BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 488/01 vom 22. November 2001 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2001 b e - schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Rottweil vom 8. Juni 2001, soweit es ihn betrifft, insoweit aufgehoben, als die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe mit den durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7. Dezember 2000 verhängten Strafen unterblieben ist (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines am 28. Oktober 2000 begangenen versuchten schweren Raubes und weiterer, damit tateinhei t - lich verbundener Delikte zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im Ausspruch über die wegen der a b - geurteilten Tat verhängten Strafe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e - klagten ergeben. Der Angeklagte wurde jedoch am 7. Dezember 2000 vom - 3 - Amtsgericht Köln wegen (gewerbsmßigen) Computerbetrugs in zehn Fllen zu einer zur Bewhrung ausgesetzten und noch nicht erledigten (G e - samt)Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Daher wre gemß § 55 StGB die Bildung einer nachtrglichen Gesamtstrafe aus der hier verhngten Strafe und den dem Urteil des Amtsgerichts Köln zu Grunde li e - genden Einzelstrafen geboten gewesen; die Strafaussetzung zur Bewhrung in jenem Urteil steht einer nachtrglichen Gesamtstrafenbildung nicht im Wege, auch wenn die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfhig ist (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 2 m.w.N.). Da eine nachtrgliche G e - samtstrafenbildung unterblieben ist, ist das angefochtene Urteil in diesem U m - fang aufzuheben (st. Rspr. seit BGHSt 12, 1). Das Verfahren richtet sich nur noch gegen einen Erwachsenen; daher verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurck (BGHSt 35, 267). Schfer Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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