BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 485 /12 vom 24. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zum Mord - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision d er Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 21. Mai 2012 wird als unbegründet verwo r- fen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Anstiftung zu m Mord zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gericht e- te, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten bleibt erfolglos. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Die Angeklagte hegte seit einiger Zeit Hass auf ihren früheren Ehemann D . . Wegen eines mittels Schusswaffe begangenen Angriffs auf ihn war sie bereits im Jahr 2009 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zur Unte r- bringung in einer psychiatri schen Klinik verurteilt worden. D . hatte die Angeklagte in diesem Verfahren durch seine Zeugenaussage maßgeblich b e- lastet. 1 2 3 - 3 - Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im August 2011 bat die Angeklagte den Zeugen I . in desse n Wohnung in A . , ihm Bekann te zu vermitteln, die D . wegen dessen angeblicher Falsc h- aussage im früheren Verfahren ins Gewissen reden könnten. Noch am selben Tag stellte I . der Angeklagten seine Freunde Ö . und K . vor. Das Treffen fand in einer Grünanlage in der Nähe des Südbah n- hofs von A . statt. Dabei bot die Angeklagte Ö . und K . an, ihnen für die Tötung von D . einen Be trag von 2.000 Euro zu zahlen. A Ö . sogleich einen Betrag von 1.000 Euro; die Restzahlung sollte nach Erledigung des Auftrages erfolgen. Zur etwaig notwendigen Klärung einzelner Details wurde ein weiteres Treffen ve rabredet. Ö . und K . , die zu keinem Zei t- punkt vorhatten, dem Ansinnen der Angeklagten Folge zu leisten, gingen zum Schein auf das Angebot ein, um sich in den Besitz der 1.000 Euro zu bringen, und gaben das Geld noch in derselben Nacht in diversen Bars aus. I . , dem D . . vom Sehen her bekannt war, lehnte das Angebot der Angeklagten, ihm als G e- genleistung einen Türkeiurlaub zu finanzieren , ab. Am 3. Oktober 2011 suchten I . , Ö . und K . die Angeklagte in deren Haus in L . auf, um sie zur Zahlung weiterer 1.000 Euro zu bewegen und mittels einer Aufzeichnung des G e- sprächs auf d em Mobiltelefon Beweise gegen s ie zu sammeln. Bei dem von Ö . heimlich aufgezeichneten, im Auto stattfindenden Gespräch wi e- derholte die Angeklagte ihren Tötungsauftrag, lehnte jedoch eine weitere A n- zah lung ab. I . erbat sich dara ufhin die genaue Adresse des mutmaßl i- chen Opfers und notierte diese handschriftlich auf ein ihm von der Angeklagten zu diesem Zweck ausgehändigtes Briefkuvert. 4 5 - 4 - Auf der Heimfahrt informierte Ö . die Angeklagte über die heimliche Gespr ächsaufzeichnung und kündigte der Angeklagten an, sie bei t- tierte. Im Rahmen einer noch in derselben Nacht durchgeführten Routineko n- trolle d er Polizei offenbarte sich Ö . den Beamten. II. Das Landgericht hat die Tat als versuchte Anstiftung zum Mord bewertet. Es hat dem im Falle der Tatausführung bei Ö . , K . und - gegebene n- falls - I . vorliegenden Mordmerkmal der Habgier das Mordmerkmal der nie d- ri gen Beweggründe auf Seiten der Angeklagten gegenüber gestellt und einen strafbefreienden Rücktritt der Angeklagten vom Anstiftungsversuch verneint. III. 1. Die von der Revision erhobene Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts (§ 338 Nr. 4 StPO) bleibt erfolglos. a) Es bestehen bereits Bedenken, ob die Rüge zulässig erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer muss die Tatsachen, die den behaupteten Verfa h- rensmangel begründen, so vollständig und genau mitteilen, dass das Revis i- onsgericht au f Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfa h- rensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGH, Beschluss vom 23. September 2008 - 1 StR 484/08). Bei der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts sin d dies neben den im Hinblick auf 6 7 8 9 - 5 - § 16 StPO zur Vermeidung einer Rügepräklusion erforderlichen Tatsachen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1994 - 4 StR 136/94, BGHSt 40, 12 0 ff.) alle Umstände, die für die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses maßgeblich waren. Der Beschwerdeführer darf sich insbesondere nicht auf die Anklage