ECLI:DE:BGH:2019:070219B1STR485.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 485/18 vom 7. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 2019 gem äß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. März 2018 mit den Feststellu n- gen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitt els, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Einzelstr a- fen aus einer anderweitigen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamt freiheitsstrafe v on drei Jahren verur teilt. Daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge Erfolg ; auf die erhobene Verfahrensrüge kommt es nicht mehr an . I. 1. Die Ve rurteilung des Angeklagten hat schon deshalb keinen Bestand, weil das Urteil den Anforderungen des § 267 Abs.1 Satz 1 StPO nicht genügt. 1 2 3 - 3 - Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs muss bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in den Ur teilsgründen regelmäßig n e- ben dem konkreten Tatgeschehen auch die Berechnung der verkürzten Steuern im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt sein. Dies erfordert insbesondere, dass diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberec h- nung si nd (Besteuerungsgrundlagen), im Urteil mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2018 1 StR 538/17 , NStZ - RR 2019, 79 f. und vom 26. April 2001 5 StR 448/00, wistra 2001, 308 , jeweils mwN). Bei wie hier unberechtigtem Steuerausweis i. S. v. § 14c Abs. 2 UStG bedarf es dabei auch der Angabe, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe die Steuer entstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2018 1 StR 538/17, NStZ RR 2019, 79 f. ). Daran fehlt es hier. Das Landgericht teilt lediglic h mit , in welche r G e- samthöhe Vorsteuerbeträge aus Scheinrech nungen zu Unrecht entgegen § 15 UStG geltend gemacht worden sind . Es fehlen jedoch Feststellungen d a- zu, von welchen unberech tigten Steuerbeträgen i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG das Land gericht ausgegan g en ist und w ann die zugrunde liegenden Scheinrec h- nungen a usgegeben wo rden sind (vgl. BGH aaO) , zu welchem Zeitpunkt die Steuer also tatsächlich entstanden ist (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG bzw. § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG aF). Der Senat kann daher bereits nicht nachprüfen, ob eine Steuerverkürzung eingetreten ist und damit der objektive Tatbestand der Ste u- erhinterziehung (§ 370 AO) erfüllt ist. 2. Die subjektive Tatseite der Steuerhinterziehung ist in den Urteilsgrü n- den ebenfalls nicht tragfähig belegt. D as Landgericht nimmt bedingten Tatvorsatz an und geht dabei davon aus, dass der Angeklagte trotz der bei ihm vorliegenden Intelligenzminderung 4 5 6 7 - 4 - mit einhergehender Legasthenie er kannt ha be , dass er keinen Handel mit Kupferkathoden ge trieben und auch keine entsp rechende n Umsätze erwir t- schaftet sowie dass er bewusst unzutreffende Ausgangsrechnungen mit au s- gewiesener Umsatzsteuer unterzeichnet ha t . Aufgrund seiner Gewerbeanme l- dung im Jahr 2010 sei ihm zudem bekannt gewesen, zur Abgabe zutreffender Jahresumsatzsteue rerklärungen verpflichtet zu sein. Diese Annahmen lassen sich jedoch nicht ohne weiteres mit den Feststellungen des insoweit sachve r- ständig beratenen Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten vereinb a- ren . Da nach lie gen beim Angeklagte n nicht nur ein e Legasthenie und Ei n- schränkungen der Merkfähigkeit vor , vielmehr leide t dieser an einer Intelligen z- minderung von mi ttlerer bis schwerer Ausprägung , so dass sowohl das Mer k- mal des Schwach sinns als auch dasjenige der krankhaften seelischen Störung i .S.d. § 20 StGB er füllt seien und deshalb eine erhebliche Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden könne. Au s- gehend hiervon hätte es näherer Darlegung bedurft, auf welche Umstände das Landgericht seine Überzeugung stützt, dass der Angeklagte seine Verpflichtung erkannt hat, auch die in den Scheinrechnungen jeweils ausgewiesene Umsat z- steuer in die Steuererklärungen aufzunehmen , aber von einer Geltendmachung entsprechender Vorsteuerbeträge abzusehen . Rechtsfehlerhaft offen bleibt zudem, ob die für einen Schuldvorwurf beim Angeklagten erforderliche Unrechtse insicht im konkreten Fall vorhanden war ; die Feststellung einer erheblichen Beei n trächtigung der Einsichtsfähigkeit g e- nügt insoweit nicht ( vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. November 2018 5 StR 449/18, NStZ 2019, 78 f. mwN). 3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entsche i- dung durch eine andere Wirtschaftss trafkammer des Landgerichts. Der Senat hebt die gesamten Feststellungen auf, um dem neuen Tatrich ter insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). 8 9 - 5 - II. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat: Der neue Tatrichter wird für die Frage, ob Erwachsenen - oder Jugen d- strafrecht an zuwenden ist dies richtet sich im vorliegenden Fall entsprechend § 32 JGG da nach , ob das Schwergewicht der gemäß § 154 StPO eingestellten Taten und der verfahrensgegenständlichen Tat bei Straftaten liegt, für die Jugendstrafrecht gilt (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. März 2016 III - 3 RVs 79/16 , NStZ - RR 2017, 28 f.; HK JGG/Schatz, 7. Aufl., § 32 Rn. 44; Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 32 Rn. 20 mwN; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl. § 32 Rn. 1; Drees, NStZ 1995, 481) , eine umfassende G e- samtwürdigung aller hierfür bedeutsamen U mstände vorzunehmen haben. Maßgeb lich für die Bestimmung des Schwergewichts sind insoweit nicht nur die jeweiligen Auswirkungen der Taten (Umfang der jeweils verursachten Hinte r- ziehungsbeträge ) , sondern insbesondere, ob sich die späteren Straftaten als in den früheren bereits angelegt darstellen, ob sie also bei Betrachtung der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten ihren Ursprung im Jugendalter ha ben bzw. wo (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2017 2 StR 460/16, NSt Z 2018, 662 f. mwN und vom 24. März 1954 6 StR 84/54, BGHSt 6, 6 f.; Beschluss v om 15. Juni 1994 2 StR 229/94 Rn. 15 ). Jäger Bellay Bär Hohoff Pernice 10 11
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