BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 488/07 vom 20. M344rz 2008 BGHR: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja ___________________________ StGB 247 266 Abs. 1 StPO 247 213 EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 1. Zum Vorsatz und zum Verm366gensnachteil bei Untreuehandlungen durch pflichtwidri-ges Eingehen von Risiken f374r fremdes Verm366gen. 2. Zur Terminierung in Wirtschaftsstrafsachen. BGH, Beschl. vom 20. M344rz 2008 - 1 StR 488/07 - LG Mannheim in der Strafsache gegen - 2 - wegen Untreue u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. M344rz 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. M344rz 2007 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Verurteilung liegt zugrunde: 1 - zum einen in den Jahren 1996 bis 1998 die zweckwidrige Ver-wendung von Geldern, die der WTS-GmbH, deren faktischer Gesch344fts-f374hrer der Angeklagte war, von Anlegern als Kaufpreis f374r ihren Anteil an einem geschlossenen Immobilienfonds 374berwiesen und anvertraut wor-den waren zur ausschlie337lichen Verwendung f374r den jeweiligen Fonds, 2 - zum anderen die noch nicht f344llige - inkongruente - Zahlung von 700.000,-- DM im September 1998 nach dem Eintritt der Zahlungsunf344-higkeit der SFV-GmbH, die der Angeklagte ebenfalls faktisch f374hrte, zur teilweisen R374ckf374hrung eines der SFV-GmbH von der H. Bank in L. in H366he von 1 Million DM gew344hrten Darle-hens. Er erreichte so die Freigabe einer von seinen Eltern der Bank ge-gen374ber abgegebenen selbstschuldnerischen B374rgschaft bis zu 700.000,-- DM. 3 - 4 - Das Landgericht Mannheim hat den Angeklagten deshalb mit Ur-teil vom 16. M344rz 2007 wegen Untreue (247 266 Abs. 1 StGB) in 176 F344llen und wegen Gl344ubigerbeg374nstigung (247 283c StGB) zu der Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ohne die von der Strafkammer f374r die Dauer des gerichtlichen Verfahrens angenom-mene konventionswidrige Verfahrensverz366gerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) w344re die Strafe - so das Landgericht - doppelt so hoch ausgefal-len. 4 Die Revision des Angeklagten gegen das oben genannte landge-richtliche Urteil ist unbegr374ndet. Dessen Nachpr374fung hat auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Zur Begr374ndung wird auf die Antrags-schrift des Generalbundesanwalts vom 17. Dezember 2007 verwiesen. Erg344nzend hierzu bemerkt der Senat: 5 1. Aufgrund der rechtsfehlerfrei festgestellten Tatumst344nde ver-wirklichte der Angeklagte den Tatbestand der Untreue mit direktem Vor-satz hinsichtlich eines zum Zeitpunkt der Tatbegehung unmittelbar und insoweit endg374ltig eingetretenen Schadens. Dass die Strafkammer bei der Bewertung der Tat gleichwohl lediglich vom Vorliegen eines Gef344hr-dungsschadens sowie vom Handeln mit bedingtem Vorsatz ausging, be-lastet den Angeklagten nicht. 6 Der Angeklagte - Steuerberater und Wirtschaftspr374fer - hatte sich seit Ende der achtziger Jahre gedanklich und schlie337lich auch tats344chlich mit dem Angebot von Kapitalanlagen in geschlossenen Immobilienfonds befasst, zun344chst nur als Steuersparmodell f374r seine Mandanten. Erste 7 - 5 - Erfolge bewogen den Angeklagten, sich an ein breiteres Publikum zu wenden. Dazu bediente er sich verschiedener von ihm gegr374ndeter oder 374bernommener Unternehmen, zun344chst auch der Gesellschaft, in der er steuerberatend t344tig war. Steuerberatung und gewerbliche T344tigkeit wur-den im Jahre 1996 getrennt. Die steuerberatende T344tigkeit betrieb der Angeklagte nunmehr im Rahmen der 204K. , J. und A. GdbR223. Das f374r das weitere Gesch344ftsfeld