BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 488/14 vom 10. Februar 2015 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - StGB § 164 Abs. 1 Falsche Verdächtigung durch den Beschuldigten in einem Strafve rfahren bei bewusst wahrheitswidriger Bezichtigung einer bis dahin unverdächtigen Person. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - 1 StR 488/14 - LG Traunstein in der Strafsache gegen - 2 - wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a. - 3 - Der 1. Strafsen at des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 2015 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als Vorsitzender , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Radtke , Prof. Dr. Mosbacher und die Richt erin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer , Richterin am Landgericht als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. Mai 2014 mit den zugeh ö- rigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Herbeifü h- rens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Bei - hilfe zur versuc hten Nötigung verurteilt worden ist [Fä l- le II.2.a), c) und d) der Urteilsgründe], b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichn e- te Urteil wird der Tagessatz der in den Fällen II.2.b) und e) der Urteilsgrün de verhängten Einzelgeldstrafen jeweils auf einen Euro festgesetzt. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. 5. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ve r- handl ung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 5 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Herbeifü h- rens einer Spren gstoffexplosion in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Nöt i- gung sowie wegen unerlaubten Besitzes erlaubnispflichtiger Munition und w e- gen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urt eil wenden sich jeweils mit näher ausgeführten Sachr ü- gen sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit einer zu seinen Ungunsten eingelegten Revision. Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt weitgehend erfolglos. Die Rev i- sion der Staatsanwalt schaft erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. A. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: I. 1. Dem gesondert Verfolgten C . H . wird vorgeworfen, durch ein betrügerisches Anlage modell mehrere tausend Anleger um insgesamt ca. 135 Mio. Euro betrogen zu haben. In die C . H . vorgeworfe - nen Taten sollen auch die beiden Geschäftsführer einer A . GmbH (A . ), M . K . und D . , involviert gewesen sein. 1 2 3 4 5 - 6 - Aus dem Kreis der Anleger des von C . H . betriebenen A n- lagemodells hatten sich mehrere Gruppierungen gebildet, die ihr eingebrachtes Geld zurückerlangen wollten. Zu einer dieser Anlegergruppen gehörte auch der ebenf alls gesondert verfolgte Au . . Dieser konnte ab etwa Jahre s- ende 2011 den Angeklagten dazu bestimmen, der Anlegergruppe um Au . dabei behilflich zu sein, den Aufenthaltsort des zwischenzeitlich untergetauc h- ten C . H . ausfindig zu machen und diesen zu veranlassen, sich bei der Anlegergruppe zu melden. Aus Sicht von Au . sollte es darum g e- k- erhal tene Gelder von C. H . z urückzuerlangen. Das Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht, dass außer dieser Anlegervereinigung noch weitere Personen bzw. Perso nengruppen versuchten, C. H . dazu zu veranlassen, sich seinen Anlegern zu stellen , und ggf. Geld v on diesem zu erhalten. 2. Au. beauftragte den Angeklagten gegen Zahlung von 3.000 Euro damit, jeweils Sprengkörper in unmittelbarer Nähe der Anwesen von M . K . und von P . , dem Bruder von C . H . , zu zü n- den, um Angst zu verbre iten und mittelbar auf C. H . einzuwirken. 6 ). Zur Umsetzung dieses Vorhabens übergab Au. dem Ang eklagten drei im Inland nicht zugelassene, aber in der Tschechischen Republik frei verkäufliche Feuerwerkskörper mit jeweils etwas mehr als 100 g Schwarzpulver. Im Rahmen der Au . zugesagten Unterstü t- zung kam es nach den Feststellungen des Landgeric hts zu folgenden Verha l- tensweisen des Angeklagten: 6 7 8 - 7 - a) Am 27. Dezember 2012 versandte der Angeklagte zwei Briefbombe n- attrappen. Die jeweiligen Briefe waren an den Geschäftsführer der A . , D . , sowie an die Schwiegermutter von C . H . gerichtet. In die Briefumschläge hatte der Angeklagte jeweils ein Feuerzeug, eine Batterie und einen Kupferdraht gelegt, um den Eindruck von Briefbomben zu erwecken. D a- mit sollten die beiden Empfänger unter Druck gesetzt werden und auf C . H . eingewirkt werden, damit dieser sich mit den Anlegern in Verbindung setze [Fall II.2.d) der Urteilsgründe]. b) Am 15. Januar 2013 zündete der Angeklagte einen der von Au . übergebenen Feuerwerkskörper im Garten des (früheren) Wohnanwesens d es anderen Geschäftsführers der A . , M . K . . Dabei warf der Angeklagte diesen Gegenstand in den Garten und verließ eilends das Grundstück. Der Feuerwerkskörper explodierte rund 2,60 m von der Hauswand entfernt. An der Explosionsstelle entstand eine Vertiefung in einer Größe von ca. 15 cm. Die Hauswand wies aufgrund der Wirkungen des gezündeten Feuerwerkskörpers an drei Stellen Verfärbungen bzw. eingebrannte Stellen auf [ Fall II.2.a) der Urteilsgründe]. c) Nachdem im Rahmen einer noch am Tata bend erfolgten Polizeiko n- trolle auf der A8 die beiden bei dem Angeklagten verbliebenen Feuerwerkskö r- per wegen der fehlenden inländischen Zulassung sichergestellt worden waren, verschaffte dieser sich in der Tschechischen Republik einen anderen Spren g- satz, einen sog. Blitzknallsatz. Dabei handelt es sich um einen dort freiverkäuf - lichen, in Deutschland aber verbotenen Artikel mit 50 g aus Kaliumperchlorat und Aluminium bestehender Explosivmasse. 