BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 484/01 vom 11. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 einstimmig beschlo s - sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wu p - pertal vom 18. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nac h - prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s lagen zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der S e nat: Die Verteidigung rügt die Verletzung des § 247 Satz 4 StPO, weil der nach § 247 Satz 1 StPO ausgeschlossene Angeklagte während der an mehreren Hauptverhandlungstagen durchgeführten Vernehmung der Zeugin E. nicht abschnittsw eise nach der Aussage der Zeugin zu den jeweiligen Tatkomplexen unterrichtet worden sei. Der Senat ve r - steht die Angriffsrichtung dieser Rüge nicht dahin, daß der Angeklagte dadurch gehindert gewesen sei, sich bei zwischenzeitlich erfolgten a n - deren Verhandlungsteilen sachgerecht verteidigen zu können. Für eine solche Rüge würde es in der Tat an dem Vortrag der Verfahrenstats a - chen fehlen. Vielmehr entnimmt er der Revisionsbegründung die Ford e - rung, der Angeklagte hätte - unabhängig von anderen zwischenzeitlich erfolgten Verfahrenshandlungen - deswegen abschnittsweise zu einze l - nen Tatkomplexen unterrichtet werden müssen, damit er zeitnah nach - 3 - den jeweiligen Teilaussagen sein Fragerecht (durch Vorlage schriftlich formulierter Fragen) htte ausben knnen. Eine derartige Rge ist j e - doch unbegrndet, da § 247 Satz 4 StPO eine abschnittsweise Unte r - richtung nicht fordert. Der Angeklagte htte ohnehin keinen Anspruch darauf, die Zeugin unmittelbar nach Teilaussagen zu bestimmten Ta t - komplexen befragen zu lassen, denn ein solches Recht sieht § 240 Abs. 1 StPO fr den anwesenden Angeklagten ebensowenig wie fr die brigen Verfahrensbeteiligten vor. Vielmehr ist es Sache der Verhan d - lungsleitung des Vorsitzenden, wann und in welcher Reihenfolge er die Ausbung des Fragerechts gestattet (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 240 Rdn. 6). Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
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