des Angeklagten entwickelte Firmen-geflecht stellte sich von da an wie folgt dar: Herausgeberin und Gesellschafterin der geschlossenen Immobi-lienfonds, die jeweils als Gesellschaften b374rgerlichen Rechts ausgestaltet waren, war die 204S. -F. -V. GmbH223 (kurz: SFV-GmbH). Den Vertrieb der Fondsanteile als Kapitalanlage 374bernahm die 204S. F. A. gesellschaft mbH223 (kurz: SFA-GmbH). Als Treuh344nderin f374r einbezahlte Anlagegelder (dem Kaufpreis f374r 8 - 6 - Fondsanteile) fungierte die 204W. -T. S. ge-sellschaft mbH223 (kurz: WTS-GmbH). Alle diese Gesellschaften wurden vom Angeklagten faktisch be-herrscht und gef374hrt. Allerdings vermied es der Angeklagte, selbst eine formelle Funktion, insbesondere als Gesch344ftsf374hrer, auszu374ben. Er be-diente sich seiner Strohleute, insbesondere der Mitangeklagten, des Steuerberaters A. und des Steuerfachgehilfen Kl. . 9 Die Kapitalanleger bezahlten den Kaufpreis f374r ihren Anteil an der jeweiligen Grundst374cksgesellschaft (geschlossener Immobilienfonds in Form einer GdbR) auf ein Treuhandkonto der WTS-GmbH. Entspre-chend dem zwischen den Anlegern und der WTS-GmbH geschlossenen Treuhandvertrag durfte die WTS-GmbH die einbezahlten Betr344ge nur f374r den jeweiligen Fonds verwenden. Die Verantwortlichen der WTS-GmbH waren nach dem Inhalt des Treuhandvertrags verpflichtet, die auf das Treuhandkonto einbezahlten Anlagegelder dort zu sammeln und erst dann auf das Konto der jeweiligen Fondsgesellschaft zu 374berweisen, so-bald das gesamte Gesellschaftskapital gezeichnet war. Vom Konto der Fondsgesellschaft aus sollten dann unter Mittelverwendungskontrolle durch einen neutralen Treuh344nder ausschlie337lich die diese Gesellschaft betreffenden Forderungen bedient werden, weitgehend Forderungen der SF-Gruppe, deren Gesellschaften den Zwischenerwerb und die Entwick-lung der jeweiligen Objekte der geschlossenen Immobilienfonds get344tigt hatten. So geschah das auch bis Mitte des Jahres 1996 (Fonds Nr. 8). 10 - 7 - Im Jahre 1996 war der Angeklagte mit seiner Unternehmensgrup-pe in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Das Interesse an den Fonds hatte abgenommen. Die Vorfinanzierungsfristen wurden deshalb l344nger. Zudem waren die Kosten der Sanierung alter Objekte unter-sch344tzt worden. Die Einplanung unrealistisch hoher Mieten, die den An-legern garantiert wurden, aber nicht immer erzielbar waren, f374hrte eben-falls zu Finanzierungsl374cken. Dies hatte Verz366gerungen bei der Fertig-stellung der Bauvorhaben zur Folge, was die Finanzsituation zus344tzlich belastete. Im Fr374hjahr 1996 waren - voran in der SF-Gruppe, die das o-perative Gesch344ft durchf374hrte - erste ernsthafte Liquidit344tsschwierigkei-ten aufgetreten, die sich zunehmend versch344rften. Sp344testens im Juli 1998 waren die Unternehmen des Angeklagten nicht mehr in der Lage, die sofort zu erf374llenden Verbindlichkeiten im Wesentlichen zu befriedi-gen; sie waren zahlungsunf344hig. Am 12. Oktober 1998 stellten die for-mellen Gesch344ftsf374hrer A. und Kl. f374r die WTS-GmbH, die SF AG und die SFV-GmbH Konkursantr344ge. 11 Um trotz der zunehmenden Finanzprobleme handlungsf344hig zu bleiben, hatte sich der Angeklagte Mitte des Jahres 1996 entschlossen, die Treuhandvereinbarung mit den Anlegern, den Zeichnern der Fonds-anteile, nicht mehr einzuhalten. Statt die auf dem Treuhandkonto bei der WTS-GmbH eingegangenen Gelder dort zu sammeln und nach Zeich-nung aller Anteile auf das Konto der jeweiligen Fondsgesellschaft zu 374berweisen - um dann von dort aus 374ber diese Betr344ge ausschlie337lich im Interesse des jeweiligen Fonds zu verf374gen -, wies der Angeklagte das Personal der WTS-GmbH an, die auf dem Treuhandkonto eingegange-nen Betr344ge sofort bzw. entsprechend dem aktuellen Finanzbedarf un-mittelbar auf Konten der SF-Gruppe zu 374berweisen, um sie dort zur Ab- 12 - 8 - deckung der jeweils dringendsten Forderungen der gesamten Unterneh-mensgruppe zu verwenden. Dazu listete der Angeklagte die akuten Ver-bindlichkeiten nach Dringlichkeit in einer Excel-Tabelle auf, die er t344glich aktualisierte. Mit diesem Management, das sich letztlich als Schneeball-system darstellte, gelang es dem Angeklagten, den Zusammenbruch seiner Unternehmensgruppe hinauszuz366gern. Bei diesem Sachverhalt erlitten die Zeichner der Immobilienfonds schon mit der treuepflichtwidrigen Entnahme der Gelder vom Treuhand-konto zur allgemeinen Tilgung von Schulden der Unternehmensgruppe einen endg374ltigen Verm366gensnachteil im Sinne von 247 266 StGB in voller H366he des zweckwidrigen verwendeten Betrags. Ein im Ausnahmefall den Nachteil kompensierender deliktischer oder vertraglicher Schadenser-satzanspruch gegen einen zahlungswilligen und mit ausreichenden liqui-den Mitteln versehenen T344ter - oder gegen eine seiner Gesellschaften - lag ersichtlich nicht vor. Da der Schaden mit der zweckwidrigen Verf374-gung endg374ltig eingetreten ist, gef344hrdete der Angeklagte die der WTS-GmbH anvertrauten Verm366genswerte der Anleger nicht nur. 13 Der Angeklagte handelte mit direktem Vorsatz. Er kannte und woll-te die treuwidrige Verwendung der Anlagebetr344ge. Er setze sie gegen die Bedenken des formellen Gesch344ftsf374hrers durch. Er wusste um seine Verpflichtung als faktischer Gesch344ftsf374hrer der WTS-GmbH, die vertrag-lich 374bernommenen Treuepflichten gegen374ber den Anlegern zu wahren. 14 Auf die vom Beschwerdef374hrer zitierte Entscheidung des Bundes-gerichtshofs in BGHSt 51, 100, (= NJW 2007, 1760) kommt es hier in mehrfacher Hinsicht nicht an. Nach dieser Entscheidung 204ist der Tatbe- 15 - 9 - stand der Untreue in F344llen der vorliegenden Art im subjektiven Bereich dahingehend zu begrenzen, dass der bedingte Vorsatz eines Gef344hr-dungsschadens nicht nur Kenntnis des T344ters von der konkreten M366g-lichkeit eines Schadenseintritts und das Inkaufnehmen dieser konkreten Gefahr voraussetzt, sondern dar374ber hinaus eine Billigung der Realisie-rung dieser Gefahr, sei es auch nur in der Form, dass der T344ter sich mit dem Eintritt des ihm unerw374nschten Erfolges abfindet223 (BGHSt 51, 100, 121 Rdn. 63). Zum einen liegt der vorliegenden Verurteilung nach den getroffe-nen Feststellungen - anders als die Strafkammer meinte - weder Handeln mit nur bedingtem Vorsatz noch ein blo337er Gef344hrdungsschaden zugrunde. Vor allem aber liegt hier kein Fall der Bildung 204schwarzer Kas-sen223 vor. Darum ging es in der oben genannten Entscheidung (BGHSt 51, 100), die sich in der zitierten Aussage ausdr374cklich auf F344lle der - damals - vorliegenden Art beschr344nkte. 16 Sofern aus jener Entscheidung (BGHSt aaO) jedoch weitergehend gefolgert werden sollte, dass sich als Voraussetzung f374r den Tatbestand der Unreue beim vors344tzlichen pflichtwidrigen Eingehen von Verm366gens-risiken der Vorsatz immer auch auf die Billigung des endg374ltigen Verm366-gensnachteils erstrecken muss, k366nnte der Senat dem nicht folgen. 