9 10 11 - 8 - Diesen Sprengsatz warf der Angeklagte am 28. März 2013 auf dem G a- ragenvorplatz vor dem Wohnanwesen von P . aus dem geöffneten Fenster seines Fahrzeugs. Der Sprengkörper geriet unter den hinteren Teil eines dort abgestellten Pkw. Dort explodierte der Sprengsatz. Aufgrund der Sprengwirkung wurde u.a. das Bodenblech des Fahrzeugs durchschlagen, die Karosserie beschädigt und die Scheiben zerstört. Es entstand ein Schaden von rund 12.000 Euro. Durch die Detonation wurde zudem das Garagentor am A n- wesen von P. verzogen und der Gartenza un beschädigt. Dies führte weitere Schäden in Höhe von über 7.000 Euro herbei. Angesichts des ungezielten Hinauswerfens des Sprengsatzes aus seinem Wagen konnte der Angeklagte damit rechnen, dass die Explosion in der Nähe des abgestellten Fahrzeugs erfolge n würde und dadurch erhebliche Schäden entstünden. Das Landgericht hat nicht aufzuklären vermocht, von wem eine rund eine Woche nach der Tat an C . H . gesandte und auch seinem Bruder P . zugeleitete E - M ail, in der die Zahlung von 2 ,4 Millionen Euro gefordert und auf den Anschlag Bezug genommen wurde, stammte. Kenntnis des Ang e- klagten von dieser Mail ließ sich nicht feststellen [ Fall II.2.c) der Urteilsgründe]. 3. a) Darüber hinaus hat das Tatgericht festgestellt, dass im Anschlus s an die polizeiliche Sicherstellung der zwei nach dem Anschlag auf das frühere Wohnanwesen von M . K . bei dem Angeklagten verbliebenen Feue r- werkskörper [oben A.I.2.c)] gegen diesen ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz e ingeleitet worden war. In diesem Verfahren b e- hauptete der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig, die beiden Gegenstände gehörten nicht ihm, sondern seinem Sohn. Dies wiederholte er in der Hauptve r- handlung vor dem Amtsgericht, das ihn daraufhin freisprach. Wie von dem A n- 12 13 14 - 9 - geklagten billigend in Kauf genommen, wurde nunmehr ein Ermittlungsverfa h- ren gegen seinen Sohn eingeleitet [Fall II.2.b) der Urteilsgründe]. b) Anlässlich einer Durchsuchung der Woh nung des Angeklagten in E. wurden zwei Patronen des K alibers 38 Spezial gefunden. Wie der A n- geklagte wusste, verfügte er nicht über die für den Besitz erforderliche waffe n- rechtliche Erlaubnis [Fall II.2.e) der Urteilsgründe]. II. Das Versenden der Briefbombenattrappen und die beiden Anschläge mit den Spre ngkörpern hat das Landgericht als einheitlichen Versuch der Nötigung (in Tateinheit mit vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) zu Lasten von C . H . gewertet. Zwar habe sich die Tat unmittelbar gegen verschiedene Nötigun gsopfer gewendet. Im Ergebnis sei aber auf einen 21) abgezielt worden, C. H . zu einer Handlung zu veranlassen. Die verschiedenen Verhaltensweisen des Angeklagten hat das Land - gericht mit entsprechenden Erwägungen als eine einheitliche Beihilfe gewertet. Mehrere Hilfeleistungen zu einer Haupttat bildeten wegen des akzessorischen Rechtsgutsangriffs im Regelfall nur eine Beihilfe. Hier seien sämtliche Handlu n- gen darauf gerichtet gewesen, C . H . zu veranlassen, seinen Au f- enthaltsort bekannt zu geben. Der ausgeübte Druck auf dessen Angehörige und Geschäftspartner war auf dieses eigentliche Ziel gerichtet. Dies gestatte, die einzelnen Handlungen des Angeklagten als einheitli che Handlung anzusehen. 15 16 17 - 10 - B. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt jeweils lediglich zur Nachholung der vom Tatgericht versäumten Festsetzung der Höhe des Tagessatzes bezü g- lich der in den Fällen II.2.b) und e) der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstr a- fen. Im Übrigen weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. I. Hinsichtlich des mittels eines im Inland nicht zugelassenen Feuerwerk s- körpers am 15. Januar 2013 ausgeführten Anschlags auf das frühere Wohna n- wesen von M . K . [Fall II.2.a) der Urteilsgründe] besteht kein Verfa h- renshindernis. Das den Angeklagten vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz freisprechende Urteil des Amtsgerichts Miesbach vom 23. Mai 2013 (4 2 Cs ) hat keinen Stra fklageverbrauch (Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 StPO) hinsichtlich der Verwendung der dem Angeklagten von Au . überlassenen Feuerwerkskörper herbeigeführt. Dem