BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 487 /13 vom 30. September 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 201 3 b e- schlossen : Die Revision des Angeklagten geg en das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 30. April 2013 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Mit S chriftsatz vom 2. Mai 2013 hat der Verteidiger "für den Fall, dass Staatsanwaltschaft und Nebenkläger Revision einlegen, für den Angeklagten keine Revision einlegen", wurde deren R ücknahme angekündigt. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2013 hat der Verteidiger ausgeführt, die R e- vision sichere "die Rechte des Angeklagten im Revisionsverfahren, da bekannt haben". Beantragt wurde, die Revision der Nebenkläger und die Revision der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 1 2 3 - 3 - Weiter ist nur noch wiederholend ausgeführt, die eigene Revision werde zurückgenommen, wenn die übrigen Revisionen auch zurückgenommen wü r- den. Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), da sie unter einer B e- dingung - andere Verfahrensbeteiligte legen Rechtsmittel ein - eingelegt wurde (so schon BGH, Urteil vom 12. November 1953 - 3 StR 43 5 /53, BGHSt 5, 183, 184; w eitere Nachw eise b ei Frisch in SK - StPO, 4. Aufl., vor §§ 296 ff. Rn. 261 Fn. 990). Hinzu kommt, dass dem Schriftsatz vom 27. Juni 2013 allenfalls die B e- hauptung zu entnehmen ist, das Urteil enthielte keine Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten, die auf eine zum Nachteil des Angeklag ten eingelegte Revis i- on der Staatsanwaltschaft oder der Nebenkläger zur Aufhebung des Urteils fü h- ren könnten. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass derartiges Vorbringen den Mindestanforderungen zur Begründung einer Revision des Angeklagten (§ 344 StPO) nicht entspricht. Letztlich liegt dem gesamten Vorbringen die rechtlich verfehlte Auffa s- sung zu Grunde, das Ergebnis einer zum Nachteil des Angeklagten eingelegte n Revision könne davon abhängen, ob er selbst Revision eingelegt hat, wobei zur Begründung dieser eigenen Revision jedoch die Behauptung genüge, die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision sei unbegründet. 4 5 6 7 - 4 - Darauf, dass das Vorbringen auch in tatsächlicher Hinsicht insoweit falsch ist, als die Staatsanwaltschaft keine Revision eingeleg t hat, kommt es nicht mehr an. Raum Wahl Rothfuß Jäger Radtke 8
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