ECLI:DE:BGH:2018:071118B1STR481.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 481/18 vom 7. November 201 8 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Gener albunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 7. November 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2018 aufgehoben, soweit die Unterbringung des A ngeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angekl a g- te mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützten Revision, die den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg erzielt, im Übr i- gen aber unbegründet ist. Die Verfahrensrüge erweist sich aus den vom Generalbundesanwalt in sei ner Antrag s schrift aufgezeigten Gründen als unbegründet. 1 2 - 3 - Während die revisionsrechtliche Überprüfung des Schuld - und Stra f- ausspruchs keinen Rechtsfehler aufzeigt, kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit die Unterbringung in der Entziehungsanstalt unterblieben ist. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt: vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft am 17. Mai 2017 eine st a- tionäre Drogenentwöhnun gstherapie, die er nach sechs Wochen regel ge recht beendete. Bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 7. November 2017 und der sich anschließenden Inhaftierung ko n- sumierte der Angeklagte gelegentlich Cannabis und Kokain (UA S. 7, 24). Die Kammer hat das Vorl iegen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB mit der Begründung verneint, nach den Ausführungen der Sachverständigen könne bei dem Angeklagten keine Suchtdiagn o- se gestellt werden, da über das Ergebnis der Haaranalyse, die einen gelegentlichen Konsum von Canna bis und Kokain ergeben habe (UA S. 24), keine weiteren belastbaren Befunde oder Befun d- berichte über Entzugserscheinungen, Therapien und Folgeerkra n- kungen vorlägen. Ein Hang könne somit nicht festgestellt werden (UA S. 29 f). Diese Begründung lässt befürcht en, dass die Kammer bei ihrer Pr ü- fung von einer zu engen Definition des Hanges ausgegangen ist. Für die Annahme eines Hangs ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung au sreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht haben muss (Senat, Beschluss vom 20. September 2017 1 StR 348/17, juris Rn. 9 mwN). Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitt eln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende au f- grund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2017 1 StR 587/16, juris Rn. 9; 3 4 - 4 - Urteil vom 14. Oktober 2015 1 StR 415/15, j uris Rn. 7; BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 3 StR 386/13, juris Rn. 10). Letzteres ist der Fall bei der Begehung von zur Befriedigung des eigenen Droge n- konsums dienender Beschaffungstaten (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2017 1 StR 587/16; BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2017 2 StR 103/17; und vom 2. April 2015 3 StR 103/15). Ins o- weit kann der Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum bereits die Gesundheit, Arbeits - und Leistungsfähigkeit des Betre f- fenden erheblich beeinträchtigt ist, zwar indizielle Be deutung für das Vorliegen eines Hanges zukommen. Wenngleich solche Beei n- trächtigungen in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwend i- gerweise die Annahme eines Hanges aus (Senat, Beschluss vom 10. November 2015 1 StR 482/15, juris Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 2. April 2015 3 StR 103/15, juris Rn. 6; und vom 1. April 2008 4 StR 56/08, juris Rn. 6). Auch stehen das Fehlen ausgeprägter Entzugssyndrome sowie Intervalle der Abstinenz der Annahm e eines Hangs nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 3 StR 166/18, juris Rn. 12 mwN). Er setzt auch nicht voraus, dass die Rauschmittelgewöhnung auf täglichen oder häufig wiederholten Genuss zurückgeht ; vielmehr kann es genügen, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum folgt (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 3 StR 166/18, juris Rn. 12 mwN). Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte sowohl Marihuana, als auch Kokain konsumierte un d einer geregelten Arbeit weder vor, noch nach seiner Inhaftierung nachging, hätte für die Kammer Ve r- anlassung bestanden, die Hintergründe näher zu beleuchten. Allein die Tatsache, dass der Angeklagte keine Suchtfolgen zeigte, ve r- mag das Vorliegen eines Ha ngs nicht zu verneinen. Dem schließt sich der Senat an. 5 - 5 - Da er das Vorliegen der übrigen Anordnungsvoraussetzungen nach den Urteilsgründen nicht auszuschließen vermag, muss deshalb unter erneuter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) ü ber die Frage, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist, neu verhandelt und entschieden werden. Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es insoweit nicht, da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt. Das ne ue Tatgericht darf ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Raum Jäger Bellay Cirener Hohoff 6 7
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