Angeklagten war in dem Verfahren 21 Js der Staatsa n- waltschaft München II die entgegen § 27 Abs. 1 SprengG und damit unerlaubt erfolgende Einfuhr sowie der unerlaubte Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, zu denen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SprengG auch pyrotechnische Gegenstände gehören (vgl. näher B. Heinrich in Münchener Kom mentar zum StGB, 2. Aufl., Band 8, SprengG , § 40 Rn. 20), und damit ein Vergehen nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG vorgeworfen worden. Selbst wenn der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Miesbach vom 4. März 2013 festgelegte Verfa h- rensgegenstand (§§ 155 , 264 StPO) auch die Einfuhr des und den Umgang mit 18 19 20 - 11 - dem nicht zugelassenen (§ 5 SprengG; § 6 SprengG i . V . m. Anla ge 3 zur Ersten Verordnung zum SprengG), bei dem genannten Anschlag verwendeten Feue r- werkskörper umfasste, hat das freisprechende Urteil die Str afklage im Hinblick auf die Begehung des Verbrechens de s Herbeiführ e n s einer Sprengstoffexpl o- sion gemäß § 308 Abs. 1 StGB nicht verbraucht. Wie der Bundesgerichtshof bereits zu Verstößen gegen das Waffengesetz durch den unerlaubten Besitz und das unerlaubt e Führen einer Waffe entschieden hat, steht die rechtskräftige Aburteilung der Dauerstraftat des Besitzes der Waffe einer Strafverfolgung w e- gen eines mit dieser Waffe begangenen Verbrechens nicht entgegen (BGH, Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 153 f.; siehe auch Ur teil vom 1. Oktober 1997 - 2 StR 520/96, BGHSt 43, 252, 256 sowie Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHS t 29, 288, 289 ff. bzgl. Organisations - delikten). Für das Dauerdelikt des (unerlaubten) Umgangs mit explosionsg e- fäh r lichen Stoffen gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG gilt nichts anderes. Auf das kontrovers beurteilte materiell - rechtliche Konkurrenzverhältnis zwischen diesem Tatbestand und § 308 StGB (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 308 Rn. 13 aE; B. Heinrich aaO § 40 Rn. 106; Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, SprengG , § 40 Rn. 27 mwN ) kommt es für die Beurteilung des Strafklageverbrauchs nicht an. II. 1. Das Landgericht hat bezüglich der für die Fälle II.2.b) und e) der Urteilsgründe verhän gten Geldstrafen von 60 bzw. 30 Tagessätzen jeweils die Höhe des Tagessatzes nicht festgesetzt. Einer solchen Festsetzung bedarf es aber auch dann, wenn die Einzelgeldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamt(freiheits)strafe einbezogen wird (st. Rsp r.; siehe nur BGH, B e- schlüsse vom 14. Mai 19 81 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96; vom 8. April 21 - 12 - 2014 - 1 StR 126/14, NStZ - RR 2014, 208, 209). Dies zieht zwar regelmäßig die Zurückverweisung zum Zwecke der Nachholung der Bestimmung der Tage s- satzhöhe nach sich (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1 9 81 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 97). Allerdings ist dem Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Möglichkeit eröffnet, in geeigneten Fällen die Fes t- setzung selbst vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - 1 StR 126/14, NStZ - RR 2014, 208, 209 mwN) und etwa die Tagessatzhöhe auf das gesetzliche Mindestmaß festzusetzen (BGH aaO; BG H, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, WM 2010, 1957, 1964) . Davon macht der Senat auf den vom Generalbunde sanwalt in der Hauptverhandlung gestellten entsprechenden Antrag Gebrauch. 2. Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten weist das angefochtene Urteil im Übrigen nicht auf. a) Das Landgericht hat im Fall II.2.c) rechtsfehlerfrei die Voraussetzu n- gen des v orsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion gemäß § 308 Abs. 1 StGB bejaht. aa) Mit dem Zünden des verwendeten Feuerwerkskörpers hat der Ang e- klagte eine Explosion herbeigeführt. Explosion ist die plötzliche Auslösung von Druckwellen außergewöh nlicher Beschleunigung (Wolff in Leipziger Komm entar zum StGB, 12. Aufl., Band 11, § 308 Rn. 4; Krack in Münchener Kom mentar zum StGB, 2. Aufl., Band 5, § 308 Rn. 3 jeweils mwN). Unmittelbar durch die mittels des aus Kaliumperchlorat und Aluminium best ehen den Sprengstoffs ausgelöste Explosion sind erhebliche Schäden an fremden Gegenständen, dem Kraftfahrzeug der Tochter von P. sowie u.a. an der Garage von dessen Hausgrundstück, verursacht worden. 