BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 482/01 vom 5. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen Geldwäsche u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. September 2001 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen, gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen sowie wegen Geldwäsche in drei Fällen, "davon jeweils in Tateinheit" mit Urkundenfälschung und mit g e - werbsmäßigem Fördern des unerlaubten Aufenthalts von Ausländern, zur G e - samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Ve r - kündung des Urteils haben der Angeklagte und seine Verteidigerin auf Rechtsmittel verzichtet. Der Angeklagte hat nach Ablauf der Frist Revision eingelegt und Wi e - dereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er macht geltend, nach Verkü n - dung des Urteils, aber vor Erklärung des Rechtsmittelverzichts habe die Stra f - kammer den gegen ihn bestehenden Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt; durch seinen Rechtsmittelverzicht sei das Urteil indessen vor Erfüllung der Auflagen des Haftverschonungsbeschlusses in Rechtskraft erwachsen, so - 3 - daû eine Auûervollzugsetzung nicht mehr möglich gewesen sei. Er sieht sich in die Irre gefhrt und meint, er htte vor Abgabe der Verzichtserklrung auf diese Folge hingewiesen werden mssen. Die Revision ist unzulssig, weil der Angeklagte wirksam auf Recht s - mittel verzichtet hat. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundstzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. u.a. BGHSt 5, 338, 341; BGH NStZ 1986, 278; BGH StV 1994, 64; 2000, 542). Ausnahmsweise kann jedoch der Rechtsmitte l - verzicht eines Angeklagten wegen unzulssiger Willensbeeinflussung unwir k - sam sein. Das wird zum Beispiel angenommen, wenn der Vorsitzende unz u - stndiger Weise eine Zusage gegeben hat, die nicht eingehalten worden ist, oder wenn aufgrund einer unzulssiger Weise vor Erlaû des Urteils im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache getroffenen Vereinbarung ein Rechtsmittelverzicht erklrt wird (vgl. BGH NJW 1995, 2568; NStZ 2000, 96). Aus enttuschten Erwartungen hingegen kann die Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts nicht hergeleitet werden (BGH StV 2000, 542 m.w.Nachw.). Im vorliegenden Falle steht aufgrund der dienstlichen Äuûerung des Vorsitzenden der Strafkammer fest, daû die Willensentschlieûung des Ang e - klagten vor seiner Verzichtserklrung nicht in unzulssiger Weise beeinfluût worden ist. Weder ein Rechtsmittelverzicht noch der Erlaû eines Haftversch o - nungsbeschlusses mit dem verkndeten Inhalt waren danach mit der Verteid i - gung abgesprochen. Daû der Untersuchungshaftverschonungsbeschluû, de s - sen Auflagen noch nicht erfllt waren, mit dem Verzicht auf Rechtsmittel ins Leere ging, war dessen rechtlich zwangslufige Folge. Wre die Rechtskraft des Urteils erst nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist eingetreten und htte der Angeklagte zuvor die Auflagen erfllt, insbesondere die Sicherheitsleistung - 4 - erbracht, wre er - jedenfalls zunchst - auf freien Fuû gesetzt worden. Diese unterschiedlichen Konsequenzen jeweils möglichen prozessualen Verhaltens begrndeten gegenber dem verteidigten Angeklagten jedoch keine Hi n - weispflicht der Strafkammer. Demnach sind auch keine vom Gericht zu veran t - wortenden Umstnde erkennbar, die sonst die Wirksamkeit des Rechtsmitte l - verzichts in Frage stellen könnten. Der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts steht schlieûlich nicht entg e - gen, daû eine vollstndige Rechtsmittelbelehrung unterblieben war, nachdem der Vorsitzende bei dieser unterbrochen und auch insoweit ein allseitiger Ve r - zicht auf Belehrung erklrt worden war (BGH NStZ 1984, 181; 1999, 364). Nach allem ist fr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum. Der Antrag auf einstweiligen Aufschub der Vollstreckung der verhngten Freiheitsstrafe (gemû § 47 Abs. 2 StPO) ist mit dieser Entscheidung gege n - standslos. Wahl Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit
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