BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 481/07 vom 24. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Augsburg vom 21. Mai 2007 a) in der Urteilsformel dahingehend berichtigt, dass der Ange-klagte der unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344llen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und der Vorwegvollzug einer Frei-heitsstrafe von 16 Monaten angeordnet wurden. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: 1. Die im Protokoll (Bl. 104 d. A.) niedergelegte Urteilsformel stimmt mit der obigen Fassung 374berein und geht in 334bereinstimmung mit den Urteilsgr374n- 1 - 3 - den von vier F344llen aus. Der offenbare 334bertragungsfehler war daher zu berich-tigen (so schon BGHSt 5, 5, 7). 2. Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwe-renden Rechtsfehler ergeben. Dagegen war der Ma337regelausspruch aufzuhe-ben. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt stellt eine zus344tzliche Beschwer des Verurteilten dar, wie sich schon aus der gesetzlichen Regelung in 247 331 Abs. 2, 247 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt. 2 Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie-hungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) am 20. Juli 2007 in Kraft getreten. Dies hat zu einer Neufassung von 247 64 StGB und 247 67 StGB gef374hrt. Das Landgericht hat 374ber die Anordnung der Ma337regel und die Reihenfolge der Vollstreckung im Einklang mit dem damals geltenden Recht entschieden. Nach 247 2 Abs. 6 StGB muss aber bei Ma337regeln der Besserung und Sicherung das neue Recht in jeder Lage des Verfahrens Anwendung finden. 3 Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war nach 247 64 StGB aF zwingend, wenn dessen Voraussetzungen vorlagen (BGHSt 37, 5, 6). 247 64 nF enth344lt eine Sollvorschrift, "so soll das Gericht 205 anordnen". Danach wird dem Tatrichter ein Ermessensspielraum einger344umt. Gem344337 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nF soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren bestim-men, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschlie337enden Unterbringung eine Entscheidung 374ber die Aussetzung der Reststrafe zur Bew344hrung nach 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB 4 - 4 - m366glich ist. Hiernach ist dies m366glich, wenn die H344lfte der Strafe erledigt ist (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 24. Juli 2007 - 3 StR 231/07). Das Landgericht hat sich am Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass der Tatrichter bei Anwendung des neuen Rechts auch eine andere Ent-scheidung 374ber die Anordnung der Ma337regel getroffen h344tte, zumal der Ange-klagte seit April 2007 kein Heroin mehr konsumiert und seiner Ehefrau, mit der er seit 2006 - nach den Taten - verheiratet ist, versprochen hat, keine Drogen mehr zu nehmen. 334ber die Anordnung und gegebenenfalls die Bestimmung einer etwaigen Vollstreckungsreihenfolge ist unter Hinzuziehung eines Sach-verst344ndigen neu zu befinden (247247 354a, 354 StPO). Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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