BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 484/08 vom 23. September 2008 BGHSt: ja BGHR: ja Ver366ffentlichung: ja ________________________ StPO 247 246 Abs. 1 StPO 247 244 Abs. 3 1. Aus dem Recht und der Pflicht des Vorsitzenden zur Sachleitung des Verfah-rens folgt die Befugnis, den Verfahrensbeteiligten eine Frist zur Stellung von Beweisantr344gen zu setzen. 247 246 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. 2. Wird nach der gesetzten Frist ein Beweisantrag gestellt, kann dies ein Indiz f374r die innere Tatsache der Verschleppungsabsicht darstellen, wenn der An-tragsteller die Gr374nde f374r die versp344tete Antragstellung nicht nachvollziehbar und substantiiert darlegen kann und auch die Aufkl344rungspflicht nach 247 244 Abs. 2 StPO nicht zur Beweiserhebung dr344ngt. 3. Macht der Vorsitzende von der M366glichkeit der Fristsetzung Gebrauch, ist die Anordnung nach 247 273 Abs. 3 Satz 1 StPO zu protokollieren. Die Verfah-rensbeteiligten sind darauf hinzuweisen, dass eine Ablehnung der Beweisan-tr344ge, die nach Fristablauf gestellt wurden, wegen Verschleppungsabsicht bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen m366glich ist. 4. Wurde der Hinweispflicht entsprochen, k366nnen Hilfsbeweisantr344ge auch erst im Urteil wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt werden. BGH, Beschl. vom 23. September 2008 - 1 StR 484/08 - LG M374nster in der Strafsache gegen - 2 - wegen Steuerhinterziehung - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nster vom 7. M344rz 2008 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 18 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und zehn Monaten verurteilt, wovon vier Monate als verb374337t gelten. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 I. Die Verfahrensr374ge, mit der die rechtsfehlerhafte Ablehnung verschie-dener Hilfsbeweisantr344ge wegen Prozessverschleppungsabsicht geltend ge-macht wird, hat keinen Erfolg. 2 - 4 - 1. Die Revision tr344gt folgendes Verfahrensgeschehen vor: 3 Am 10. Hauptverhandlungstag wurde seitens des Vorsitzenden der Strafkammer angeordnet, dass 204den Beteiligten 205 zur Stellung von weiteren Beweisantr344gen eine Frist bis zum 26.09.2007 gesetzt223 wird. Auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten wurde die Frist unmittelbar im Anschluss durch weitere Anordnung des Vorsitzenden bis zum 9. Oktober 2007 verl344ngert. So-dann wurde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme einge-r344umt. Am darauf folgenden Verhandlungstag beantragte der Verteidiger, die Frist f374r weitere Beweisantr344ge aufzuheben, und einen diesbez374glichen Be-schluss der Strafkammer. Nach Unterbrechung der Verhandlung best344tigte die Kammer die vom Vorsitzenden angeordnete Fristsetzung. Zur Begr374ndung wurde ausgef374hrt, dass es 204nach der neuen Rechtsprechung des BGH vor al-lem in umfangreichen Verfahren zul344ssig und sinnvoll ist, solche Fristen zu set-zen.223 Die gesetzte Frist erscheine zudem angemessen. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurden auch nach dem 9. Oktober 2007 gestellte Beweisan-tr344ge seitens des Landgerichts entgegengenommen, denen teilweise auch nachgegangen wurde. Im Rahmen seines Schlussvortrages am 27. Verhand-lungstag stellte der Verteidiger dann verschiedene Hilfsbeweisantr344ge, die alle-samt im Urteil wegen Prozessverschleppungsabsicht abgelehnt wurden. 