BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 488/02 vom17. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2002 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMünchen II vom 25. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die derNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Der Antrag der Nebenklägerin, ihr Rechtsanwalt S. auch für dasRevisionsverfahren als Beistand zu bestellen, ist gegenstandslos, dadieser bereits durch Beschluß des Landgerichts München II vom19. Dezember 2001 zum Beistand der Nebenklägerin bestellt wor-den ist und eine solche Bestellung über die jeweilige Instanz hinausbis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fortwirkt.Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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