BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 484/10 vom 7. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. M344rz 2010 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Sep-tember 2010 bemerkt der Senat: 1. Angesichts der durch die zehn - innerhalb eines Zeitraums von fast anderthalb Jahren begangenen - Taten hinterzogenen Umsatzsteuer in H366he von insgesamt nahezu 240.000 Euro ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht nicht er366rtert hat, ob statt der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten eine noch niedrigere Strafe h344tte schuldange-messen sein k366nnen, deren Vollstreckung m366glicherweise zur Bew344hrung h344tte ausgesetzt werden k366nnen. Zudem hat das Landgericht die im Wesentlichen f374r den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte (seine sonstige Unbestraftheit und das lange Zur374ckliegen der Taten) im Rahmen der Strafzumessung be-dacht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 5 StR 392/02). - 3 - Die Gesamtfreiheitsstrafe ist aus der Einsatzstrafe von einem Jahr und f374nf Monaten Freiheitsstrafe sowie neun Geldstrafen gebildet worden. Es stellt ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass das Landgericht hier-bei nicht dargelegt hat, warum es von der durch die Ausnahmeregelung des 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB er366ffneten M366glichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Zwar bedarf die Nichtanwendung der genannten Vorschrift grunds344tzlich dann einer ausdr374cklichen Begr374ndung, wenn nach den besonderen Umst344nden des Falles die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe als das gegen374ber dem Beste-henlassen der Geldstrafen schwerere 334bel erscheint. Anders verh344lt es sich aber, wenn sich - wie hier - s344mtliche Taten gegen dasselbe Rechtsgut richte-ten und deshalb die Einbeziehung der Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe nahelag (vgl. BGHR StGB 247 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 6). 2. F374r die Beurteilung der Verfahrensr374ge, die Anklageschrift sei dem Angeklagten entgegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. a MRK nicht in die serbokroatische Sprache 374bersetzt worden, w344re es hilfreich gewesen, wenn die Staatsanwalt-schaft in ihrer im 334brigen sorgf344ltig verfassten Gegenerkl344rung (247 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) dargelegt h344tte, ob und ggf. in welchem Umfang der Angeklagte, der nach den Feststellungen bereits im Jahr 1990 nach Deutschland gekom-men und in der Folge u.a. Gesch344ftsf374hrer einer GmbH gewesen ist, seine in der Hauptverhandlung erfolgte Einlassung zu seiner Person und zur Sache in - 4 - deutscher Sprache abgegeben hat. Ein diesbez374glicher Vermerk der am ange-griffenen Urteil beteiligten Richter w344re ebenfalls zweckm344337ig gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2003 - 1 StR 207/03; ferner BGH, Beschluss vom 22. November 2001 - 1 StR 471/01, NStZ 2002, 275, 276). Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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