4 2. Die R374ge der Verletzung des 247 244 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 3 StPO sowie des Rechts auf ein faires Verfahren ist bereits unzul344ssig, da sie den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht. 5 a) Der Beschwerdef374hrer muss die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel begr374nden, so vollst344ndig und genau mitteilen, dass das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift pr374fen kann, ob ein Ver- 6 - 5 - fahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. statt aller Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 344 Rdn. 24 m.w.N.). F374r einen er-sch366pfenden Vortrag sind dabei auch - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 2005, 1999, 2002) - die Verfahrenstatsachen vorzutragen, die der erhobenen R374ge entgegenstehen k366nnten (vgl. zuletzt Senat NStZ-RR 2007, 53, 54). b) Mit der R374ge wird geltend gemacht, dass die Strafkammer die Hilfs-beweisantr344ge im Urteil wegen Verschleppungsabsicht abgewiesen habe, ohne zuvor darauf hingewiesen zu haben, dass Beweisantr344ge, die nach Ablauf der am 10. Hauptverhandlungstag gesetzten Frist gestellt werden, auch wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt werden k366nnen. Dies ist indes nach der dienstlichen Erkl344rung des Vorsitzenden der Strafkammer, die in der Gegener-kl344rung der Staatsanwaltschaft mitgeteilt wird und der die Revision nicht entge-gengetreten ist, nicht der Fall. Danach wurde vielmehr am 11. Hauptverhand-lungstag nachdem der Gerichtsbeschluss verk374ndet worden war, der die Frist-setzung des Vorsitzenden best344tigte, mit den Verfahrensbeteiligten die Bedeu-tung der Fristsetzung er366rtert. Seitens des Vorsitzenden wurde darauf hinge-wiesen, dass es als Indiz f374r eine Verschleppungsabsicht gewertet werden kann, wenn Beweisantr344ge erst nach Fristablauf gestellt werden, und dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Zur374ckweisung der Beweisantr344-ge wegen Prozessverschleppung in Betracht kommt. Dieses Verfahrensge-schehen mitzuteilen, das f374r die Beurteilung der Verfahrensr374ge bedeutsam ist, vers344umt die Revision. Das mag seine Ursache darin haben, dass in der Revi-sionsinstanz ein anderer Verteidiger als in der Tatsacheninstanz beauftragt war. In solchen F344llen trifft den neuen Verteidiger indes eine Erkundigungspflicht (vgl. Senat NStZ 2005, 283, 284), zumal in der Revisionsbegr374ndung ausdr374ck-lich das Fehlen eines entsprechenden Hinweises ger374gt wurde. Unter diesen 7 - 6 - Voraussetzungen gebietet auch das verfassungsrechtlich garantierte Prinzip der Effektivit344t des Rechtsschutzes kein anderes Ergebnis (BVerfG StraFo 2005, 512). c) Bei der gegebenen Sachlage w344re die R374ge zudem aber auch unbe-gr374ndet. Das Landgericht hat die Hilfsbeweisantr344ge zu Recht wegen Prozess-verschleppungsabsicht abgelehnt. Die verlangte Beweiserhebung konnte nichts Sachdienliches zugunsten des Angeklagten erbringen, was dem Antragsteller auch bewusst war. Dar374ber hinaus bezweckte er mit dem Antrag ausschlie337lich die Verz366gerung des Verfahrensabschlusses. Durch die begehrte Beweiserhe-bung w344re auch eine wesentliche Verz366gerung eingetreten. 8 aa) Unter umfassender W374rdigung aller ma337geblichen Umst344nde (vgl. BGHSt 51, 333, 336 Rdn. 17) hat die Strafkammer die vorstehend aufgezeigten Voraussetzungen f374r die Ablehnung der Hilfsbeweisantr344ge wegen Verschlep-pungsabsicht (vgl. insoweit nur BGHSt 51, 333, 336 Rdn. 15) rechtsfehlerfrei dargelegt. Ihr war dabei nicht verwehrt, das voraussichtliche Beweisergebnis vorweg zu w374rdigen (BGHSt 21, 118, 122). 