BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 488/06 vom 22. Dezember 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer K366rperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2006 be-schlossen: Der Antrag der Angeklagten vom 11. Dezember 2006 auf Nachho-lung rechtlichen Geh366rs gegen den Beschluss des Senats vom 8. November 2006 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart (versehentlich als Ell-wangen bezeichnet) vom 24. April 2006 als unbegr374ndet verworfen. 1 Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Geh366rs gem344337 247 356a StPO ist schon deshalb unzul344ssig, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlangung nicht glaubhaft gemacht ist und deshalb die Einhaltung der Wochenfrist nicht 374ber-pr374ft werden kann. 2 - 3 - Unbeschadet der Zul344ssigkeit ist f374r eine Entscheidung gem344337 247 356a StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tat-sachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Angeklagten zuvor nicht geh366rt worden waren, noch zu ber374cksichtigendes Vorbringen 374bergan-gen oder sonst deren Anspr374che auf rechtliches Geh366r verletzt. 3 Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
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