17 Sicherlich k366nnten bei einer Verurteilung wegen Untreue mit dop-pelter 204Vorverlagung223 der Strafbarkeit, also bei Handeln mit nur beding-tem Vorsatz im Hinblick auf eine blo337e Verm366gensgef344hrdung Bedenken hinsichtlich einer 334berdehnung des Tatbestandes des 247 266 StGB auf-kommen. Ehe dem jedoch mit der der bisherigen Dogmatik widerspre- 18 - 10 - chenden Erstreckung des - bedingten - Vorsatzes auf einen in der Zu-kunft zu erwartenden endg374ltigen Verm366gensnachteil begegnet wird (bei unklarer Auswirkung auch auf 247 263 StGB), ist zun344chst zu pr374fen, ob sich das Problem bei einer pr344zisen Begriffsverwendung unter exakter Betrachtung des tats344chlichen wirtschaftlichen Nachteils zum Zeitpunkt einer pflichtwidrigen Handlung bei genauer Feststellung dessen, worauf sich das Wissen und Wollen des T344ters insoweit tats344chlich erstreckt, nicht weitgehend erledigt, beziehungsweise sich als Scheinproblematik herausstellt. Und diese genaue Betrachtung ergibt, dass sich die bei pflichtwid-rigen Risikogesch344ften so genannte konkrete Verm366gensgef344hrdung in Wirklichkeit als ein bereits unmittelbar mit der Tathandlung eingetretener Verm366gensnachteil darstellt. So ist beispielsweise der mit der Vergabe (Auszahlung) eines ungesicherten Kredits an ein zahlungsunf344higes Un-ternehmen - etwa um den drohenden Ausfall des Gesamtengagements intern oder gegen374ber der Bundesanstalt f374r Finanzdienstleistungsauf-sicht weiterhin zu verschleiern - erlangte R374ckzahlungsanspruch sofort weit 374ber das bei jeder Kreditvergabe m366gliche und zul344ssige Ma337 (zur Pflichtwidrigkeit vgl. BGHSt 46, 30; 47, 148, 149 ff.) hinaus minderwertig. Aus der Saldierung der ausbezahlten Darlehenssumme mit dem verblei-benden Wert der R374ckzahlungsforderung folgt der unmittelbar und reali-ter eingetretene Verm366gensnachteil (so ist auch BGHSt 47, 148, 156 f. zu verstehen). Der Wert des R374ckzahlungsanspruchs muss dabei bewer-tet, letztlich gesch344tzt werden. Insoweit stellt sich die Situation nicht an-ders dar als beim Verkauf dieser Forderung an ein Inkassounternehmen oder bei der an sich sofort gebotenen Wertberichtigung, wenn auch im 19 - 11 - strafrechtlichen Bereich verbleibende Unw344gbarkeiten zugunsten des Angeklagten ber374cksichtigt werden m374ssen. Der Tatbestand der Untreue entf344llt auch nicht wieder, wenn die Darlehensr374ckzahlungsforderung sp344ter tats344chlich doch bedient wird, sei es freiwillig oder mit dem Nachdruck eines Inkassounternehmens. Die fehlende Werthaltigkeit zum Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens wird dadurch nicht beeinflusst (dies w344re bei der Feststellung einer 204Billi-gung223 des endg374ltigen Schadens im Sinne eines bedingten Vorsatzes zum Zeitpunkt der Tathandlung im 334brigen nicht anders). Bei der Einge-hung von pflichtwidrigen Serienrisikogesch344ften, etwa der fortlaufenden Belieferung eines erkannt zahlungsunf344higen Unternehmens auf Kredit, ist die Begleichung einzelner der so erlangten minderwertigen Forderun-gen geradezu typisch. Dass die dann doch noch - meist mit schon betr374-gerisch erlangten Mitteln (Schneeballsystem) - bezahlten Lieferungen regelm344337ig sinnvoller Weise von der strafrechtlichen Verfolgung ausge-nommen werden (247247 153, 154, 154a StPO), 344ndert nichts an der Tatbe-standsm344337igkeit zum Zeitpunkt der Verf374gung. 20 Bezogen auf diesen tatbestandlichen Verm366gensnachteil handelt ein T344ter, der die die Pflichtwidrigkeit und den Minderwert des R374ckzah-lungsanspruchs begr374ndenden Umst344nde kennt, bei der Tathandlung dann auch mit direktem Vorsatz. 21 Bei abweichenden Formulierungen in tatrichterlichen Urteilen han-delt es sich in F344llen dieser Art in aller Regel um eine zu Gunsten des Angeklagten wohlwollende, aber unzutreffende Umschreibung des tat-s344chlich Festgestellten, wie auch der vorliegende Fall zeigt. Dies sollte 22 - 12 - vermieden werden. Das tats344chlich nicht gegebene Problem der 334ber-dehnung des Untreuetatbestands stellt sich dann auch nicht scheinbar. 