BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 485/13 vom 11. Februar 2014 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ________________________ StGB § 184b Abs. 1 Die Strafbarkeit nach § 184b StGB setzt nicht voraus, dass die D arstellung der s e- xuellen Handlung einen vergröbernd - reißerischen Charakter aufweist. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - 1 StR 485/13 - LG Freiburg in der Strafsache gegen 1. 2. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bu ndesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 2014 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl , Rothfuß , Prof. Dr. Jäger und die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener , Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwälti n - jeweils in der Verhandlung - als Verteidiger für den Angeklagten Dr. N . , Re chtsanwalt , Rechtsanw ältin als Verteidiger für den Angeklagten S . , Rechtsa nwältin als Vertreterin des Nebenklägers E . , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstell e, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten Dr. N . gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 7. März 2013 wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revisionen d er Staatsanwaltschaft wird das vo r- bezeichnete Urteil a) hinsichtlich des Angek lagten Dr. N. aa) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, bb) im Fall II. 2. der Urteilsgründe im Schuldspruch dahingehend abgeände rt, dass der Angeklagte des Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften schuldig ist, cc) aufgehoben (1) hinsichtlich der im Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe; (2) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; - 4 - b) hinsichtlich des Angeklagten S . mit den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft hi n- sichtl ich des Angeklagten Dr. N. wird als unb e- gründet verworfen. 3. Im Umfang der Auf hebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück verwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten D r. N . wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und wegen Besitzes jugendpornogr a- phischer Schriften unter Anrechnung in der Schweiz erlittener Untersuchung s- haft zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstr e- c kung zur Bewährung ausgesetzt und die Einziehung eines bei dem Angekla g- ten sichergestellten Diapositivs angeordnet. Von den Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil zweier weiterer Kinder in einem und weiteren vier Fällen hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. 1 - 5 - Den Angeklagten S. hat das Landgericht vom Vorwurf des s e- xuellen Missbrauchs eines Kindes begangen durch Beteiligung an einer der zuletzt genannten Taten des Angeklagten Dr. N . ebenf alls aus ta t- sächlichen Gründen freigesprochen. Der Angeklagte Dr. N. rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsmitt eln, die vom Genera l- bundesanwalt vertreten werden, die Aufhebung der Freisprüche hinsichtlich beider Angeklagter und, soweit der Angeklagte Dr. N . wegen Besitzes jugendpornographischer Schriften verurteilt ist, eine weitergehende Verurteilung auch wegen tateinheitlichen Besitzes dreier kinderpornographischer Schri f- ten. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet; die der Staatsa n- waltschaft haben demgegenüber weitgehend Erfolg. A. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getr offen: 1. Der Angeklagte Dr. N. beaufsichtigte im Zeitraum zwischen A n- fang 1994 und Ende 1996 in seiner Wohnung in F . mehrfach die Kinder sei ner Bekannten A. Z . , den 1986 geborenen Fl . Z . und den 1988 geborenen J . Z . . Weit überwiegend hielten sich der Ang e- klagte und die beiden Kinder nackt in der Wohnung auf und sahen sich dabei 2 3 4 5 6 - 6 - auch jeweils unbekleidet gemeinsam auf einem großen Bett liegend Kinde r- filme im Fernsehen an. Bei mindestens dr ei zeitlich nicht mehr genauer bestimmbaren Gelege n- heiten innerhalb des oben genannten Zeitrau ms massierte der Angeklagte Dr. N. dabei das Glied des J . Z . , um sich damit selbst sexuell zu stimulieren. 