BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 48 1 /13 vom 17 . September 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17 . September 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landger ichts Mannheim vom 19. März 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe aus den vom Genera l- bundesanwalt dargelegten Gründen zwei Jahre und fünfzehn Tage vor der Maßregel zu vollziehen sind (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im R evisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Raum Wahl Rothfuß Jäger Mosba cher
Full & Egal Universal Law Academy