ECLI:DE:BGH:2017:051217B1STR485.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 485/17 vom 5. Dezember 201 7 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2017 besc hlo s- sen: Die Anhörungsrüge des Verurt eil ten gegen den Beschluss des Senats vom 8 . November 2017 wird kostenpflichtig zurückgewi e- sen. Der Antrag des Verurteilten, die Vollstreckung des landgerichtl i- chen Urteils bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge ausz u- setzen, ist damit gegenstandslos. Gründe: I. Das Landgericht Mannheim hat den Verurteilten mit Urteil vom 5. A pril 201 7 wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und hiervon wegen unang e- messener Verfahrensdauer ein Jahr und sieben Monate für vollstreckt erklärt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 8. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen d ies en Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz sein es Verte i- digers vom 24. November 2017 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben und die Aussetzung der Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge beantragt . 1 2 3 - 3 - II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet ( § 356a Satz 1 StPO ). Eine Verle t- zung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. D er Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Entgegen dem Vorbringe n des Verurteilten hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hinsichtlich der Verfahrensrüge, das Grundrecht des Verurteilten auf ein faires Verfahren durch Gewährleistung einer effektiven Verteidigung sei verletzt worden, umfassend erwidert. We ite r- gehende Ausführungen des Senats hierzu waren daher nicht veranlasst. Raum Jäger Bellay Cirener Hohoff 4 5
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