beschränken, sondern muss alle für die Zuständigkeitsbestimmung relevanten Erkenntnisse des Ermittlungsverfahrens (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3 1. März 2011 - 3 StR 460/ 10) vortragen. Diesen Anforderungen genügt das Revisionsvorbringen nicht. Die vol l- ständig vorgelegte Anklageschrift enthält zwar eine geraffte Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, darunt er die Aussage des Zeugen Ö. bei seiner polizeilichen Vernehmung, das erste Treffen mit der Ang e- I . (Anklageschrift S. 7), darüber hinaus jedoch keine Anhaltspunkte zum ersten Treffpunkt. Demgegenüber sind den Ermittlungsakten zahlreiche weitere U m- stände zu entnehmen, die für die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung von Bedeutung waren: Neben der dargelegten Aussage des Zeugen Ö . (Ankl a- geschrift S. 7) enthielten sie den seinerzeitigen Wohnsitz des Zeugen I . , die M . straße in A . (EA Bd. I, Bl. 13). In seiner ermittlungsrichterl i- chen Vernehmung hatte der Zeuge Ö . wiederholt, das erste Treffen habe [der Zeuge I . stattgefunden (EA Bd . I, Bl. 40). Der Zeuge K. hatte in seiner ermittlungsrichterlichen Verne h- . , in der H . e- wesen (EA Bd. I, Bl. 45). D emgegenüber hatte der Zeuge I. im Rah men se i- ner polizeilichen Vernehmung zunächst ausgesagt, das erste Treffen habe in A . In seiner er mittlungsrichterlichen Vernehmung hatte I . erklärt, er habe g e- 10 - 6 - meinsam mit d er Angeklagten die Zeugen Ö. und K . abgeholt und sei dann erst zum Spielplatz am Südbahnhof gefahren (EA Bd. I, Bl. 53). Das Revisionsvorbringen zeigt all dies e Umstände nicht auf. b) Dessen ungeachtet ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Das Landg e- richt hat seine örtliche Zuständigkeit nicht mit Unrecht angenommen. Die Revision überspannt bereits die Anforderungen an das Maß der G e- wissheit, die sich da s Gericht hinsichtlich der zuständigkeitsbegründenden U m- l- mehr genügt es, wenn im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung hinreichende Anhaltspunkte für die Zuständigkeit vorliegen (vgl. B GH, Beschluss vom 31. März 2011 - 3 StR 460/10). Das ist hier der F all. Die Angaben der Zeugen I. , Ö . und K . im Verlauf des Ermittlungsverfahrens belegen - ungeachtet der im Einzelnen divergierenden Ort sangaben innerhalb A. s - , dass das erste G e- spräch in A. stattgefunden hat. Entgegen der Rechtsansicht der Revision blieben die Handlungen der Angeklagten beim ersten Treffen in A . auch nicht im Vorbere i- tungsstadium stecken. Vielm ehr hat die Angeklagte bereits unmittelbar dazu angesetzt, die Zeu gen I. , Ö . und K . zur Ermordung ihres Eh e- mannes anzustiften. In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, dass in der Anklag e- Bekanntgabe der aktuellen Wohna n- schrift des zu tötenden D . 11 12 13 14 15 - 7 - Rede ist. Die hierzu von der Revision vorgegebene Deutung, die Staatsanwal t- schaft selbst sei hinsichtlich des ersten Gesprächs noch nicht vo n einer ve r- suchten Anstiftungshandlung ausgegangen, ist, schon weil von der Staatsa n- waltschaft auch ein e frühere Konkretisierung in den ä- Nach den für die Eröffnungsentscheidung maßgeblichen Angab en der Zeugen I . , Ö . und K . im Ermittlungsverfahren bestanden indes hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte ihren Tötungsen t- schluss bereits im ersten Gespräch endgültig und bedingungslos entäußert ha t- te. Sie hatte Ö . und K . aufgefordert, ihren früheren Ehemann zu töten, ihnen dafür einen Betrag von 2.000 Euro zugesichert und einen Vo r- schuss von 1.000 Euro direkt übergeben. Dass sie Details, etwa die aktuelle Adresse ihres früheren Ehemannes und die Abspr ache in einer von ihr als no t- wendig erachteten eigenen Alibibehauptung einer weiteren Besprechung kla r- stellen wollte, ändert hieran nichts. Wie die Angeklagte wusste, war das pote n- zielle Opfer jedenfalls dem Zeugen I . namentlich und vom Sehen her b e- kan nt. Nach ihrer Vorstellung bestand damit zumindest die Möglichkeit, dass sich Ö . und K . über I . Zugang zu ihrem früheren Ehemann ve r- schafften. 16 - 8 - 2. Die Sachrüge deckt, worauf der Generalbundesanwalt in seiner A n- tragsschrift mit zut ref fender Begründung hinweist, keinen die Angeklagte b e- schwerenden Rechtsfehler auf. Nack Rothfuß Graf Cirener Radtke 17
Full & Egal Universal Law Academy