2. Zur konventionswidrigen Verfahrensverz366gerung: 23 Die Strafkammer ging 204zugunsten der Angeklagten223 von einer konventionswidrigen Verfahrensverz366gerung von zwei Jahren w344hrend des gerichtlichen Verfahrens aus, und zwar vom Eingang der Anklage beim Landgericht im Januar 2005 bis zum Beginn der Hauptverhandlung im Januar 2007. Eine konventionswidrige Verz366gerung w344hrend des Er-mittlungsverfahrens sah die Strafkammer dagegen nicht. Das Ma337 der Kompensation f374r die Verz366gerung bei Gericht hat die Strafkammer auf 50 % festgesetzt. 24 a) Der Beschwerdef374hrer beanstandet mit einer Verfahrensr374ge die fehlende Feststellung einer 204mehr als dreij344hrigen223 konventionswidri-gen Verfahrensverz366gerung w344hrend des Ermittlungsverfahrens. Die Revisionsbegr374ndung gen374gt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Dezember 2007 im Einzelnen dargelegt hat, nicht den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die R374ge ist damit unzul344ssig. 25 Die Anforderungen an den Umfang der Darstellung der den Man-gel enthaltenden Tatsachen d374rfen bei der Beanstandung einer konven-tionswidrigen Verz366gerung w344hrend eines jahrelang w344hrenden Verfah-rens sicher nicht 374berzogen werden. Die Mitteilung jedes Ermittlungs-schrittes ist weder m366glich noch erforderlich. Die Darstellung darf den tats344chlichen Ablauf aber nicht - etwa durch wesentliche Auslassungen - 26 - 13 - verzerrt darstellen. Einen realistischen 334berblick entsprechend der Dar-stellung in der Gegenerkl344rung der Staatsanwaltschaft vom 17. August 2007 h344tte - ohne auf Einzelheiten abzustellen - im vorliegenden Fall auch vom Beschwerdef374hrer erwartet werden d374rfen. Beispielhaft sei auf seine Behauptung verwiesen, im Jahre 1999 habe als einzige verfahrensf366rdernde Ma337nahme am 11. November 1999 die Vernehmung von zwei Zeuginnen stattgefunden. Elf Monate seit Einleitung des Verfahrens gegen den Angeklagten J. habe es keine Ermittlungen gegeben. Dies ist unzutreffend, wie den chronolo-gisch geordneten Ermittlungsakten, einem Aktenvermerk des Ermitt-lungsbeamten Hu. und dem polizeilichen Ermittlungsbericht zu den strafprozessualen Ma337nahmen zu entnehmen ist. Die umfangreichen Ermittlungshandlungen der Polizeibeamten unter Heranziehung des Buchpr374fers Li. im Jahre 1999 hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenerkl344rung - noch nicht einmal ersch366pfend - auf etwa eineinhalb Seiten dargestellt. In seiner Gegenerkl344rung vom 16. Januar 2008 r344um-te der Beschwerdef374hrer inzident auch ein, dass das urspr374ngliche Be-schwerdevorbringen - nunmehr selbst aus seiner Sicht - jedenfalls un-vollst344ndig war, wenn er zu dem Schluss kommt, dass 204sich dann insge-samt immer noch eine Verfahrensverz366gerung im Ermittlungsverfahren von zweieinhalb Jahren223 erg344be. 27 b) Die Strafkammer hat im Hinblick auf Verz366gerungen w344hrend des gerichtlichen Verfahrens die gesamte Zeit vom Eingang der Ankla-geschrift bis zum Beginn der Hauptverhandlung als konventionswidrige Verfahrensverz366gerung bewertet. Dies belastet den Angeklagten zwar 28 - 14 - nicht. Dennoch sei der - dem Beschwerdef374hrer bekannte - Verfahrens-gang, soweit er den Angeklagten J. betrifft, skizziert: Die gegen drei Angeschuldigte gerichtete und 164 Seiten umfas-sende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 25. Januar 2005 ging am 27. Januar 2005 beim Landgericht Mannheim ein. Am 28. Januar 2005 verf374gte der Vorsitzende der Strafkammer die Zustellung der Anklage unter Bestimmung einer Erkl344rungsfrist von einem Monat. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2005 erbat die Verteidigerin des Ange-schuldigten J. 204wegen der Komplexit344t der Angelegenheit223 eine Ver-l344ngerung der Schriftsatzfrist um drei Wochen. Mit 78-seitigem Schrift-satz vom 31. M344rz 2005 - Eingang 4. April 2005 - beantragte sie, die Er-366ffnung des Hauptverfahrens abzulehnen, insbesondere da die Taten verj344hrt seien und die Anklage teilweise nicht ausreichend substantiiert sei, sowie mangels hinreichenden Tatverdachts, da - hinsichtlich des Vorwurfs der Untreue - kein den Angeschuldigten J. betreffendes Treueverh344ltnis bestanden habe und er - hinsichtlich des Vorwurfs der Gl344ubigerbeg374nstigung - keine Kenntnis von der Zahlungsunf344higkeit gehabt habe. Mit Beschluss vom 9. November 2006 entschied die Straf-kammer in einem mehrseitigen Beschluss 374ber die Er366ffnung des Haupt-verfahrens, die sie teilweise ablehnte. Mit Verf374gung vom 6. Dezember 2006 bestimmte der Vorsitzende Termin zur Hauptverhandlung auf acht Verhandlungstage vom 12. Januar 2007 bis zum 23. M344rz 2007 unter Ladung der drei Angeklagten, von f374nf Verteidigern und zahlreichen Zeu-gen. Die Hauptverhandlung endete dann nach nur sieben Verhandlungs-tagen bereits am 16. M344rz 2007. 29 - 15 - Der Zeitraum zwischen Eingang der Einlassungsschrift Anfang Ap-ril 2005 und dem Er366ffnungsbeschluss vom 9. November 2006 - etwa 19 Monate - war objektiv sicher zu lange und stellt sich teilweise als konven-tionswidrige Verz366gerung dar, zumal im Hinblick auf das lange Ermitt-lungsverfahren eine beschleunigte Bearbeitung geboten gewesen w344re. Wenn die Strafkammer nach angemessener Zeit zur Vorbereitung des Verfahrens (vgl. dazu unten) wegen genereller 334berlastung nicht alsbald verhandeln konnte, ist dies der Justiz zuzurechen (vgl. BVerfG - Kam-mer-Beschl374sse vom 8. August 2007 - 2 BvR 1609/07 - und vom 19. September 2007 - 2 BvR 1847/07 -). 30 Zum Ablauf des gerichtlichen Verfahrens sei im Hinblick auf Wirt-schaftsstrafsachen in diesem Zusammenhang Folgendes bemerkt: 31 Der Eingang einer Anklageschrift ist auch bei Wirtschaftstrafkam-mern nicht vorhersehbar. Denn die Zuteilung an die einzelnen Strafkam-mern muss so erfolgen, dass auch nur der Eindruck der M366glichkeit einer Manipulation des gesetzlichen Richters ausgeschlossen ist. Jede Straf-kammer ist dann - und sollte dies auch sein - zun344chst mit anderen Sa-chen ausgelastet. Bei komplexen und umfangreichen Strafsachen ist es unter diesen Umst344nden nicht m366glich, dass sich der Vorsitzende und der Berichterstatter sofort mit der neu eingegangenen Anklageschrift in-tensiv befassen. Dies kann erst - ohne schuldhafte Verz366gerung (unver-z374glich) - zu gegebener Zeit erfolgen. In aller Regel ist das dann nur pa-rallel zu bereits laufenden - oder anstehenden - Verhandlungen m366glich, die im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot bei vorausschauender, auch gr366337ere Zeitr344ume umfassender Hauptverhandlungsplanung (vgl. BVerfG - Kammer-Beschl374sse vom 19. September 2007 - 2 BvR 1847/07 32 - 16 - - und vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07) langfristig im Voraus zu terminieren waren. In diesem fr374hen Stadium des gerichtlichen Verfah-rens ist ein Ausblenden anderweitiger Belastungen der Strafkammer bei der Pr374fung, ob der Pflicht zur Erledigung des Verfahrens in angemesse-ner Frist (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) gen374gt wurde, nicht m366glich und deshalb auch nicht geboten. Dem Zwischenverfahren kommt im Hinblick auf den Schutz des Angeklagten gro337e Bedeutung zu (vgl. G. Sch344fer, Die Praxis des Straf-verfahrens 6. Aufl. Rdn. 768). Zur Vorbereitung der Er366ffnungsberatung bedarf es schon deshalb einer intensiven Einarbeitung des Vorsitzenden und des Berichterstatters in die Sache - parallel zur F366rderung und Ver-handlung laufender anderer Verfahren. 