BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 484/11 vom 9. November 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gege n das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 25. März 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen , dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mis s- brauchs von Kindern im Fall II. 1. der Urteilsgründe entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfun g des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendig en Au s- lagen zu tragen. Wahl Rothfuß Hebenstreit Elf Graf
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