BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 482/05 vom 8. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2005 beschlos-sen: Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 6. Mai 2005 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat die nachtr344gliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66b Abs. 2 StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Verurteilten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). I. 1. Der Verurteilte wurde am 13. Dezember 1996 vom Landgericht M374n-chen I wegen versuchten Totschlags in Tatmehrheit mit K366rperverletzung und zwei jeweils selbstst344ndigen F344llen der gef344hrlichen K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Die Freiheitsstrafe hat der Verurteilte bis zum 10. Dezember 2004 vollst344ndig verb374337t, wobei er vom 22. November 2002 bis zum 11. Juni 2003 in einer Entziehungsanstalt untergebracht war. Am 5. Oktober 2004 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, gegen den Verurteilten - 3 - die nachtr344gliche Sicherungsverwahrung gem344337 247 66b Abs. 2 StGB anzuord-nen. Aufgrund Unterbringungsbefehl gem344337 247 275a Abs. 5 StPO vom 6. De-zember 2004 ist der Verurteilte bis heute untergebracht. 2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: a) Der Verurteilte wuchs teilweise bei seiner Mutter und deren wechseln-den Lebenspartnern - sein Vater ist ihm unbekannt - und in verschiedenen Kin-derheimen auf. Er besuchte ab dem zweiten Schuljahr eine Sonderschule, die er h344ufig schw344nzte. Eine Ausbildung zum Maler wurde vom Lehrherrn nach ein bis zwei Monaten abgebrochen, weil der Verurteilte seiner Berufsschulpflicht nicht nachkam. Er lebte 374berwiegend von Sozialhilfe. Im Alter von 17 Jahren absolvierte er eine dreimonatige "Ausbildung" zum Kick-Boxer. Seit seinem zw366lften Lebensjahr konsumierte er Cannabis-Produkte, seit dem 17. Lebensjahr auch Kokain sowie Heroin und seit seinem 24. Lebensjahr zu-s344tzlich gro337e Mengen Alkohol. b) Der Bundeszentralregisterauszug des Verurteilten enth344lt zw366lf Ein-tragungen. Mit 14 Jahren stand er zum ersten Mal - wegen Diebstahls - vor Ge-richt. Mit 18 Jahren wurde er wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in Tatmehr-heit mit K366rperverletzung zu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Das Gericht wertete diese Taten als "extreme Aggressionsdelikte". Der Verurteilte hatte u.a. einem Besucher des M374nchner Christkindlmarkts einen Fu337kick gegen die linke Gesichtsh344lfte versetzt. Der Gesch344digte erlitt u.a. einen Kieferh366hlen- und Au-genh366hlenbruch, musste mehrfach operiert werden und hat heute noch im Ge-sicht eine Asymmetrie und taube Stellen. c) Dem Urteil vom 13. Dezember 1996 lagen folgende Sachverhalte zugrunde: - 4 - aa) Der Verurteilte hatte mit dem S. eine Rauferei. Als diese beendet und S. im Weggehen begriffen war, versetzte ihm der Verurteilte von hinten mit einem Messer einen wuchtigen und tiefreichen-den Stich in den rechten Bauchbereich. S. erlitt einen Durchstich der Leber und konnte nur durch eine umgehend durchgef374hrte Notoperation gerettet werden. bb) Im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung mit der Sch. zog der Verurteilte eine mitgef374hrte Gaspistole, hielt sie in einem Abstand von ca. 10 cm auf das Gesicht der Sch. gerichtet und schoss aus dieser Entfernung. Die zu Boden gest374rzte Sch. trat er mit dem Knie und den F374337en und schlug mit den F344usten mehrmals gegen ihren Kopf. Als deren Freundin B. sie zu sch374t-zen versuchte, schlug sie der Verurteilte mit dem Ellenbogen, dem Knie und der Faust in das Gesicht, was u.a. eine Gehirnersch374tterung verur-sachte. Erst durch das Eingreifen von Passanten konnte der Verurteilte von weiteren Angriffen gegen die beiden Frauen abgehalten werden. cc) Nach einem Streit mit dem ihm bekannten Be. zog der Verurteilte mit den Worten "jetzt bist dro" ein Klappmesser und ver-setzte Be. drei wuchtig gef374hrte Stiche in die beiden Oberschenkel, wobei ein Stich (Stichtiefe 8 cm) die Oberschenkelschlagader nur knapp verfehlte. Bei allen Taten stand der Verurteilte unter dem Einfluss von Alkohol und Arz-neimitteln. Die Strafkammer sah von der Anordnung der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 Abs. 2 StGB im Hinblick auf 247 72 StGB ab, weil sie auch die Vor-aussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem344337 247 64 - 5 - StGB als erf374llt ansah, nachdem sich der Verurteilte in der Hauptverhandlung glaubhaft schuldeinsichtig und therapiemotiviert gezeigt hatte. d) Die Strafe aus dem Urteil vom 13. Dezember 1996 verb374337te der Ver-urteilte in der JVA Straubing. Hier wurde bei ihm ein "hohes Aggressionspoten-tial" festgestellt. Es kam zu einer Vielzahl von Disziplinarverfahren. Einem die-ser Verfahren lag zugrunde, dass der Verurteilte wiederholt Rasierklingen unter seinem Haftraumtisch befestigt hatte, damit Vollzugsbeamte bei der Zellenkon-trolle sich verletzen konnten. Die im November 2002 begonnene Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt musste im Juni 2003 als aussichtslos abgebrochen werden, nachdem der Verurteilte mehrfach bez374glich Cannabis, Heroin und Kokain r374ckf344llig ge-worden war. Auch in der Haft - vor wie nach der Unterbringung - hat der Verur-teilte regelm344337ig Rauschgift und Alkohol konsumiert. 3. Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen des 247 66b Abs. 2 StGB bejaht. Es hat weiterhin in einer grundlegenden Haltungs344nderung des Verurteilten hinsichtlich der Wertung seiner Taten und seiner Therapiemotivati-on, aus der sich auch die zahlreichen Disziplinarverst366337e und der Therapieab-bruch ergeben h344tten, neue Tatsachen gesehen, die den Schluss auf eine deut-lich erh366hte Gef344hrlichkeit des Verurteilten zulie337en. Auf der Grundlage der Gutachten der psychiatrischen Sachverst344ndigen Prof. Dr. N. und Dr. H. ist das Landgericht nach Gesamtw374rdigung des Verurteilten, seiner Taten und erg344nzend seiner Entwicklung im Strafvollzug zu der 334berzeugung gelangt, dass er nach einer Einlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen w374rde, durch welche die Opfer in ihrer k366rperlichen Unver-sehrtheit schwer gesch344digt w374rden. - 6 - II. Das Urteil h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66b StGB setzt eine besonders sorgf344ltige Abw344gung zwischen dem Schutzbed374rf-nis der Allgemeinheit vor hochgef344hrlichen Verurteilten und den Freiheitsgrund-rechten der durch die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung Be-troffenen voraus. Eine solche Ma337nahme kommt nur bei einer geringen Anzahl denkbarer F344lle in Betracht, wovon auch der Gesetzgeber ausdr374cklich ausge-gangen ist (BTDrucks. 15/2887 S. 10; vgl. auch BVerfGE 109, 190, 236; Se-natsurteil vom 11. Mai 2005 - 1 StR 37/05 -, NJW 2005, 2022, zur Ver366ffentli-chung in BGHSt vorgesehen; BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05). 1. Grundlage einer nachtr344glichen Anordnung der Sicherungsverwahrung k366nnen nur Tatsachen sein, die erst nach einer Verurteilung erkennbar werden und auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit des Verurteilten f374r die Allgemeinheit hinweisen. Das Verfahren nach 247 66b StGB gilt insbesondere nicht der Korrek-tur rechtsfehlerhafter fr374herer Entscheidungen, die von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wurden (Senat aaO). Die grundlegende Haltungs344nderung des Verurteilten, der vor der Verur-teilung glaubhaft schuldeinsichtig und therapiemotiviert war und nach der Verur-teilung Obstruktion betrieben und den Therapieabbruch provoziert hat, erf374llt die Voraussetzungen der erforderlichen "neuen" Tatsache. Insbesondere sah sich das fr374here Tatgericht im Hinblick auf den Vorrang einer Ma337nahme nach 247 64 StGB nachvollziehbar nicht in der Lage, bereits zum Zeitpunkt der damali-gen Hauptverhandlung die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Die Taten des Verurteilten waren auf seinen Hang zur374ckzuf374hren, alkoholische Getr344nke und - 7 - sonstige Rauschmittel im 334berma337 zu sich zu nehmen. Das Gericht konnte da-her davon ausgehen, dass es den Zweck, die Gefahr weiterer rechtswidriger Taten abzuwenden, auch mit der den Verurteilten weniger beschwerenden Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt erreichen konnte. 2. Kern der materiell-rechtlichen Pr374fung einer Ma337regel nach 247 66b StGB ist - unter Einschluss der Tatsachen, die die Pr374fung ausgel366st haben - die Gesamtw374rdigung des Verurteilten, seiner Taten und erg344nzend seiner Entwicklung w344hrend des Strafvollzugs. Mit einer solchen umfassenden Abw344-gung soll einer unzul344ssigen 334bergewichtung einzelner neuer Tatsachen ent-gegengewirkt werden. Das Landgericht stellt seine Abw344gung zutreffend auf eine entsprechend breite Grundlage. Als negativ f374r die vorzunehmende Prognose wertet es die biographischen Faktoren des Verurteilten, insbesondere die seit der Kindheit instabilen Lebensverh344ltnisse und fr374he Verhaltensauff344lligkeiten, seine durch eine dissoziale St366rung gekennzeichnete Pers366nlichkeit, die durch Aggressivit344t und Brutalit344t gekennzeichneten Vor- und Anlasstaten sowie die hohe Frequenz der Straff344lligkeit, das Suchtverhalten des Verurteilten und die Disziplinarver-st366337e im Vollzug mit zum Teil aggressiven und auch hinterlistigen Tendenzen. In dieser Gesamtschau gewinnt auch die vom Landgericht als neue Tatsache zugrunde gelegte Haltungs344nderung des Verurteilten bis hin zu einer Verweige-rungshaltung erhebliches Gewicht. Wenn das Landgericht demnach - gest374tzt auf fundierte Gutachten der beiden Sachverst344ndigen - die hohe - 8 - Wahrscheinlichkeit schwerer Straftaten gegen das Leben oder die k366rperliche Unversehrtheit anderer f374r ausreichend belegt h344lt, ist dies von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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