22 23 24 - 13 - bb) Ohne Rechtsfehler hat das Landgeric ht bei dem hinsichtlich der E x- plosion selbst mit direktem Vorsatz handelnden Angeklagten einen auf das Verursachen einer konkreten Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert bezogenen bedingten Vorsatz angenommen. Es stützt sich zur Begründung auf eine - teils im Rahmen der rechtlichen Würdigung erfolgende - Gesamtwürd i- gung aller relevanten objektiven und subjektiven Umstände des Zündens des Feuerwerkskörpers. Dabei hat das Landgericht vor allem auf die für die Durc h- führbarkeit des Nötigungsvorhabens erf orderliche Nachhaltigkeit der Explosion als Drohmittel abgestellt. Die Hinweise der Revision auf die Freiverkäuflichkeit des verwendeten Feuerwerkskörpers in der Tschechischen Republik zeigen Lücken in der B e- weiswürdigung des Tatgerichts nicht auf. Dies es hat sich erkennbar von dem Gedanken leiten lassen, dass der Angeklagte nach der Sicherstellung von zwei der ihm seitens Au. übergebenen, ebenfalls aus Tschechien stammenden Feuerwerkskörper n und der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsv erfa h- rens wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz au f- grund des Mitsichführens der entsprechenden Gegenstände Kenntnis von d e- ren fehlender Zulassung im Inland hatte. Da er anschließend zur Vorbereitung des Anschlags gegen das Wohnanwes en von P . in die Tschech i- sche Republik gefahren ist, um einen wegen der hohen Sprengkraft wiederum im Inland nicht zugelassenen Feuerwerkskörper zu erwerben, konnte das Landgericht unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände auf einen wenig s- tens bedingten Gefahrvorsatz schließen. cc) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob bei Verursachung tatb e- standsmäßiger Gefahrerfolge hinsichtlich von § 308 Abs. 1 StGB erfasster Rechtsgüter durch Explosion mittels Feuerwerkskörper eine einschr änkende 25 26 27 - 14 - Auslegung des Tatbestandes oder gar ein Ausschluss der Tatbestandsmäßi g- keit oder der Rechtswidrigkeit in Betracht zu ziehen ist (zu dem entsprechenden Di skussionsstand vgl. Krack aaO § 308 Rn. 4 f.; siehe auch Wolff aaO § 308 Rn. 13; Heine/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 308 Rn. 5 - 6). J e- denfalls in der hier vorliegenden Konstellation der vorsätzlichen Verwendung eines im Inland nicht zugelassenen, in seiner Explosivwirkung über das inlä n- disch Zugelassene deutlich hinausgehenden Feuerwe rkskörpers kommt vor dem Hintergrund der geschützten Individualrechtsgüter (zu diesen Fischer aaO § 308 Rn. 1) eine Restriktion des Tatbestandes, erst recht ein Tatbestands - oder Rechtswidrigkeitsausschluss nicht in Betracht. b) Im Fall II.2.b) der Urt eilsgründe tragen die getroffenen, allerdings knappen Feststellungen die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB. a a ) Indem der Angeklagte im Rahmen des gegen ihn wegen des Vo r- wurfs des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz gef ührten Strafverfahrens bewusst wahrheitswidrig angegeben hatte, die in dem von ihm geführten Pkw aufgefundenen Feuerwerkskörper gehörten seinem Sohn, hat er diesen vo r- sät z lich der Begehung einer rechtswidrigen Tat, nämlich einer Straftat gemäß § 40 Abs. 1 SprengG, verdächtigt. Nach ganz überwiegendem Verständnis ist Verdächtigen das Hervorr u- fen, Umlenken oder Verstärken eines Verdachts (vgl. B GH, Urteil vom 13. April 1960 - 2 StR 593/59, BGHSt 14, 240, 246; Ruß in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 164 Rn. 5; Zopfs in Münchener Kommentar zum StGB, Band 3 , 2. Aufl., § 164 Rn. 20 jeweils mwN ; siehe auch Langer, Gedächtni s- schrift für Schlüchter, 2002, S. 361, 366 f.). Die Tathandlung kann jedenfalls 28 29 30 - 15 - durch das Behaupten von Tatsachen verwirklicht werd en, die geeignet sind (§ 152 Abs. 2 StPO), den Verdächtigten einem behördlichen Verfahren ausz u- setzen (Fischer aaO § 164 Rn. 3; Jeßberger in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 164 Rn. 6; näher Zopfs aaO § 164 Rn. 23 mwN). Diese Voraussetzu ngen sind angesichts der konkreten Bezichtigung des Sohns, Eigentümer der im Inland nicht zugelassenen pyrotechnischen Gege n- stände zu sein, erfüllt. Da der Angeklagte die bereits während des strafrechtl i- chen Ermittlungsverfahrens gegen ihn erfolgte Falschb ezichtigung in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht wiederholt hat, handelt es sich bei den beiden wahrheitswidrigen Verdächtigungen lediglich um eine Tat im Rechtssi n- ne (BGH, Be schluss vom 21 . November 2012 - 4 StR 427/12, BGHR StGB § 164 Konkurrenzen 2; siehe auch OLG Koblenz, B eschluss vom 6. Dezember 2010 - 2 Ws 480/10 Rn. 20). b b ) Eine auf zulässiges Verteidigungsverhalten eines Beschuldigten im Strafverfahren oder dessen Selbstbelastungsfreiheit gestützte Einschränkung des Tatbestandes der fals chen Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB kommt in der vorliegenden Konstellation nicht in Betracht. (1 ) Ob eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung (etwa BayObLG NJW 1986, 441, 442; OLG Frankfurt DAR 1999, 225; OLG Düsseldorf MDR 1992, 286 f.) und von Teilen der Strafrechtswissenschaft (sie he nur Ruß aaO § 164 Rn. 6 mwN ; Jeßberger aaO § 164 Rn. 10) befürwortete Tatbestand s - einschränkung für Fallgestaltungen, in denen der Täter wahrheitswidrig eine allein als alternativer Täter in Frage kommende Per son ausdrücklich als so l- chen bezeichnet (gegen Einschränkungen in solchen Fällen etwa Langer aaO S. 367 - 369; Schneider , NZV 1992, 