BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 481/09 vom 17. September 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentschei-dung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegr374ndet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage ent-spricht. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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