BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 48/10 vom 13. April 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1.: versuchten Mordes u.a. zu 2.: versuchten Mordes u.a. zu 3.: Beihilfe zum versuchten Mord durch Unterlassen zu 4.: Beihilfe zum versuchten Mord durch Unterlassen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2010 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 6. Oktober 2009 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nach-pr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 3. M344rz 2010 betref-fend die Angeklagten Ra. und R. bemerkt der Senat erg344nzend: Entgegen der Ansicht des Landgerichts erf374llt das Verhalten der Angeklagten W. und M. im zweiten Handlungsabschnitt (UA S. 25 f.) nicht die Vorausset-zungen eines - tatmehrheitlich begangenen - versuchten Mordes durch Unterlassen. Durch die Wiederaufnahme der Gewalthandlungen haben diese beiden Angeklagten an ihre im ersten Handlungsabschnitt ver374bte Tat angekn374pft. Es liegt somit ein - 3 - durch aktives Tun begangenes T366tungsdelikt vor, zu dem die Angeklagten Ra. und R. Beihilfe geleistet haben. Dass das Landgericht insoweit lediglich von einer Beihilfe zu einem versuchten Mord durch Unterlassen ausgegangen ist, beschwert die Angeklagten Ra. und R. nicht. Nack Elf Graf J344ger Sander
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