471, 472 ff. jeweils mwN; Fischer aaO § 164 31 32 33 - 16 - Rn. 3a; näher auch Deutscher, Grundfragen der falschen Straftatverdächtigung [ § 16 4 Abs. 1 StGB ], 1995 , S. 12 7 ff.), angenommen werden kann, bedarf ke i- ner Entsch eidung. Jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - eine Person konkret verdächtigt wird, für deren Tatbegehung bzw. Tatbeteiligung bis dahin keine Anhaltspunkte bestanden, kommt i m Hinblick auf das durch § 164 StGB auch gewährleistete Rechtsgut des Schutzes der innerstaatlichen Strafrechtspflege vor unberechtigter Inanspruchnahme (siehe nur BGH, Beschluss vom 21. No - vember 2012 - 4 StR 427/12, StraFo 2013, 79) eine Tatbestandseinsc hränkung nicht in Betracht (vgl. Zopfs aaO § 164 Rn. 25 f. ; siehe auch Aselmann, Die Selbstbelastungs - und Verteidigungsfreiheit, 2004, S. 267 f.). Anders als in Fallgestaltungen, in denen außer dem falsch Verdächtigenden überhaupt nur eine weitere Person als Täter der fraglichen rechtswidrigen Tat in Betracht kommt, wird in der hier vorliegenden Konstellation erstmals eine andere Person als vermeintlicher Täter bezichtigt. Erst dadurch werden die Ermittlungsbehö r- den zu einer auf eine materiell unschuldige und bis zur Falschbezichtigung u n- verdächtige Person bezogenen Ermittlungstätigkeit veranlasst. (2 ) Eine Einschränkung des Tatbestandes von § 164 Abs. 1 StGB in A n- wendung auf einen sich durch Falschverdächtigung Dritter verteidigenden B e- schuldigten oder Angeklagten lässt in der hier vorliegenden Fallgestaltung auch nicht mit Erwägungen aus der Rechtsprechung zu zulässigem Verteidigung s- verhalten im Rahmen der Strafzumessung begründen (siehe aber OLG Düsse l- dorf MDR 1992, 286; krit. Schneider , NZV 1992, 471, 473 f.). Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strafzumessungsrechtlich die Grenze zulässigen und damit nicht strafschärfend berücksichtigungsfähigen Verteid i- gungsverhaltens selbst bei unberechtigten Anschuldigungen gegen Dritte noch nic ht überschritten (etwa BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 5 StR 453/12 Rn. 2 bzgl. Alternativtäterschaft); dies sei vielmehr erst dann der Fall, wenn sich 34 - 17 - dieses Verhalten als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung erweise (vgl. nur BGH, Beschlüss e v om 29. Januar 2013 - 4 StR 532/12, NStZ - RR 2013, 170 f. mwN sowie vom 6. Juli 2010 - 3 StR 219/10, NStZ 2010, 692 ). Diese für die Strafzumessung im Rahmen von § 46 Abs. 2 StGB gelte n- den Erwägungen können jedoch nicht die Auslegung der Tatbestandsmerkma le des § 164 StGB in einer Weise beeinflussen, die mit den Schutzzwecken dieses Tatbestandes nicht mehr vereinbar wäre. (3 ) Die Auslegung von § 164 StGB nach dem Wortlaut, der Systematik - der Gesetzgeber hat für die falsche Verdächtigung anders als in § 258 Abs. 1 und Abs. 5 StGB kein Selbstbegünstigungsprivileg vorgesehen - und dem Schutzzweck spricht gegen eine Einschränkung des Tatbestandes in Konstell a- tionen wie der hier vorliegenden. Mit der durch das 43. Strafrechtsänderungs - gesetz ( 43. St rÄndG ) vom 29. Juli 2 009 (BGBl. I S. 2288) erfolgten Einführung von § 164 Abs. 3 StGB hat der Gesetzgeber möglichen Missbräuchen der in § 46b StGB und § 31 BtMG enthaltenen Strafmilderungsmöglichkeiten bei Au f- klärungshilfe durch in einem Strafverfahren Beschuldig te entgegen wirken wo l- len (BT - Drucks. 16/6268 S. 15 re. Sp.). Dabei hat er zugrunde gelegt, dass vie l- fach Falschangaben durch einen Beschuldigten in dem gegen ihn gerichteten Verfahren zum Zwecke der Erlangung von Strafmilderung den Tatbeständen aus § 164 StGB und § 145d StGB unterfallen, deren Strafandrohungen gravi e- rende Fälle aber nur unzureichend erfassen (BT - Drucks. aaO). Die Entst e- hungsgeschichte von § 164 Abs. 3 StGB spricht damit ebenfalls gegen eine Einschränkung des Tatbestandes der falschen Verdä chtigung bei Falschbezic h- tigung Dritter durch Beschuldigte oder Angeklagte in gegen sie geführten Stra f- verfahren. 35 - 18 - (4 ) Die Restriktion könnte sich angesichts dessen lediglich aus überg e- ordneten verfassungsrechtlichen oder menschenrechtlichen Grundsätzen erg e- ben, aus denen sich für Beschuldig t e bzw. Angeklagte im Strafverfahren ein Recht auf Lüge ableiten ließe (vgl. insoweit Kölbel, Selbstbel astungsfreiheiten, 2006, S. 403 f.). Solche Grundsätze bestehen jedoch nicht. Die Selbstbela s- tungsfreiheit (nemo t enetur se ipsum accusare) gewährleistet verfassungsrech t- lich dem Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren ein umfassendes Recht zu schweigen, um nicht zu seiner Überführung beitragen zu müssen; der Beschuldigte ist durch die Selbstbelastungsfreihei t mithin davor geschützt, auf ihn selbst bezogene Informationen zu generieren (siehe BVerfGE 56, 37, 49; BVerfGE 109, 279, 324; BVerfGE 133, 168, 201 Rn. 60; näher Verrel, Die Selbstbelastungsfreiheit im Strafverfahren, 2001, S. 261 - 264). Wie der Bundes gerichtshof bereits entschieden hat, lässt sich aus der einfachgesetzlichen Gewährleistung des Schweigerechts des Angeklagten in § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO als Ausprägung der Selbstbelastungsfreiheit zwar " ableiten (BGH, B e- schluss vom 17. März 2005 - 5 StR 328/04, NStZ 2005, 517, 518 Rn. 10; siehe auch OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - 2 Ws 480/10 Rn. 13, NStZ - echts auf O S. 2 5 f.). Für eine einschränkende Anwendung des § 164 StGB jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation der bewusst wahrheit s- widrigen Verdächtigung besteht daher kein tragfähiger Grund (vgl. insoweit auch Kölbel aaO S. 404, siehe aber auch ders. aa O S. 493). 