BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 481 /12 vom 23. Oktober 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 beschl o s- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Heidelberg vom 19. Juni 2012 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen für verfallen erklärt, sondern eingezogen werden (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der bei dem Angeklagten G . sichergestellt e Geldbet rag war nach den Urteilsfeststellungen von den Angeklagten mitgeführt worden, um damit Betäubungsmittel zu erwerben. Das Geld war damit zur Begehung der Tat b e- stimmt. Wie die Strafkammer in den Gründen des angefochtenen Urteils selbst ausgeführt hat, liege n damit die Voraussetzungen der Einziehung nach § 74 StGB und nicht die des Verfalls nach § 73 StGB vor. 1 - 3 - Entsprechend den Wertungen der Strafkammer ersetzt der Senat die Verfallserklärung durch die hier gebotene Einziehungsanordnung. Der Ang e- klag te G. hätte sich insoweit nicht anders verteidigen können. Nack Rothfuß Jäger Cirener Radtke 2
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