33 Diese Vorarbeit schl344gt sich hinsichtlich des Umfangs naturgem344337 nicht als verfahrensf366rdernd in den Akten nieder, wie auch andere Vor-g344nge der meist gedanklichen Auseinandersetzung mit dem Verfahrens-stoff in der Regel nicht, wie z.B. 334berlegungen und Beratungen 374ber den weiteren Gang der Ermittlungen, Vor- und Nacharbeit hinsichtlich einzel-ner Ermittlungshandlungen, Vorbereitung von Antr344gen an den Ermitt-lungsrichter, von Zwischenberichten, des Schlussberichts und der Ankla-geschrift. Am Ende einer intensiven Vorbereitung und der Er366ffnungsbe-ratung steht h344ufig nur ein Er366ffnungsbeschluss, der aus einem Satz be-steht. 34 Eine intensive und dann auch zeitaufw344ndige Vorbereitung der Sache seitens des Gerichts ist gerade in gro337en Wirtschaftsstrafsachen zudem Voraussetzung f374r eine konzentrierte Hauptverhandlung, aber 35 - 17 - auch f374r Gespr344che 374ber M366glichkeiten zur Verfahrensabk374rzung. Das wird allerdings erschwert durch die Personalausstattung von Wirtschafts-strafkammern mit nur zwei Beisitzern neben dem Vorsitzenden allein mit Blick auf die M366glichkeit, eine Hauptverhandlung mit nur zwei Berufsrich-tern durchf374hren zu k366nnen (247 76 Abs. 2 GVG). Dies kann eine ausrei-chende Vorbereitung von Hauptverhandlungen in angemessener Zeit in Frage stellen und damit dazu beitragen, dass dem Beschleunigungsge-bot (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ERMK) in Wirtschaftsstrafsachen, zumal in Nichthaftsachen, nicht immer gen374gt wird. Dies f374hrt dann auch - nicht zuletzt in Steuerstrafsachen - nicht selten zu unangemessen nied-rigen Strafen. In komplexen Verfahren kann eine sinnvolle Terminierung, bei der etwa die Zeugen nicht anhand der Beweismittelliste der Anklageschrift ins Blaue hinein geladen werden, erst nach der Er366ffnungsberatung an-gegangen werden. Dies bedingt insbesondere bei mehreren Angeklagten einen weiteren Vorlauf bis zum Beginn der Hauptverhandlung. Denn ver-schiedene Aspekte sind in Einklang zu bringen. Zwar steht die Verfah-renserledigung in angemessener Zeit im Vordergrund. Was angemessen ist, bestimmt sich aber auch nach den jeweiligen Rahmenbedingungen. Dem Recht des Angeklagten, sich durch den Verteidiger seiner - ersten - Wahl vertreten zu lassen, ist trotz des ebenso hochrangigen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 81; NStZ-RR 2007, 149; BVerfG - Kammer - NStZ-RR 2007, 311) Beschleunigungsgebots bei der Terminierung m366glichst Rechnung zu tragen. Dies dient meist auch der Effektivit344t der Hauptver-handlung. Denn in Wirtschaftsstrafsachen war dieser Verteidiger in der Regel mit der Sache schon w344hrend des Ermittlungsverfahrens befasst und ist mit ihr vertraut. Entsprechendes gilt f374r den Vertreter der Staats- 36 - 18 - anwaltschaft. Auch hier liegt es im Interesse einer effektiven und dadurch beschleunigten Durchf374hrung der Hauptverhandlung, dass in komplexen Wirtschaftsstrafsachen derjenige Staatsanwalt daran teilnimmt, der auch die Ermittlungen f374hrte. Zwar wird er dann h344ufig auch in anderen Hauptverhandlungen gebunden sein, ohne dass dies vorausschauend h344tte vermieden werden k366nnen. Dann darauf zu verweisen, dass auch jeder andere Staatsanwalt die