3 . Bezüglich der Verur teilung des Angeklagten im Fall II.2.e) der Urteil s- gründe kann der Senat dem Gesamtzusammenhang des Urteils entnehmen, dass der unerlaubte Besitz erlaubnispflichtiger Munition sich auf die am Tag der 36 37 38 - 19 - vorläufigen Festnahm e des Angeklagten, dem 1 9 . November 2013 (UA S. 4 unten), in dessen Wohnung aufgefundene Munition bezieht. 4 . Der Senat schließt aus, dass der Angeklagte durch die im Rahmen der Revision der Staatsanwaltschaft aufgezeigten Rechtsfehler beschwert ist. II I. Angesichts des nur sehr geringen Erfolgs des Rechtsmittels des Ang e- klagten ist es nicht unbillig, diesen insgesamt mit dadurch entstandenen Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO) . C. Die Revision der Staatsanwalt führt zur Aufhebung des ange fochtenen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. I. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Oktober 2014 zutreffend aufgezeigt hat, ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft b e- schränkt. Die Verurteilungen in den Fällen II.2.b) und e) der Urteilsgründe we r- den ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Beschränkung ersichtlich nicht angegriffen. Die Beschränkung ist wirksam. Dass die für die vorgenannten Fälle ve r- hängten Einzelgeldstrafen wegen der beim Tatrichter unt erbliebenen Festse t- 39 40 41 42 43 - 20 - zun g der Tagessatzhöhe (oben B.II.1 .) isoliert nicht vollstreckt werden könnten, steht nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1998 - 4 StR 348/98, BGHR StGB § 40 Abs. 2 Satz 1 Bestimmung, unterlassene 2 ; vgl. auch BGH, Besch luss vom 14. April 2010 - 5 StR 122/10) . II. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II.2.a), c) und d) der Urteilsgründe wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit lediglich einer (einheitlichen) Beihilfe zu einer (gleichfalls einhei t- lichen) versuchten Nötigung zu Lasten von C . H . als Haupttat hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand. Bereits der von dem Landgericht für gen S. 21) trägt nicht. 1. Das Landgericht hat nicht ausreichend in den Blick genommen, dass als Tat bzw. als Taten auch Nötigung(en) in Bezug auf die von den Spren g- stoffanschlägen bzw. Briefbombenattrappen unmitt elbar bedrohten Angehör i- gen (Bruder, Schwiegermutter) bzw. Geschäftspartner (Geschäftsführer der A . ) von C . H . in Betracht kamen. Ausweislich der Urteilgründe sollte durch die von dem Angeklagten verübten Anschläge bzw. das Versenden der Briefbombenattrappen auf die betroffenen Angehörigen und Geschäft s- partner von C . H . dies e sich an H. wenden und ihn veranlassen, sich mit seinen Gläub i- gern in Verbindung zu setz en, damit diese in der Folge ihre behaupteten A n- sprüche gegen H. 21). Waren aber die Handlungen des Angeklagten darauf gerichtet, die direkt davon Betroffenen selbst wenigstens zu einer Kontaktaufnahme mit C . H . zu bew e- 44 45 - 21 - gen, sollten diese aufgrund nötigenden Drucks zu einem eigenen Handeln ve r- anlasst werden. Dementsprechend sollte vorsätzlich eine Beeinträchtigung ihrer durch § 240 StGB geschützten Willensentschließungs - und Willensbetätigung s- freiheit ( BVerfGE 92, 1, 13 f.; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 21. März 1991 - 1 StR 3/90, BGHSt 37, 350, 353; vom 24. Februar 2005 - 1 StR 33/05, NStZ 2005, 387; Schluckebier in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 240 Rn. 1) herbeigeführt werden. Mi t diesen Taten würde eine bzw. würden mehrere versuchte Nöt i- gung(en) zu Lasten von C. H . - die gegen Angehörige und G e- schäftspartner gerichteten (konkludenten) Drohungen sollten von diesem als eigenes Übel empfunden werden (siehe dazu Fisc her, StGB, 6 2. Aufl., § 240 Rn. 37; Altvater in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Band 7/2, § 240 Rn. 83 jeweils mwN) - jeweils in gleichartiger Tateinheit stehen, weil mittels derselben Nötigungshandlung, den jeweiligen Anschlägen als konkludente Drohungen mit weiteren solcher Angriffe, von je zwei verschiedenen Nöti - gungsopfern unter Beeinträchtigung ihrer Willensentschließungs - und Willens - betätigungsfreiheit Verhaltensweisen erzwungen wurden bzw. erzwungen we r- den sollten (vgl. BGH, Beschluss vo m 17. Juli 2007 - 4 StR 220/07 Rn. 3; Schlucke bier aaO Rn. 28). 