9 Hierf374r hat sie die Aussagen der bisher vernommenen Zeugen und den sonstigen Akteninhalt ber374cksichtigt, aus der sich f374r die in den abgelehnten Beweisantr344gen behauptete herausragende Stellung des Zeugen im Unterneh-men des Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte ergaben. Weiter f374hrt die Straf-kammer aus, dass auch die Vernehmung anderer Zeugen, die in Erledigung fr374herer Beweisantr344ge der Verteidigung zu identischen Beweisthemen erfolgte, keine Erkenntnisse, die den Angeklagten entlasteten, erbracht hatte. Aufgrund eingehender W374rdigung der dargelegten Gesichtspunkte gelangt das Landge-richt sodann zu der 334berzeugung, dass sich die Verteidigung bei Stellung der 10 - 7 - gegenst344ndlichen Hilfsbeweisantr344ge 374ber die Nutzlosigkeit der begehrten Be-weiserhebung bewusst war. Unter Darlegung des bisherigen Prozessverlaufes und Prozessverhaltens, wobei unter anderem - neben anderweitigen Gesichts-punkten - auch auf die seitens der Kammer gesetzte Frist abgestellt wird, be-gr374ndet die Strafkammer anschlie337end, dass seitens der Verteidigung mit den Hilfsbeweisantr344gen ausschlie337lich die Verz366gerung des Verfahrensabschlus-ses bezweckt wurde. Diese Erw344gungen erweisen sich in tats344chlicher Hinsicht als tragf344hig und rechtlich zutreffend. Namentlich war es der Strafkammer nicht verwehrt, den Umstand, dass die Hilfsbeweisantr344ge nach Ablauf der seitens der Straf-kammer gesetzten Frist zur Stellung von Beweisantr344gen gestellt worden wa-ren, in die Abw344gung mit einzubeziehen. Dieser Aspekt wurde lediglich als einer von mehreren Gesichtspunkten in die erforderliche Gesamtabw344gung einge-stellt. Es f374hrte nicht die versp344tete Antragstellung als solche zur Zur374ckwei-sung, was nach 247 246 Abs. 1 StPO unzul344ssig w344re. Darauf, dass es als Indiz f374r eine Verschleppungsabsicht gewertet werden kann, wenn Beweisantr344ge nach Fristablauf gestellt werden (vgl. insoweit auch BGHSt 51, 333, 344 Rdn. 37), waren die Verfahrensbeteiligten hingewiesen worden. 11 bb) Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer auch dargelegt, dass die beantragte Beweiserhebung zu einer wesentlichen Verz366gerung des Verfahrens gef374hrt h344tte. F374r die Vernehmung des nicht am Gerichtsort wohnenden Zeu-gen h344tte, da aufgrund der eingeschr344nkten Verhandlungsf344higkeit des Ange-klagten eine Durchf374hrung der Beweisaufnahme am Tag der Antragstellung nicht mehr m366glich war, ein weiterer Hauptverhandlungstag anberaumt werden m374ssen. Hierbei konnte das Landgericht - neben anderen Gesichtspunkten - auch ber374cksichtigen, dass aufgrund der eingeschr344nkten Verhandlungsf344hig- 12 - 8 - keit des Angeklagten eine - zudem auch aus anderen Gr374nden nicht ohne wei-teres durchf374hrbare - unmittelbare Beweisaufnahme am Tage der Antragstel-lung nicht m366glich war. Es zog insoweit bei seiner Bewertung der Wesentlich-keit der Verz366gerung lediglich eine Verfahrenstatsache heran, von der abzu-weichen ohne weiteres kein Anlass bestand. Ein von der Revision in diesem Zusammenhang erkannter Zynismus ist nicht gegeben. Angesichts der Tatsa-che, dass seitens des Gerichts f374r den Tag der Antragstellung bereits im An-schluss an die Schlussvortr344ge die Urteilsberatung und -verk374ndung vorgese-hen war, w344re - auch unter Ber374cksichtigung der sich aus dem Rubrum des Urteils ergebenden Folge der bisherigen Hauptverhandlungstermine (zuletzt einmal