BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 490/00 vom 5. Dezember 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. Mai 2000 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter gewerbsm ä - ßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ve r - urteilt. Mit undatiertem Schreiben, das am 4. August 2000 beim Landg e - richt Mannheim einging, hat der Angeklagte 'Berufung' eingelegt, die als Revisionseinlegung anzusehen ist (§ 300 StPO). Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). - 3 - Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde dem Angeklagten nach der Urteilsverkündung die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung erteilt. Nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin erklärte er, er nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel. Die Verzichtserklärung wurde vorgelesen und vom Angeklagten genehmigt. Während der g e - samten Hauptverhandlung war ein Dolmetscher für die englische Spr a - che anwesend. Der Angeklagte trägt nicht vor, ihm sei die Rechtsmitte l - belehrung nicht übersetzt worden. Mit seinem Vorbringen, er habe nicht gewusst, dass er die Möglichkeit gehabt habe, dem Urteil 'zu widerspr e - chen', die Strafe sei unangemessen hoch, kann der Angeklagte nicht gehört werden. Weshalb der Angeklagte die Bedeutung des Rechtsmi t - telverzichts verkannt haben sollte, legt er im Übrigen nicht dar. Der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann nach ständiger Rech t - sprechung des Bundesgerichtshofs als Prozesshandlung weder wide r - rufen noch wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.N.; BGH NStZ 1999, 526). Dass der Angeklagte nach Erklärung des Rechtsmittelverzichts offe n - sichtlich anderen Sinnes geworden ist, nunmehr Wert auf die Durchfü h - rung der Revision legt und die Abgabe der Verzichtserklärung nachträ g - lich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. Auch eine möglicherweise unüberlegte und zu voreilige Annahme des Urteils durch den Angeklagten steht dem nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - 4 StR 422/97 -; BGH NStZ-RR 1997, 173). Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen - 4 - könnten (vgl. Ruß in KK-StPO, 4. Aufl. § 302 Rdn. 13), sind nicht e r - sichtlich." Dem schließt sich der Senat an. Schäfer Nack Schluckebier Kolz Schaal
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