2. Unter Berücksichtigung des Vorgenannten und der insgesamt festg e- stellten vier Handlungen des Angeklagten (Versenden von zwei Briefbombe n- attrappen an zwei unterschiedliche Empfänger, zwei Anschläge mit Feue r- werkskörpern gegen zwei verschiedene Opfer) lässt sich das Vorliegen lediglich einer einheitlichen Nötigungstat zu Lasten von C . H . auch nicht auf die Rechtsfigur der natürlichen Handlungseinheit stützen. 46 47 - 22 - a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt eine natürliche Handlungseinheit, die mehrere Handlungen im natürlichen Sinne zu einer Ei n- heit im Rechtsinne verbinden kann, an, wenn zwischen einer Mehrheit gleich - artiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensw eisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengeh ö- riges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein g e- mei nsames subjektives Element miteinander verbunden sind (BGH, Urteile vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368; vom 19. November 2009 - 3 StR 87/09 Rn. 16 [in NStZ - RR 2010, 140 f . nur LS], vom 8. Februar 2012 - 1 StR 427/11, NStZ - RR 2012, 241, 2 42 f.; Fischer aaO Vor § 52 Rn. 3 mwN). Richten sich die Handlungen des Täters bzw. Tatbeteiligten - wie hier - gegen höchstpersönliche Rechtsgüter der Opfer, ist die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sie l iegt aber r e- gelmäßig nicht nahe (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - 3 StR 87/09 Rn. 16). In solchen Konstellationen können unterschiedliche Handlungen r e- gelmäßig weder durch ihre Aufeinanderfolge noch durch einen einheitlichen Plan oder Vorsatz zu einer n atürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden. Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn die Aufspaltung des Tatg e- schehens in Einzelhandlungen wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges willkürlich oder gekünstelt erschien e (BGH aaO mwN). b) Nach diesen Maßstäben können die einzelnen Handlungen des Ang e- klagten, die sich als konkludente Drohungen gegenüber den verschiedenen von den Anschlägen betroffenen Personen erweisen, nicht zu einer natürlichen Handlungseinheit zusam mengefasst werden. Dem steht bereits die Tatbeg e- hung zu Lasten des höchstpersönlichen Rechtsguts Willensfreiheit unterschie d- 48 49 - 23 - licher Rechtsgutsinhaber entgegen. Das Landgericht hat, wie bereits aufg e- zeigt, bei der Annahme natürlicher Handlungseinheit nicht a usreichend im Blick behalten, dass mit den Anschlägen die unmittelbar dadurch Bedrohten vera n- lasst w erden sollten, sich an C. H . zu wenden. Die Vorausse t- zungen dafür, mehrere Handlungen des Täters gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedenen Inhaber ausnahmsweise als natürliche Handlung s- einheit zu bewerten, liegen ersichtlich nicht vor. Zwischen dem Versenden der Briefbombenattrappen und den beiden Anschlägen mit Feuerwerkskörpern sowie zwischen den letztgenannten Handlungen unt ereinander besteht kein außergewöhnlich enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang. 3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung in den Fä l- len II.2.a), c) und d) der Urteilsgründe und des Ausspruchs über die Gesam t- strafe. Obwohl die Au fhebung aufgrund eines Wertungsfehlers des Tatgerichts erfolgt, hebt der Senat die zugrunde liegenden Feststellungen ebenfalls auf (§ 353 Abs. 2 StPO). Das angefochtene Urteil erweist sich nicht als wide r- spruchsfrei. So führt das Landgericht - im Rahmen de r rechtlichen Würdigung - einerseits aus, es habe sich nicht feststellen lassen, dass einer der von den Anschlägen des Angeklagten unmittelbar Betroffenen sich bei C . H . dafür eingesetzt habe, dass dieser sich bei den Anlegern melde (UA S. 22), was jedenfalls eine vollendete Nötigung zum Nachteil der Opfer der A n- schläge ausschließen würde. Da sich aber andererseits aus der Darstellung der Aussage des Zeugen C . H . ergibt, diesem sei durch seinen Br u- der P . , dem Opfer des Anschlags vom 28. März 2013, über den Spren g- stoffanschlag berichtet worden (UA S. 18), findet die Annahme ausgebliebener Reaktionen der unmittelbar bedrohten Nötigungsopfer keine ausreichende Stü t- 50 51 - 24 - ze in der Beweiswürdigung. Um dem neuen Tatrichter in sich widerspruchsfreie Feststellungen auch zu den Reaktionen der Anschlagsopfer zu ermöglichen, erfolgt die Aufhebung auch der Feststellungen. III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Sollte auch der neue Tatrichte r feststellen, dass nach dem Tatplan des Angeklagten und ggf. seiner Auftraggeber durch die Briefbombenattrappen s o- wie die Explosionen die von den Anschlägen unmittelbar Betroffenen dazu ve r- anlasst werden sollten, sich ihrerseits an C . H . zu wenden, wird aufzuklären sein, ob und wie sich die Bedrohten nach den gegen sie gericht e- ten Handlungen verhalten haben. Die Vollendung einer ihnen gegenüber b e- gangenen Nötigung wäre bereits dann eingetreten, wenn sie als Nötigungsopfer unter der Einwi rkung des