BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 489/08 vom 4. November 2008 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2008 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 4. April 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Oktober 2008 bemerkt der Senat: Da das Gest344ndnis des Angeklagten durch die gest344ndige Einlas-sung eines Mitangeklagten hinsichtlich eines Teils der verurteilten Taten best344tigt wurde, brauchte sich das Landgericht auch nach den Ma337st344ben, die der Gro337e Senat f374r Strafsachen (BGHSt 50, 40, 49) f374r die Pr374fung eines aufgrund einer Urteilsabsprache ab-gelegten Gest344ndnisses aufgestellt hat, nicht zu einer weiteren Sachaufkl344rung gedr344ngt zu sehen. Zudem befremdet es, dass - 3 - der Verteidiger das von ihm selbst in der Hauptverhandlung verle-sene Gest344ndnis der Sache nach dahingehend anzweifelt, es sei zu Lasten des Angeklagten unzutreffend. Nack Wahl Elf Graf Sander
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