2. Bei einer am 2 8. Mai 2010 erfolgten Durchsuchung der vom Angekla g- ten Dr. N. und dessen Lebenspartner genutzten Ferienwohnung in A . /Schweiz befand sich der Angeklagte im Besitz eines in einer Schublade ve r- stauten Mäppchens, in dem sich neben anderem ein Diapositiv befand, auf welchem ein mindestens vierzehn, jedoch noch nicht sechzehn Jahre alter Junge rücklings auf einem Bett liegend die nach oben gestreckten Beine sei t- lich abspreizt, womit der dadurch gut sichtbare After betont wird. Das Diapositiv hat te der Angeklagte bereits vor seinem 2006 erfolgten Umzug aus F . in die Schweiz in dem besagten Mäppchen besessen und es seitdem in der Schublade verwahrt. II. 1. Aufgrund der insoweit unverändert zugelassenen Anklage lag dem Angeklagten Dr . N. darüber hinaus zur Last, a) anlässlich eines gemeinsamen Besuchs der Kinder J . und Fl . Z . im Zeitraum von Anfang 1994 bis En de 1996 in seiner Wohnung in F. auch am Glied des Fl . Z . 7 8 9 10 - 7 - er sich, mit beiden Kindern nackt auf dem Bett liegend, Kinderfilme ansah (Fall B. der Anklage), und b) bei insgesamt v ier Gelegenheiten (Fälle A. I. bis IV. der Anklage) im Zeitraum von 1995 bis 1997 auch den Sohn des Angekla gten S . , den 1988 ge borenen Ju. E . , sexuell missbraucht zu haben. In einem Fall (Fall A. I. der Anklage) habe er den Jungen beim Spielen im Flur der o.g. Wo h- nung am Glied berührt und ihn gefragt, ob ihm das gefiele, in einem weiteren F all (Fall A. II. der Anklage) beim gemeinsamen Betrachten einer Videoau f- zeichnung in der Wohnung das Glied des auf seinem Schoß sitzenden Jungen geknetet. Im dritten Fall (Fall A. III. der Anklage) habe der Angeklagte im Be i- sein des Mitangeklagten S . im Computerzimmer der Wohnung z u- nächst das entblößte Glied des am Computer spielenden Ju . bis zur Erektion geknetet; im An schluss hätten er und Ju. aneinander wechselseitig den Oralverkehr vollzogen. Im letzten Fall (Fall A. IV. der Ankl age) habe der Ang e- klagte mit dem Jungen in seiner Ferienwohnung in A . /Schweiz Fangen gespielt; auf dem Bett des Gästezimmers habe er ihn zunächst gekitzelt und dann am entblößten Glied berührt. c) Neben dem Vorwurf des Besitzes jugendpornograp h ischer Schriften (s. o. I. 2.) lag dem Angeklagten Dr. N. weiterhin zur Last, anlässlich der Durchsuch ung am 28. Mai 2010 in A. auch drei Abbildungen kinderpo r- nographischen Inhalts besessen zu haben. Darunter sollen sich zwei ca. 2001 /2002 entstandene Abbildungen b e- funden haben, auf denen der 1992 geborene S . Ec . sein Glied aus der Hose holt sowie sein entblößtes Gesäß in die Kamera hält. 11 12 13 - 8 - Auf einem ebenfalls aufgefundenen Diapositiv soll der nackte Angekla g- te Dr. N. mit einem bis dahin unbekannten, ebenfalls nackten Kind a b- gebildet sein, dem er an das Genital fasst. 2. Dem Angeklagten S . lag aufgrund der nur insoweit auch gegen ihn zugelassenen Anklage zur Last, im Fall A. III. der Anklage b estä r- kend auf Ju . E . eingewirkt zu haben, damit er den Oralverkehr des A n- geklag ten Dr. N. an sich duldete bzw. seinerseits an diesem Oralverkehr ausübte. 3. Die Strafkammer hat zur Begründung der unterbliebenen Verurteilung wie folgt ausgeführt: a) Sie sei zwar davon überzeugt, dass Fl . Z . das Opfer eines sexuellen Missbrauchs du rch den Angeklagten Dr. N. geworden sei. A l- lerdings handele es sich bei diesem sexuellen Missbrauch nicht um die in der Anklage ges b) Auch b ezüglich des Geschädigten Ju. E . hat sich die Stra f- Angekl agten S. von dem Angekla gten Dr. N . verübten sexue l- len Missbrauchs geworden ist. Diese Überzeugung stützt sie namentlich auf E - Mails, in d enen der Angeklagte Dr. N. ihres Erachtens glaubhaft zwei Mi ssbrauchstaten an Ju. E. beschrieben habe. Von den konkret der Anklage zugrunde liegenden Taten A. I. bis A. IV. hat sich die Strafkammer indes nicht überzeugen können, weil sie in den