Nötigungsmittels mit der von dem Täter geforderten Handlung begonnen hätten (BG H, Urteil vom 26. August 1986 - 1 StR 365/86, NStZ 1987, 70 f.; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 421/03, BGHR StGB § 240 Abs. 1 Nötigungserfolg 3; siehe au ch BGH , Beschluss vom 19. Juni 2012 - 4 StR 139/12, NStZ 2013, 36 f.; Altvater aaO § 240 Rn. 90 mwN ). Dass es dem Angeklagten als Endziel darauf ankam, auf C . H . einzuwirken, stünde vollendeten Nötigungen zu Lasten der unmitte l- bar Bedrohten nicht entgegen. Selbst bei Nötigungen gegenüber demselben Opfer kann ein Teilerfolg, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, für die Annahme einer vollendeten Nötigung ausreichen, wenn die abgenötigte Handlung des Opfers nach den Vorstellungen des Täters 52 53 54 - 25 - eine eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 4 StR 139/12, NStZ 2013, 36 f.; vom 11. Dezember 20 03 - 3 StR 421/03, BGHR StGB § 240 Abs. 1 Nötigu ngserfolg 3 ; Urteile vom 14. Januar 1997 - 1 StR 507/96, NJW 1997, 1082; vom 20. Juni 2007 - 1 StR gegenüber anderen Personen als dem vom Täter als Endziel ins Auge gefas s- ten Nötigungsopfer eintreten soll. Vollendete oder versuchte Nötigungen zu Lasten der von den Anschl ä- gen des Angeklagten unmittelbar Betroffenen stünden mit der Nötigungstat oder den Nötigungstaten zu Lasten von C . H . jeweils in gleichartiger Tateinh eit (oben C.II.1.). 2. Der neue Tatrichter wird auch die durch den Angeklagten verwirklichte Beteiligungsform näher zu prüfen haben. Das Landgericht hatte in Bezug auf die Nötigungstaten die Möglichkeit einer unmittelbaren Täterschaft im Sinne von § 25 Abs. 1 Var. 1 StGB nicht in den Blick genommen. Nach dieser Vorschrift ist Täter, wer vorsätzlich handelnd sämtliche Tatbestandsmerkmale der Straftat in eigener Person verwirklicht (BGH, Urteil vom 17. August 1993 - 1 StR 266/93, BGHR StGB § 25 Abs. 1 Bege hung, eigenhändige 3; siehe auch BGH, Urteile vom 22. Juli 1992 - 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 317 mwN ; vom 12. August 1998 - 3 StR 160/98, NStZ - RR 2000, 22 [nur LS] ; Schünemann in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Bd. 1, § 25 Rn. 53 f.). Fehlender T äterwille oder das Berufen darauf, lediglich einem anderen behilflich sein zu wollen, schließt bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen die (unmittelbare) Täterschaft nicht aus (BGH, Urteil vom 17. August 1993 - 1 StR 266/93, BGHR StGB § 25 Abs. 1 Be gehung, eigen händige 3). Bei der Beurteilung, ob ang e- sichts der Ausführung der Nötigungshandlungen seitens des Angeklagten T ä- 55 56 - 26 - terschaft gemäß § 25 Abs. 1 Var. 1 StGB in Betracht kommt, wird auch zu b e- denken sein, wie und durch wen die Anschlagsopfer erfahre n haben oder sol l- ten, welches Verhalten von ihnen erwartet wurde. 3. Im Fall II.2.a) der Urteilsgründe wird eine Strafbarkeit wegen versuc h- ter oder vollendeter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion näher zu prüfen sein. § 308 StGB ist ein konkretes G efährdungsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1995 - 5 StR 366/95, NStZ - RR 1996, 132 f. mwN zu § 311 StGB a F). Vollendung tritt mit dem Herbeiführen einer konkreten Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert ein. Maßgeblich ist dafür die Höhe des dem betroffenen fremden Eigentum konkret drohenden Schadens (Wolff aaO § 308 Rn. 8; Krack aaO § 308 Rn. 9 mwN). Um diese zu bestimmen, bedarf es rege l- mäßig eines zweistufigen Vorgehens, indem zunächst der Wert der Sache selbst und anschließend der ihr dro hende (bedeutende) Schaden zu ermitteln sind (st. Rspr. zu § 315c StGB; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - 4 StR 22/11, DAR 2011, 398 f. mwN). Der Bundesgerichtshof hat - soweit ersichtlich - bislang weder zu § 308 StGB noch zu der Vorgängerr egelung § 311 StGB aF entschieden, ab welcher Unte rgrenze von einem bedeutenden Wert ausgegangen werden kann. Für die bezüglich des konkreten Gefahrerfolgs im Wortlaut identisch gefassten §§ 315b, c StGB legt der Bundesgerichtshof eine solche von 750 Euro zugru n- de (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2013 - 4 StR 145/13 Rn. 7 mwN). Der Senat neigt für § 308 StGB im Hinblick auf die auf der Ebene der Tathandlung auch erfassten Explosionen durch Sprengkörper mit geringer Sprengkraft [oben B.II.2.a)] allerdings zu ein em etwas höheren Grenzwert, der bei 1.500 Euro li e- gen könnte. In der Strafrechtswissenschaft geforderte, deutlich höhere Unte r- grenzen (Wolff aaO § 308 Rn. 308 Rn. 57 58 - 27 - 5.000 , StGB, 29. Au fl. , § 308 Rn. 7 s- sungsrechtliche Schuldprinzip veranlasst. Sollte nach diesen Maßstäben dem auf dem Grundstück befindlichen Wohnhaus ein solcher Gefahrerfolg nicht gedroht haben, w ird die Frage eines darauf gerichteten Gefahrvorsatzes des Angeklagten und damit eine Versuch s- strafbarkeit näher zu prüfen sein. Rothfuß Jäger Radtke Mosbacher Fischer 59
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