BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 481 /1 1 vom 24 . Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24 . Juli 2012 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 30. November 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Mit Urteil des Landgerichts München I vom 28. März 201 1 wurde der B e- schwerdeführer wegen Betrug e s in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Unterschlagung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Rev i- sion ein. Diese verwarf der Senat mit Beschluss vom 30. November 2011 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO. Hiergegen hat der Verurteil te zu Protokoll der G e- schäftsstelle des Amtsgerichts Nördlingen am 5. Juli 2012 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Diese ist jedenfalls unbegründet. Der Verurteilte trägt vor, bei der Durchsicht der Verfahrensakten - in K o- pie - festgestellt z u haben, dass der Schriftsatz seines Verteidigers, Rechtsa n- walt G . , vom 13. August 2011 (ergänzende Ausführungen zur Sachrüge) sowie seine Ausführungen zur Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amts gerichts München vom 19. September 2011 (eben falls zur Sachrüge) nicht zu den Akten gelangt und folglich bei der Revisionsentscheidung unberücksic h- tigt geblieben seien. Dazu hat der Verurteilte Zweitschriften vorgelegt. § 356a Satz 1 StPO setzt voraus, dass das Revisionsgericht den A n- spruch auf re chtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist hier nicht der Fall: 1 2 3 - 3 - Der Senat hat bei seiner Beschlussfassung folgende Ausführungen zur Begründung der Revision berücksichtigt: - Schriftsatz des Rechtsanwalts W . v om 21. Juni 2011 - Schriftsatz des Rechtsanwalts G . vom 22. Juni 2011 - Schriftsatz des Rechtsanwalts P . vom 27. Juni 2011 - Erklärung des Verurteilten zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsg e- richts München vom 19. September 201 1 nebst zehn Anlagen - . Der nunmehr vom Verurteilten übersandte, an das Landgericht Mü n- chen I gerichtete Verteidigerschriftsatz vom 13. August 2011, mit die Sachrüge ergänzenden Ausführungen zur Bew eiswürdigung, lag dem Senat bei seiner Revisionsentscheidung dagegen nicht vor. Dieses weitere Vorbringen hätte j e- doch in der Sache zu keinem anderen Ergebnis geführt. Aufgrund der Rüge der Verletzung materiellen Rechts war der Senat ohnehin gehalten, - au ch - umfa s- send zu prüfen, ob die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei ist. Soweit der Verte i- diger in seinem Schriftsatz auf urteilsfremde Umstände abhebt, hätte der Senat dies im Rahmen der Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin sowieso nicht berücksicht igen können. Es bedarf daher keiner weiteren Aufklärung, ob der Schriftsatz vom 13. August 2011 tatsächlich bei Gericht eingegangen ist. Im Übrigen hat der Senat bei seiner Revisionsentscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen noch Be weisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre . 4 5 6 7 - 4 - Der Umstand, dass der Verwerfungsbeschluss über die gegebene B e- gründung hinaus keine weiteren Ausführungen enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Art. 103 Ab s. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06). Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Cirener 8 9
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