BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 483/06 vom 10. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Entscheidung 374ber die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungs-verwahrung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2006 be-schlossen: Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 24. Mai 2006 aufgehoben. Von einer nachtr344glichen Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung wird abge-sehen. Die Kosten des Verfahrens 374ber die Anordnung der Sicherungs-verwahrung und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last. Gr374nde: Das Landgericht hat die im Urteil des Landgerichts Amberg vom 21. Au-gust 2003 vorbehaltene Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsver-wahrung gem344337 247 66a Abs. 2 Satz 2 StGB angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision des Verurteilten mit mehreren Verfahrensr374gen und der R374ge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 I. 1. Der Verurteilte war vom Landgericht Amberg mit Urteil vom 21. August 2003 wegen Versuches der r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit gef344hrli-cher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden; au337erdem war die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen ihn vorbehal-ten worden. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte am 9. Juni 2 - 3 - 2001 in der Justizvollzugsanstalt A. zusammen mit zwei Mitgefangenen einen neu aufgenommenen weiteren Mitgefangenen wegen eines angeblichen Verrates an einem ihnen unbekannten Straft344ter zur "Bestrafung" k366rperlich misshandelt und ihm dabei das Versprechen abgen366tigt hatte, in Zukunft unter anderem seinen gesamten Einkauf abzuliefern. 2. Mit Urteil vom 22. April 2005 hatte das Landgericht Amberg die ur-spr374nglich vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet und diese Ent-scheidung im Wesentlichen darauf gest374tzt, dass der Verurteilte w344hrend des Haftvollzugs in Belastungs- und Entt344uschungssituationen mit Wutausbr374chen reagierte, bei denen er sich gegen374ber Sachen und gegen374ber sich selbst ag-gressiv verhielt. Insbesondere habe er sich, als ihm die Polizei er366ffnet habe, ein Mitgefangener habe ihn wegen angeblicher Bedrohung angezeigt, wutent-brannt in der Toilette mit einer "so aggressiven Wucht auf den Toilettendeckel" gesetzt, dass dieser zerbrach. In einem anderen Fall habe er, nachdem ihm ein beantragter Umschluss abgelehnt worden sei, mit F344usten gegen die Toiletten-t374re "gedroschen" und danach in seinem Haftraum gegen die Wand geschlagen und eigene Gegenst344nde zertr374mmert. Zu K366rperverletzungstaten sei es jedoch seit der Tat vom 9. Juni 2001 nicht mehr gekommen. Das Landgericht hatte dar374ber hinaus eine mehr als f374nfzehn Jahre zur374ckliegende Vorahndung aus einem Urteil des Amtsgerichts Weiden vom 30. Juni 1988 herangezogen, die eine versuchte sexuelle N366tigung in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlun-gen zum Nachteil eines zur Tatzeit 85-j344hrigen Rentners betraf. 3 3. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 hatte der Senat dieses Urteil aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Amberg zur374ckverwiesen, weil die materiellen Voraussetzungen einer nachtr344g-lichen Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung nicht ausreichend dargelegt worden waren; denn das der aufgehobenen Entscheidung zugrunde 4 - 4 - gelegte Verhalten des Betroffenen betraf weder aggressive Handlungen gegen Strafvollzugsbedienstete oder Mitgefangene noch Straftaten oder Drohungen, welche f374r sich betrachtet auf eine R374ckkehr in kriminelle Subkulturen hindeute-ten. Im 334brigen hatte der Senat ausgef374hrt, dass die Straftat vom 30. November 1988, welche bei der Verurteilung wegen der Anlasstat mehr als 15 Jahre zur374cklag, bereits in jenem Verfahren h344tte Ber374cksichtigung finden k366nnen. Sofern aber diese Tat entweder bei der Entscheidung vom 21. August 2003 nicht eingeflossen war oder jedenfalls dennoch kein Anlass bestand, be-reits damals die Sicherungsverwahrung anzuordnen, dann best374nden zumin-dest rechtliche Bedenken, eine nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsver-wahrung hierauf zu st374tzen. II. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat eine andere Strafkammer des Landgerichts Amberg erneut die Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten angeordnet. Die Entscheidung ist zun344chst auf die Erkenntnisse gest374tzt, wel-che bereits in der aufgehobenen Entscheidung vom 22. April 2005 aufgef374hrt sind. Erg344nzend wurde festgestellt, dass der Verurteilte am 15. M344rz 2004 in dem arbeitstherapeutischen Betrieb der Vollzugsanstalt, in den er probeweise aufgenommen worden war, auf Wunsch eines Mitgefangenen eine kleine En-gelsfigur aus Ton (Verkaufswert: 12,50 Euro), die er zu bemalen hatte, entwen-dete und gegen Kaffee eintauschte. Au337erdem 344u337erte er sich zuweilen in h344-mischem Ton gegen374ber Anstaltsbediensteten, schrie einmal beim Einr374cken zur Arbeit lautstark herum und riss des 326fteren im Gemeinschaftsraum 204das Kommando an sich223, bestimmte das Fernsehprogramm und lie337 