insoweit zugrunde gelegten A n- 14 15 16 17 18 19 - 9 - c) Die beid en Abbildungen des S . Ec . trügen ersichtlich provok a- tiven, nicht sexuell aufreizenden Charakter. Darüber hinaus habe der Angekla g- te an diesen Bildern ersichtlich keinen Besitzwillen mehr gehabt, da er beide Bilder bereits zeitnah zur 2001 erfol gten Speicherung wieder gelöscht habe. Im Fall der dritten Abbildung die Strafkammer hat sich davon übe r- zeugt, dass es sich bei dem neben dem Angeklagten abgebildeten Kind um den Pflegesohn seiner früheren Lebensgefährtin, B . , ha ndelt - s- sei diesbezügli ch jedoch nicht veranlasst, da der Besitz dieser Abbildung zum ausgeurteilten Besitz jugendpornographischer Schriften im Verhältnis der Ta t- einheit stehe. B. Revis ion des Angeklagten Dr. N. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat in Bezug auf die Verurteilung des Angeklagten w e- gen des Besitzes jugendpornographischer Schriften die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts erörtert und in diesem Zusamme n- hang insbesondere die gemäß § 7 Abs. 2 S tGB erforderliche Strafbarkeit des Besitzes der Abbildung auch nach Maßgabe des schweizerischen Strafrechts (Art. 197 Ziff. 3 bis StGB - CH) ohne Rechtsfehler bejaht. Soweit sich die Revision gegen die Würdigung der Strafkammer zum Besitzwillen des Angeklagte n b e- 20 21 22 - 10 - züglich des genannten Bildes wendet, greifen ihre Beanstandungen ebenfalls nicht durch. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Auch der von der Revision ge l- tend gemachte Strafklagev erbrauch durch einen Strafbefehl vom 31. Juli 2003, rechtskräftig seit dem 19. August 2003, wegen sexuellen Missbrauchs von Ki n- dern in fünf Fällen und Verbreitung von pornographischen Schriften wegen des Besitzes einer Videokassette ist nicht eingetreten. Dies gilt schon deswegen, weil der hiesige Tatzeitraum für den erst ab 5. November 2008 strafbaren B e- sitz jugendpornographischer Schriften (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 19. November 1993 2 StR 468/93, NStZ 1994, 123) nach dem Eintritt der Rechtskraft jenes Strafbefehls liegt, mithin eine Tat aufgrund eines neuen, qu a- litativ verschiedenen Tatentschlusses der jetzigen Verurteilung zugrunde liegt (BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2006 2 BvR 1895/05; BGH, B e- schluss vom 13. März 1997 1 StR 800/96, NS tZ 1997, 446 f.). Auch im Übrigen hat die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. C. Revisionen der Staatsanwaltschaft Die Revisionen der Staatsanwaltschaft erzielen ihre n weitgehenden E r- folg bereits mit der näher ausgeführten Sachrüge. Einer Erörterung der nur auf die Missbrauchsvorwürfe zum Nachteil des Ju. E. bezogenen Verfa h- rensbeanstandungen bedarf es nicht mehr. 23 24 - 11 - I. Die Freisprüche haben keinen Besta nd. Das Urteil leidet insoweit an einem durchgreifenden Darstellungsmangel. Denn die Strafkammer, die davon ausgeht, dass sowohl Fl . Z . als auch Ju . E . teilt nicht mit, welchen Sachverhalt sie insoweit als festgestellt erachtet. Spricht der Tatrichter den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei, so muss er in den Urteilsgründen zunächst den Anklagevorwurf, hieran a n- schließend die insoweit getroffenen Feststellungen , dann die wesentlichen B e- weisgründe und schließlich seine rechtlichen Erwägungen mitteilen. Der Tatrichter muss also zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnen, die er für e r- wiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen er die zu r Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht treffen konnte (BGH, U r- teil vom 21. Oktober 2003 1 StR 544/02, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Fre i- spruch 13 mwN; Urteil vom 17. März 2009 1 StR 479/08, NStZ 2009, 512, 513; Urteil vom 3. März 2010 2 StR 427/09, NStZ - RR 2010, 182). Nur hie r- durch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (BGH, Urteil e vom 5. Februar 2013 1 StR 405/12, NJW 2013, 1106; vom 27. Oktober 2011 5 StR 