sicht der verfestigten Wahnvorstellungen des Beschuldigten und seiner damit argumentativ eng verkn374pften entschiedenen Weigerung, sich - insbesondere medikament366s - behandeln zu lassen, lag - zum Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils - die Annahme, allein gerichtliche Weisungen oder Anordnungen eines Bew344hrungshelfers k366nnten beim Beschuldigten einen Gesinnungswandel her-beif374hren, jedoch fern. N344herer Er366rterung in den Urteilsgr374nden bedurfte dies daher nicht. Die weniger stigmatisierende und schon deshalb regelm344337ig f374r einen Beschuldigten g374nstigere Unterbringung nach Landesgesetzen, hier gem344337 Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Unterbringungsgesetzes, ist zwar grunds344tz-lich eine Alternative zur strafrechtlichen Unterbringung (BGHSt 34, 313, 316 ff.). Gegenstand einer strafprozessualen Anordnung, einer Bew344hrungsauflage, kann dies jedoch - im Hinblick auf die landesrechtlichen Zust344ndigkeiten zur Anordnung der Ma337nahme - nicht sein. Entsprechendes gilt f374r eine zivilrechtli-che Unterbringung nach 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB durch den Betreuer mit Ge-nehmigung des Vormundschaftsgerichts gem344337 247 1906 Abs. 2 BGB (vgl. BGHR StGB 247 67b Abs. 1 Besondere Umst344nde 3 [Unterbringung durch den Vor-mund]), die dann auch das Recht umfasst, den notwendigen 344rztlichen Ma337-nahmen entgegenstehenden Willen des Betreuten zu 374berwinden (vgl. BGHZ 5 - 6 - 166, 141, 148 ff.). Die Vollstreckung einer strafprozessualen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem344337 247 67b StGB auszusetzen - oder gar von deren Anordnung abzusehen - kommt in entsprechenden F344llen deshalb nur in Betracht, wenn eine alternative Ma337nahme von der hierf374r zust344ndigen Stelle bereits angeordnet ist und ein nahtloser 334bergang so gew344hrleistet ist. Im vorliegenden Fall war diese Voraussetzung zum Urteilszeitpunkt nicht gege-ben. Allerdings werden die genannten Alternativen in Zukunft im Rahmen der gem344337 247 67e StGB gebotenen 334berpr374fung der Ma337regel zur Gew344hrleistung des Grundsatzes der Verh344ltnism344337igkeit in Erw344gung zu ziehen, unter Um-st344nden sogar geboten sein. Hierzu werden wegen der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und der darauf beruhenden auseinander gehenden Kompe-tenzzuweisungen Absprachen mit den f374r die jeweiligen Anordnungen zust344ndi-gen Stellen und Personen notwendig sein. Der Grundsatz der Subsidiarit344t des Vollzugs der landesrechtlichen Unterbringung gem344337 Art. 1 Abs. 2 des Bayeri-schen Unterbringungsgesetzes steht bei entsprechender Abstimmung des Vor-gehens nicht entgegen. Entsprechendes in die Wege zu leiten, ist im vorliegen-den Fall prim344r Sache der Justiz, als dem staatlichen Bereich, der den kranken schuldunf344higen Beschuldigten - bereits mit der vorl344ufigen Unterbringung ge-m344337 247 126a StPO - in Obhut nahm und damit auch daf374r verantwortlich ist, dass das mit der Ma337nahme der Unterbringung des - 7 - schuldunf344higen Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus verbun-dene 334bel minimiert wird (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - 1 StR 410/06). Herr RiBGH Dr. Wahl befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Nack Kolz Hebenstreit Graf
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