Sitzungsvertretung 374bernehmen k366nne, mindert die Effizienz der Strafverfolgung in Wirtschaftstrafsachen nicht nur in der jeweiligen Sache, sondern dar374ber hinaus. Der neue Staats-anwalt muss sich zeitaufw344ndig einarbeiten, ohne dennoch je den Wis-sensstand desjenigen zu erreichen, der die Ermittlungen f374hrte. Wenn der Staatsanwalt, der die Ermittlungen geleitet hat, grunds344tzlich f374r die Hauptverhandlung noch zur Verf374gung steht, sollte er in die Terminpla-nung mit einbezogen werden. Insbesondere bei mehreren Angeklagten kann dies dazu f374hren, dass die an sich insbesondere in Haftsachen w374nschenswerte Verhand-lungsdichte (vgl. BVerfG - Kammer - StV 2006, 645) nicht zu erreichen ist. Wie lange mit dem Beginn der Hauptverhandlung zugewartet werden darf und an wie vielen Tagen in der Woche oder im Monat zu verhandeln ist, h344ngt immer vom Einzelfall ab (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2003, 2225). Verhinderungen m374ssen substantiiert dargetan und belegt wer-den, damit der Vorsitzende der Strafkammer dar374ber befinden kann, ob diesen trotz des Beschleunigungsgebots bei der Terminierung Rechnung getragen werden kann. Den Termin der Hauptverhandlung bestimmt am Ende allein der Vorsitzende (247 213 StPO). 37 - 19 - c) Die Strafkammer hat den Strafabschlag im Hinblick auf die von ihr angenommene konventionswidrige Verfahrensverz366gerung mit 50 % konkret bemessen. Dem Beschwerdef374hrer ist zuzugeben, dass dabei auch allgemeine Strafzumessungserw344gungen eingeflossen sind. Allein dies erkl344rt den selbst bei der von der Strafkammer auf das gesamte ge-richtliche Verfahren bezogenen konventionswidrigen Verfahrensverz366ge-rung unangemessen hohen Strafabschlag. Dies beschwert den Ange-klagten jedoch nicht. 38 d) Einer Aufhebung des Strafausspruchs und insoweit der Zur374ck-verweisung der Sache an das Landgericht bedarf es im Hinblick auf die neue Rechtsprechung zur Kompensation von konventionswidrigen Ver-fahrenverz366gerungen, dem 334bergang von der Strafzumessungs- zur Vollstreckungsl366sung (BGH - GSSt - NJW 2008, 860), nicht. Dies folgt f374r dieses Verfahren auch nicht aus der einen Einzelfall betreffenden Ent-scheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 2008 (3 StR 563/07). Dem Ausspruch einer h366heren Strafe nach Zur374ckverweisung allein aufgrund der Revision des Angeklagten steht das Verschlechte-rungsverbot nach Meinung des Senats auch dann entgegen, wenn der den bisherigen Strafausspruch 374berschie337ende Teil der neu erkannten Strafe f374r verb374337t erkl344rt wird. Allein der h366here Strafausspruch stellt ei-nen gesteigerten Makel dar. Hinzu kommen m366gliche Folgewirkungen, etwa bei der Strafzumessung bei weiteren Verurteilungen wegen nach-folgender Straftaten oder bei sp344teren anstehenden Entscheidungen, wie z.B. zur Sicherungsverwahrung. Bei 334bergangsf344llen stellt es sich daher grunds344tzlich als die mildere L366sung dar, es bei der von der Strafkammer vorgenommenen Milderung schon bei der Strafzumessung zu belassen. Sollten sich beim Ablauf der Vollstreckung, die sich ohnehin nicht mit der 39 - 20 - erforderlichen Sicherheit zum Zeitpunkt des Urteilsspruchs prognostizie-ren l344sst, nicht hinnehmbare H344rten beim Vergleich mit einer hypotheti-schen Kompensation nach der Strafvollstreckungsl366sung herausstellen, muss dem im Strafvollstreckungsverfahren, notfalls im Gnadenweg be-gegnet werden. Nack Richter am Bundesgerichtshof Kolz Dr. Wahl ist in Urlaub und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Hebenstreit Graf
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