w366chentlich) - eine Verz366gerung von mehreren Tagen eingetreten. Da das Verfahren im 334brigen abschlussreif war und bereits seit Ende 2001 andau-erte, war die Verz366gerung, die demnach eingetreten w344re, auch wesentlich. Im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz sind, je l344nger ein Strafverfahren andauert, die Anforderungen an die Wesentlichkeit der Verfahrensverz366gerung geringer. In solchen F344llen kann auch eine relativ geringf374gige zeitliche Verz366-gerung wesentlich sein. Ob an der bisherigen Rechtsprechung weiter festzuhal-ten ist, wonach der Ablehnungsgrund der Verschleppungsabsicht nur Anwen-dung finden kann, wenn die Erhebung des beantragten Beweises das Verfah-ren wesentlich verz366gern w374rde, braucht daher vorliegend - wenngleich gute Gr374nde f374r die Aufgabe der diesbez374glichen Rechtsprechung sprechen (vgl. BGHSt 51, 333, 342 Rdn. 32 ff., BGH StV 2008, 9, 10) - nicht entschieden zu werden. cc) Nachdem die Verfahrensbeteiligten im Anschluss an den Beschluss der Strafkammer, der die Frist f374r die Stellung von Beweisantr344gen des Vorsit-zenden best344tigte, darauf hingewiesen worden waren, dass nach Fristablauf gestellte Beweisantr344ge auch wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt werden 13 - 9 - k366nnen, war es auch zul344ssig, die Hilfsbeweisantr344ge darauf gest374tzt im Urteil abzulehnen. Zutreffend tr344gt die Revision in diesem Zusammenhang zwar vor, dass dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelm344337ig nicht zul344ssig ist. Die insoweit ma337geblichen Gesichtspunkte, die ein solches Vorge-hen dem Grundsatz nach verbieten, sind vorliegend indes nicht gegeben. (1) In der Regel kann ein Hilfsbeweisantrag im Urteil abgelehnt werden. Mit der hilfsweisen Antragstellung im Schlussvortrag bringt der Antragsteller zum Ausdruck, dass er auf eine Bescheidung in der Hauptverhandlung nach 247 244 Abs. 6 StPO verzichtet und sich damit einverstanden zeigt, dass sein An-trag erst in den Urteilsgr374nden beschieden wird (vgl. Fischer in KK 6. Aufl. 247 244 Rdn. 92). Dies gilt indes nicht, wenn die Ablehnung des Beweisantrags auf Verschleppungsabsicht gest374tzt werden soll. Dann ist der Beweisantrag grunds344tzlich wie ein unbedingt gestellter Antrag zu behandeln; er ist mit einem in der Hauptverhandlung verk374ndeten Beschluss zu bescheiden, um dem An-tragsteller die Gelegenheit zu geben, den gegen ihn erhobenen Verschlep-pungsvorwurf zu entkr344ften (vgl. BGHSt 22, 124 f.; BGH NStZ 1986, 372 ; StV 1990, 394 ; BGH NStZ 1998, 207 m. Anm. Sander). 14 (2) Ist aber im Laufe des Verfahrens - wie hier - durch entsprechenden Hinweis des Gerichts klargestellt, dass es als Indiz f374r eine Verschleppungsab-sicht gewertet werden kann, wenn Beweisantr344ge erst nach Ablauf einer zuvor gesetzten Frist gestellt werden, besteht kein Anlass, dem Antragsteller noch-mals die M366glichkeit zur Verteidigung gegen den Verschleppungsvorwurf zu geben. Ma337nahmen, mit denen er die Ablehnung des Beweisantrags unter die-sem Gesichtspunkt h344tte vermeiden k366nnen, wie z.B. die in der Revision aufge-zeigte Aus374bung des Selbstladerechts oder die Stellung anderweitiger, m366gli-cherweise gar im Hinblick auf die Bescheidung des ersten Hilfsbeweisantrags 15 - 10 - bedingte Antr344ge, sind zumutbar und vom redlichen Antragsteller auch zu er-warten, wenn er aufgrund entsprechender Hinweise des Gerichts darum wei337, dass nach einem bestimmten Zeitpunkt die M366glichkeit der Ablehnung wegen