BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 487/06 vom 25. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat zur R374ge eines Versto337es gegen den Fair-Trial-Grundsatz: Wie die Revision selbst mitteilt, hatte der Angeklagte nach dem Erstgespr344ch der Verteidigerin mit dem Vorsitzenden bis zum Be-ginn der Hauptverhandlung mindestens zweimal gegen Auflagen des Haftverschonungsbeschlusses versto337en, sodass bereits der erneute Vollzug der Untersuchungshaft drohte und damit auch eine andere Einsch344tzung der Person des Angeklagten sich aufdr344ngte. - 3 - Im 334brigen kann, was dem verteidigten Angeklagten bewusst sein musste, sich allein aus einem formlosen Gespr344ch nur mit dem Vorsitzenden der Strafkammer keine verbindliche Zusage 374ber eine Strafh366he ergeben. Dies gilt in gleicher Weise f374r ein Gespr344ch mit der gesamten Strafkammer und der Staatsanw344ltin, wenn insoweit - wie vorliegend - klar ersichtlich ist, dass die Strafkammer hier374ber noch nicht beraten hat und zudem auch f374r alle erkennbar eine Ab-sprache dabei gerade nicht zustande gekommen ist. Solange es aber an einer verbindlichen Absprache der Prozessbe-teiligten fehlt, verst366337t das Gericht nicht gegen den Fair-Trial-Grundsatz, wenn es die Strafe nicht nach den Vorstellungen des verteidigten Angeklagten bemisst, auch wenn dieser zuvor ein Ges-t344ndnis abgelegt hat. Herr RiBGH Dr. Kolz befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert. Nack Wahl Nack Elf Graf
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