BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 481 /11 vom 30. November 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan dgerichts München I vom 28. März 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe r- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Strafkammer nicht erwähnt hat, dass die mit Urteil des Amtsg e- richts München vom 7. Juli 2008 verhängte Geldstrafe gesam t- strafenfähig gewesen wäre, wenn sie nicht du rch Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits vollstreckt gewesen wäre. Dies b e- schwert den Angeklagten allerdings nicht, da die Entscheidung - 3 - dann Zäsurwirkung entfaltet hätte, so dass in vorliegender Sache statt nur einer zwei Gesamtstrafen hätten gebil det werden mü s- sen. Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Elf
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