Verschleppungsabsicht erwogen wird. Zudem besteht f374r den Antragsteller in Kenntnis der konkreten prozessualen Situation ohne weiteres die M366glichkeit, die Beweisantr344ge unbedingt zu stellen. Dadurch wird weder die Verteidigung in unzul344ssiger Weise beschr344nkt, noch das Verfahren verz366gert. Zudem w374rden die mit der Fristsetzung zur Antragstellung verfolgten Zwecke im Wesentlichen leer laufen, wenn in diesen Konstellationen der Grundsatz Anwendung f344nde, dass Hilfsbeweisantr344ge nicht im Urteil wegen Verschleppungsabsicht zur374ck-gewiesen werden d374rfen. 3. Soweit mit der Revision dar374ber hinaus im Hinblick auf die Fristset-zung durch das Landgericht die Verletzung von 247 246 Abs. 1 StPO ger374gt wird, ist die R374ge unbegr374ndet. 247 246 Abs. 1 StPO verbietet nicht die Ablehnung ei-nes Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht gem344337 247 244 Abs. 3 StPO. Versp344tete Stellung eines Beweisantrags kann alleine schon f374r Verschlep-pungsabsicht sprechen (BGH NStZ 1990, 350, 351). Einer Fristsetzung, die lediglich ein Indiz f374r die innere Tatsache der Verschleppungsabsicht sein kann und die zudem keine Ausschlussfrist ist, steht 247 246 Abs. 1 StPO nicht entge-gen. Vielmehr folgt eine diesbez374gliche Befugnis aus dem Recht und der Pflicht des Vorsitzenden zur Sachleitung des Verfahrens, insbesondere der Hauptver-handlung. 16 a) Nach den 247247 213 ff., 247 238 Abs. 1 StPO hat der Vorsitzende die Durchf374hrung der Hauptverhandlung durch geeignete Ma337nahmen vorzuberei-ten und deren Durchf374hrung sicherzustellen. Dies gibt ihm - soweit der Verfah-rensgang nicht durch 247 243 StPO festgelegt ist - auch die Befugnis, den Gang 17 - 11 - der Beweisaufnahme, insbesondere auch die zeitliche Reihenfolge der einzel-nen Beweiserhebungen, zu bestimmen (vgl. Fischer in KK 6. Aufl. 247 238 Rdn. 3). Daraus folgt auch die Befugnis, durch eine Fristsetzung f374r eventuelle Beweisantr344ge die weitere Gestaltung der Beweisaufnahme zu f366rdern, wenn die vom Gericht nach dem Ma337stab der Aufkl344rungspflicht (247 244 Abs. 2 StPO) f374r geboten gehaltene Beweiserhebung abgeschlossen ist. Eine solche Vorge-hensweise wird bei Verfahren, die bereits seit l344ngerem andauern, insbesonde-re solchen mit einer Hauptverhandlung, die mindestens zehn Verhandlungstage umfasst (247 229 Abs. 2 StPO), regelm344337ig im Hinblick auf den Beschleuni-gungsgrundsatz, der einen Abschluss des Verfahrens in einem angemessenen zeitlichen Rahmen gebietet (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK), angezeigt sein, um eine hinreichend straffe Verhandlungsf374hrung zu erm366glichen. b) 247 246 Abs. 1 StPO verbietet demgegen374ber lediglich aufgrund des im Strafprozess geltenden Prinzips materieller Wahrheit eine Pr344klusion von Beweisvorbringen auf Grund Zeitablaufs (Fischer in KK 6. Aufl. 247 246 Rdn. 1). Eine solche geht indes mit der Fristsetzung nicht einher. Werden Antr344ge nicht innerhalb der gesetzten Frist gestellt, sind f374r eine Verschleppungsabsicht des Antragstellers lediglich signifikante Indizien gegeben, wenn dieser die Gr374nde f374r die versp344tete Antragstellung nicht nachvollziehbar und substantiiert darle-gen kann und auch die Aufkl344rungspflicht nach 247 244 Abs. 2 StPO nicht zur Beweiserhebung dr344ngt (BGHSt 51, 333, 344 Rdn. 37). 