BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 484/10 vom 16. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten vom 11. Dezember 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2010 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des An-geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 1 Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Dezember 2010 ist hiergegen die Anh366rungsr374ge erhoben worden. Es kann dahinstehen, ob der Rechtsbehelf den Anforderungen des 247 356a Satz 3 StPO gen374gt. Jedenfalls ist er unbe-gr374ndet. Denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Geh366rs (247 356a Satz 1 StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht ge-h366rt worden w344re, noch hat er bei der Entscheidung zu ber374cksichtigendes Vorbringen des Verurteilten 374bergangen. Insbesondere ist der Inhalt des am 27. September 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatzes des Verteidigers vom Vortag selbstverst344ndlich bei der Beschlussfassung ber374ck-sichtigt worden. Soweit der Beschwerdef374hrer die Fassung des Rubrums des Beschlusses vom 7. Oktober 2010 und die Senatsbesetzung bei dieser Ent- 2 - 3 - scheidung bem344ngelt, kann dies mit der Anh366rungsr374ge nicht geltend gemacht werden. Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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