BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 483/02 vom15. März 2004in der StrafsachegegenwegenMordeshier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2004 beschlossen:Dem Verteidiger der Angeklagten, Rechtsanwalt M. aus R. , wird für die Revisionshauptverhandlung einePauschvergütung in Höhe von 900 nrGründe: Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 4. Februar 2003 war derAntragsteller zum Pflichtverteidiger der Angeklagten für die Revisionshaupt-verhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichts-hof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütungberufen (§ 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO).Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung inHöhe von 900 nnrrn !!#"$&%(')*n+,Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der An-tragsteller mit schwierigen Rechtsfragen zu befassen, auf die der Senat bereitsin der Terminsverfügung unter Angabe mehrerer Fundstellen von Revisions-entscheidungen hingewiesen hatte. Die Schwierigkeit der Sache findet ihrenAusdruck nicht zuletzt darin, daß das Revisionsverfahren mit einer umfangrei-chen Leitsatzentscheidung abgeschlossen wurde. Die Bewilligung einerPauschvergütung in Höhe von 1.625 -.!r/102n!34)!3-r-schiene dem Senat indessen übersetzt (vgl. Bd. 8 Bl. 1567 d.A.). - 3 -Ein etwaiger Erstattungsanspruch für die im Zusammenhang mit derWahrnehmung des Revisionshauptverhandlungstermins entstandenen Ausla-gen bleibt unberührt, weil Auslagen durch die Pauschvergütung nicht mitabge-golten werden.Nack Wahl Boetticher Schluckebier Kolz
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