18 c) Auch soweit 247 246 Abs. 1 StPO ein Verbot enthalten sollte, den Ver-fahrensbeteiligten einen Zeitpunkt f374r die Stellung von Beweisantr344gen vorzu-schreiben (so - nicht tragend - BGH NStZ 1986, 371; BGH NStZ 1990, 350, 351), w374rde gegen dieses Verbot durch die Fristsetzung nicht versto337en. Denn den Verfahrensbeteiligten bleibt es - sei es aus prozesstaktischen oder aus an- 19 - 12 - deren Gr374nden - weiter freigestellt, auch nach der gesetzten Frist Beweisantr344-ge zu stellen. An der Pflicht des Gerichts zur Entgegennahme und Verbeschei-dung der Beweisantr344ge 344ndert sich nichts (BGHSt 51, 333, 345 Rdn. 38). d) Macht der Vorsitzende von der M366glichkeit der Fristsetzung Gebrauch, ist die Anordnung nach 247 273 Abs. 3 Satz 1 StPO zu protokollieren. Es empfiehlt sich, den Grund der Anordnung und die Angemessenheit der Frist in gebotenem Umfang zu begr374nden. Hierbei sind die Verfahrensbeteiligten darauf hinzuweisen, dass das Gericht Beweisantr344ge, die nach Ablauf der Frist gestellt werden, nach den allgemeinen Regeln entgegen zu nehmen und zu bescheiden hat. Dar374ber hinaus ist darzulegen, dass im Falle der Antragstel-lung nach Fristablauf der Antragsteller die Gr374nde hierf374r substantiiert darzule-gen hat und das Gericht, wenn nach dessen 334berzeugung kein nachvollziehba-rer Anlass f374r die verfristete Antragstellung besteht, grunds344tzlich davon aus-gehen kann, dass der Antrag nichts anderes als die Verz366gerung des Verfah-rens bezweckt, falls nicht die Aufkl344rungspflicht nach 247 244 Abs. 2 StPO gleichwohl zur Beweiserhebung dr344ngt. Demgem344337 sind die Verfahrensbeteilig-ten auch darauf hinzuweisen, dass - ggfs. bei Hilfsbeweisantr344gen auch im Ur-teil - eine Ablehnung der Beweisantr344ge, die nach Fristablauf gestellt wurden, wegen Verschleppungsabsicht bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen m366glich ist. 20 II. Auch die Sachr374ge bleibt ohne Erfolg. Erg344nzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 21 - 13 - Entgegen der Auffassung der Revision sind die Feststellungen des an-gefochtenen Urteils weder l374ckenhaft noch widerspr374chlich. Der Angeklagte initiierte die zur Aburteilung gelangten Gesch344fte nicht, um einen g374nstigeren R374ckerwerb der Kraftfahrzeuge zu erreichen. Wie den Urteilsgr374nden in ihrem Zusammenhang noch hinreichend entnommen werden kann, handelte es sich bei den Gesch344ften um Scheingesch344fte im Sinne von 247 41 Abs. 2 Satz 1 AO, um die Voraussetzungen f374r einen Vorsteuerabzug (247 15 UStG) vorzut344uschen, der dem Unternehmen des Angeklagten tats344chlich nicht zustand. In den weite-ren F344llen wurden durch Scheingesch344fte i.S.v. 247 41 Abs. 2 Satz 1 AO umsatz-steuerpflichtige Inlandsgesch344fte zwischen dem Unternehmen des Angeklagten und dessen Kunden verschleiert, um so seine aus 247 13a Abs. 1 Nr. 1, 247 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG folgende Zahlungsverpflichtung zu umgehen. Vor die-sem Hintergrund erweist sich auch die Beweisw374rdigung des Landgerichts nicht als rechtsfehlerhaft. 22 Unter Ber374cksichtigung des im Urteil hinreichend dargelegten Verfah-rensgangs hat die Strafkammer auch der eingetretenen Verfahrensverz366gerung bei der Strafzumessung rechtsfehlerfrei Rechnung getragen. Die von der Revi-sion in diesem Zusammenhang vermisste Ber374cksichtigung bei der Bemessung 23 - 14 - der Einzelstrafen findet sich im Urteil auf Seiten 97 und 100. Unter Ber374cksich-tigung des Umfangs und der Komplexit344t des Verfahrens ist die zur Kompensa-tion gew344hrte Anrechnung in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
Full & Egal Universal Law Academy