236/11; vom 17. Mai 1990 4 StR 208/90, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4; vom 26. September 1989 1 StR 299/89, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2). Diesen Anforderungen genügt das Urteil nicht. Solche Feststellungen, die grundsätzlich a ls eine geschlossene Darste l- lung zu treffen s ein werden , waren auch hier nicht ausnahmsweise deswegen entbehrlich, weil sich nach den Urteilsgründen keinerlei Erkenntnisse ergeben 25 26 27 28 - 12 - hätten (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 27. Oktober 2011 5 StR 236/11; vom 28 . Oktober 2010 3 StR 317/10, NStZ - RR 2011, 88 f.; vom 17. Dezember 2008 1 StR 552/08, NStZ - RR 2009, 116 f. ; vom 29. Oktober 2003 5 StR 358/03). Vielmehr haben verschiedene Beweismittel, wie die zeugenschaftlichen Ang a- ben der Geschädigten und der E - M ail - Verkehr des Angeklagten Dr. N . , ausweislich der Urteilsgründe einen Ertrag ergeben. Die Strafkammer unte r- lässt es aber, darzustellen, von welchem Geschehensablauf sie sich aufgrund einer würdigenden Gesamtschau des dargestellten Beweisertrags überzeugt hat. Auf dieser Grundlage lässt sich die Wertung, die Missbrauchstaten, von deren Vorliegen sie überzeugt ist, seien nicht mit den angeklagten Taten (A. I. bis A. IV. hinsichtlich des Geschädigten Ju. E. , B. hinsichtlich des G e- sch ädig ten Fl. Z. ) identisch, revisionsrechtlich nicht überprüfen. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Taten zu Lasten von Fl . Z . Ausweislich der Urteilsausführungen hat der Zeuge Fl . Z . in der Hauptverhandlung unterschiedlich e Missbrauchsgeschehen an mehreren Ta t- o r ten, darunter aber mindest ens fünf Taten in der F. Wohnung des A n- geklagten im Zeitraum um 1996 geschildert. Dort hätten sie häufig mit seinem Bruder zu dritt nackt auf dem Bett gelegen und Kinderfernsehe n geschaut. D a- bei habe der Angeklagte seinen Penis an ihm gerieben und an seinem des Zeugen Glied Oralverkehr vorgenommen. Ob der Angeklagte das Glied des Zeugen auch angefasst habe, daran habe er keine Erinnerung mehr. Aus den weiteren Darstellungen e rgibt sich, dass der Zeuge Fl. Z. immer wieder Erinnerungsunsicherheiten thematisiert und in der Hauptverhandlung erstmals vernommen worden ist. 29 30 31 - 13 - Vor diesem Hintergrund Identität des Tatorts, der Tatzeit und der Ta t- umstände (vgl. demgegenü ber BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 3 StR 375/08, StraFo 2009, 71; Beschluss vom 10. November 2008 3 StR 433/08, NStZ - RR 2009, 146 f. ) erhellt sich die Wertung der Strafkammer, dass es handele, die so ge schilderten Taten aber ein anderes Gepräge als die angeklagte Tat hätten, nicht. Vielmehr hätte sie sich eine Überzeugung von dem Ablauf der stattgefundenen Taten bilden und diese feststellen müssen. Allein dies hätte einen Vergleich mit dem angeklagten Sachverhalt ermöglicht. So aber bleibt offen, inwieweit sie sich auf die Darstellungen des Zeugen Fl . Z . , in s- besondere zur eigentlichen Tathandlung, stützt und ob sie dabei auch die z u- treffenden Maßstäbe zugrunde gelegt hat. E s wäre nämlich zu berücksichtigen, dass bei der Schilderung mehrerer Missbrauchstaten, zumal nach Ablauf von vielen Jahren, nicht für jeden Vorgang eine zeitlich exakte und detailreiche Schilderung erwartet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 1 StR 190/01 mwN). Zudem bleibt unerörtert, inwieweit die Angaben des Zeugen durch andere Beweismittel bzw. - anzeichen eine Ergänzung, Bestätigung oder Widerlegung erfahren und worauf die als andersartig gewertete Darstellung des Tatablaufs in der Anklage zurückgeht. 