Mitgefangene Putzdienste f374r sich ausf374hren. Insgesamt l344sst nach Auffassung der Straf-kammer das Vollzugsverhalten des Verurteilten die bisherige Delinquenz als 5 - 5 - Ausfluss seiner tief verwurzelten kombinierten Pers366nlichkeitsst366rung erschei-nen, wegen derer weitere erhebliche Straftaten ernsthaft zu besorgen seien. III. Auf die Revision des Verurteilten war die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung bereits auf die Sachr374ge hin aufzuheben. Auf die Ver-fahrensr374gen kam es daher vorliegend nicht mehr an. 6 1. Nach 247 66a Abs. 2 Satz 2 StGB ist die endg374ltige Sicherungsverwah-rung anzuordnen, wenn die Gesamtw374rdigung des Verurteilten, seiner Taten und seiner Entwicklung w344hrend des Strafvollzugs ergibt, dass von ihm erhebli-che Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder k366rper-lich schwer gesch344digt werden. Voraussetzung ist daher die prognostizierte Ge-fahr schwerwiegender Delikte gegen die Person; nicht erfasst sind Verm366gens-delikte (BTDrucks. 14/8586 S. 7). Die Ber374cksichtigung des Verhaltens des Verurteilten im Strafvollzug soll dabei vor allem seine Entwicklung in einer Be-handlung als gewichtigen Prognosefaktor erfassen, wobei weitere prognosere-levante Gesichtspunkte z.B. aggressive Handlungen gegen Strafvollzugsbe-dienstete oder Mitgefangene, Straftaten oder subkulturelle Aktivit344ten im Voll-zug, Drohungen oder andere 304u337erungen sein k366nnen, die auf eine R374ckkehr in kriminelle Subkulturen und eine Wiederaufnahme insbesondere von Gewalt- oder Sexualkriminalit344t hindeuten (BTDrucks. aaO). 7 2. Das vom Landgericht seiner Anordnung zugrunde gelegte Verhalten des Verurteilten im Vollzug umfasst an gewaltt344tigen Handlungen nur die Be-sch344digung eines Toilettendeckels, das Eindreschen mit den F344usten gegen eine Toilettent374r, das Schlagen gegen eine Wand sowie das Zertr374mmern eige-ner Gegenst344nde und das Schlagen gegen den Stahlschrank eines Mitgefan-genen, wof374r er sich aber sp344ter entschuldigte. Hierbei handelt es sich aber 8 - 6 - weder um aggressive Handlungen gegen Strafvollzugsbedienstete oder Mitge-fangene noch um Straftaten oder Drohungen, welche f374r sich betrachtet auf eine R374ckkehr in kriminelle Subkulturen hindeuten. Das mit zahlreichen Beispielen verdeutlichte Sozialverhalten des Verur-teilten gegen374ber Mitgefangenen erweist sich zwar als teilweise ausgesprochen unfreundlich und gemeinschaftswidrig, jedoch handelt es sich hierbei um ubiqui-t344re und vollzugstypische Verhaltensweisen, welche ohne weitere Feststellun-gen nicht als Hinweise auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit eines Verurteilten ge-wertet werden k366nnen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06 - Rdn. 32). Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Landgerichts der Verurteilte seit seiner Verlegung in eine Einzelzelle der Unter-suchungshaftabteilung am 1. Dezember 2004 und seit seinem Einsatz als Kost-tr344ger in dieser Abteilung zunehmend ruhiger geworden ist und es mit zwei Ausnahmen (verbale Entgleisungen bei Verk374ndung des sp344ter aufgehobenen Urteils vom 22. April 2005 und bei Erhalt der Terminsladung am 20. Januar 2006 zur erneuten Verhandlung in dieser Sache) nicht mehr zu aggressiven Verhaltensweisen gekommen ist. Auch der einmalige Diebstahl von Arbeitsma-terial mit relativ geringf374gigem Wert l344sst keinen R374ckschluss auf eine Verst344r-kung des aggressiven Potentials beim Verurteilten zu. 9 Zum Nachteil kann dem Verurteilten auch nicht gereichen, dass er an ei-nem Anti-Aggressions-Training nicht teilnehmen konnte, weil dieses in Bayern nur in der JVA Bayreuth angeboten wird, die nur Erstverb374337er aufnimmt. In gleicher Weise gilt dies f374r den Umstand, dass mehrmalige Bewerbungen des Verurteilten um eine Aufnahme in die sozialtherapeutische Abteilung der JVA Erlangen keinen Erfolg hatten. 10 - 7 - 3. Die Feststellungen des Landgerichts in der angefochtenen Entschei-dung lassen somit keine relevanten 204neuen223 Umst344nde erkennen (vgl. hierzu M374nchKommStGB/Ullenbruch 247 66a Rdn. 53 ff.), welche sich w344hrend des Strafvollzugs ergeben haben und damit der Strafkammer bei Entscheidung 374ber die Anlasstat am 21. August 2003 nicht bekannt waren. Eine blo337e Neugewich-tung bereits bei der Anlassentscheidung bekannter Umst344nde im Rahmen der sp344teren Entscheidung 374ber die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsver-wahrung gem344337 247 66a Abs. 2 StGB entspricht nicht der gesetzgeberischen In-tention (vgl. BTDrucks. 14/8586 S. 7) und ist der hier374ber entscheidenden Strafkammer verwehrt, sofern sich nicht zus344tzliche gewichtige Umst344nde be-z374glich des Verurteilten in Verbindung mit dem Strafvollzug ergeben haben. 11 IV. Der Senat schlie337t aus, dass bei einer weiteren Hauptverhandlung noch zus344tzliche Tatsachen festgestellt werden k366nnen, die die nachtr344gliche Anord-nung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung rechtfertigen k366nnten, und hat deshalb auf den Wegfall der Anordnung erkannt. 12 Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
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