2. Taten zu Lasten von Ju. E. Hinsichtlich der den Geschädigten Ju . E . betreffenden Taten stellt die Strafkammer zunächst eine während des laufenden Ermittlungsverfa h- rens versandte E - M ail des Angeklagten Dr. N. an den Angeklagten S . dar, in der er als Reaktion auf den von ihm wiedergegebenen Vo r- wurf, dem Geschädigten, als dieser am Computer spielte, in die Hose gefa h- 32 33 34 - 14 - ren m- me Ihre Überzeugung davon, dass Ju . E . überhaupt Opfer eines in Anwese nheit des Angeklagten S. von dem Angeklagten Dr. N . verübten Missbrauchs geworden sei, gründet die S trafkammer auf weitere E - Ma ils des Angeklagten Dr. N. an eine Bekannte aus dem Jahr 2004. Hierin berichtet der Angeklagte ihres Erachtens glaubhaft unter anderem detai l- liert von zwei in Anwesenheit des Angeklagten S . in der F . Wohnung an Ju . E . verübten Missbrauchstaten. Einer dieser Vorfälle habe sich er eignet, als Ju. so die Strafkammer h- ne Grundlage, da es die Strafkammer auch für diesen Tatkomplex unterlassen hat, dem angeklagten Geschehen die Feststellungen gegenüber zu stellen, die sie aufgrund einer Würdigung der erhobenen Bew eise in der Gesamtschau tre f- fen konnte. Sie belässt es vielmehr dabei, die zeugenschaftlichen Schilderungen des Ju . E . darzustellen und losgelöst vom übrigen Beweisertrag zu bewe r- ten. Auf dieser Grundlage kommt sie zu dem Schluss, dass der Zeuge Ju . E . a- dass die von ihm konkret geschilderten Vorgänge durch Erinnerungsfehler, suggestive Einf lüsse oder Phantasie beeinflusst gewesen seien. Da die ang e- klagten Taten aber auf seine Angaben gestützt seien, hätte sie sich eine zwe i- grundsätzlich erwiesenen sexuellen Mis s- 35 36 37 - 15 - brauchs des Zeugen Ju . E . durch D r. N . in Gegenwart seines Diese allein an de n für sich genommen als nicht hinreichend valide e r- achteten Angaben des Geschädigten ausgerichtete Wertung lässt unerörtert, zu welcher Überz eugung zu einem Lebenssachverhalt eine Gesamtschau mit den sonstigen Beweismitteln namentlich mit dem bereits erwähnten E - Mail - Verkehr ohne Beschränkung auf die E - Mails aus dem Jahre 2004 aufgrund der gegenseitigen Durchdringung der Beweismittel hinsic htlich aller oder ei n- zelner Taten geführt hätte. Damit ist auch der Verpflichtung, die Beweise e r- schöpfend zu würdigen (vgl. dazu BGH, Urteile vom 3. März 2010 2 StR 427/09, NStZ - RR 2010, 182 f. ; vom 29. August 2007 2 StR 284/07 mwN; Sander in LR - StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 56 mwN), nicht genügt. II. Soweit das Landgericht den Angeklagten Dr. N . nur wegen des Besitzes einer jugendpornographischen Schrift, nicht jedoch wegen (tateinhei t- lichen) Besitzes weiterer kinderpornographischer Schrif ten verurteilt hat, hält auch dies revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. 1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Abbildung des Ang e- klagten mit B . als nicht kinderpornographisch einstuft, begegnen durchgr eifenden rechtlichen Bedenken. 38 39 40 - 16 - Mit Recht ist die Strafkammer zwar von der Sexualbezogenheit der auf dem Diapositiv abgebildeten Situation die dem Senat über die Beschreibung im Urteilstext und über den gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zum Bestandteil der Urteilsgründe gemachten, aktenkundigen Abdruck des Bildes zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1999 2 StR 365/99, NStZ 2000, 307, 309) ausgegangen. Allerdings legt sie im weiteren Verlauf einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab z ugrunde, indem sie zusätzlich fordert, dass die Darstellung der sex u- ellen Handlung einen vergröbernd - reißerischen Charakter aufweisen müsse, und insoweit die am Pornographie - Begriff der §§ 184, 184a StGB entwickelten Maßstäbe überträgt. a) Gemäß § 184b Abs. 1 StGB sind kinderpornographische Schriften sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1 ) . Infolgedessen bedarf es deshalb auch für § 184b Abs. 1 StGB eines in diesem i- aa) Der Bundesgerichtshof hat sich zur Auslegung dieses Begriffs für den Tatbestand des § 184b StGB bislang noch nicht geäußert und soweit er sich mit der Einordnung von Schriften, insbesondere Lich r- im Sinne von § 184 StGB a F , § 184b StGB n F befasst hat ersichtlich nur die Frage des Sexualbezugs der dargestellten Handlungen th e- matisiert (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - 4 StR 370/13 ; Beschlüsse vom 21. Nove mber 2013 2 StR 459/13 ; vom 19. März 2013 1 StR 8/13, BGHSt 58, 197; vom 41 42 43 44 - 17 - 8. Februar 2012 4 StR 657/11, StV 2012, 540 ; vom 10. Juli 2008 3 StR 215/08, StraFo 2008, 477; Urteil vom 24. März 1999 3 StR 240/98, BGHSt 45, 41; Beschluss vom 17. Dezember 1997 3 StR 567/97, NJW 1998, 1502). § 184b Abs. 1 StGB umstritten. Nach einer Ansicht (Wolters in SK - StGB, 136. Lfg. , § 184b Rn. 3a) ergibt sich der pornographische Charakter bei der Darstellung sexueller Handlungen von, an oder vor Kindern jedenfalls in den Fällen, in denen die Schrift einen sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b StGB) zum Inhalt hat, b e- reits aus der Strafbarkeit des dargestellten Vorgangs, weil in diesen Fällen das Kind stets zum Objekt fremdbestimmter Sexualität degradiert werde. Außerhalb der Missbrauchsfälle sei eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, dabei sei d a- rauf abzustellen, ob das a bgebildete Kind zum Opfer fremdbestimmter Sexual i- tät degradiert werde. r- hand der §§ 184, 184a StGB entwickelten Maßstäbe (Hörnle in MüKo - StGB, 2. Aufl., § 184b Rn . 14 mwN; Hilgendorf in SSW - StGB, 2. Aufl., § 184b Rn. 3 ; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 184b Rn. 3); erforderlich ist danach eine vergröbernde Darstellung sexuellen Verhaltens, die den Menschen unter weitgehender Ausklammerung emotional - individualisierter Be züge zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht (zu § 184 Abs. 1 StGB vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55, 59 f.; Beschluss vom 22. Juni 2010 3 StR 177/10, NStZ 2011, 455). 45 46 47 - 18 - b) Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung nicht. ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter abzielt und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellsc haftlichen Wertvo r- stellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstandes überschreitet (so b e- reits Prot. des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Stra f- rechtsreform WP 6, S. 1932; vgl. Laufhütte/Roggenbuck in LK - StGB, 12. Aufl., § 184 Rn. 5). N ach heutigem Verständnis bestimmt sich die im Einzelfall schwer zu bestimmende Grenze nach der Wahrung der sexuellen Selbstb e- stimmung des Einzelnen (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 184 Rn. 7b mwN); pornographisch ist demgemäß die Darstellung entpersönlich ter sexueller Ve r- haltensweisen, die die geschlechtliche Betätigung von personalen und sozialen Sinnbezügen trennt und den Menschen zum bloßen auswechselbaren O b- jekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Juni 1 990 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55). Eine derartig degradierende Wirkung wohnt der Darstellung sexueller Handlungen von, an und vor Kindern jedoch in aller Regel inne. Von Fallgesta l- tungen abgesehen, in denen es der Darstellung am pornographischen Chara k- ter schon deshalb fehlt, weil sie nicht überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt (so auch bereits Hörnle in MüKo - StGB, 2. Aufl., § 184b Rn. 14) z. i- schen Lehrbüchern , sind realitiätsbezogene Darstellungen sexueller Han d- . - nicht. 48 49 50 - 19 - Das ergibt sich aus Folgendem: aa) Der Wortlaut des § 184b Abs. 1 StGB, der die absolute Grenze einer Gesetzesauslegung zum Nachteil des Angeklagten bildet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2012 1 StR 378/11, NStZ 2013, 120), bestimmt, das s nur eine . § 184b Abs. 1 § 184b Abs. 1 StGB jedoch ausgefüllt werden soll, lässt das Gesetz offen. bb) Die gleichzei tige Verwendung des Begriffs in anderen Strafnormen, namentlich in den §§ 184, 184a StGB, gebietet nicht von vornherein eine gleic h lautende Auslegung auch für § 184b StGB. Maßgeblich ist stets der Schutzzweck der betroffenen Norm, der auch eine differ enzierte Interpretation erforderlich machen kann (vgl. auch BGH, U r- teil vom 4. Februar 2010 1 StR 95/09, BGHSt 55, 36 ff.
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