BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 490/10 vom 6. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2011 beschlo s sen: Die Anhörungsrüge des Verurteil ten gegen den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig zurüc k- gewiesen. Gründe: Mit Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. März 2010 ist der Verurteilte wegen Vorteilsannahme in 70 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 13 Fä l- len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und zehn M o naten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegen dieses Urteil hat der Verurteilte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel war nur teilweise erfo lgreich. M it Beschluss vom 8. Februar 2011 hat der Senat das genannte Urteil in zweien der abgeurteilten Fälle aufgehoben und das Ve r- fahren insoweit wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt; im Übr i- gen hat er die Re vision des Verurteilten gemä ß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schreiben vom 17. März 2011 - der Sache nach (§ 300 StPO) - eine Anhörung s rüge gemäß § 356a StPO erhoben. Diese ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist (nachfolgend u n- ter 1.). Sie hätte zudem auch in der Sache keinen Erfolg gehabt (nachfolgend u n ter 2.). 1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie wurde nicht innerhalb der W o- chenfrist des § 356a Satz 2 StPO erh o ben. Der Antragsteller trägt selbst vor, dass e r die Senat sentscheidung vom 8. Februar 2011 bereits am 10. März 1 2 - 3 - 2011 erhalten habe. Damit e n dete die Wochenfrist am 17. März 2011 (§ 43 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Anhörungsrüge ging beim Revisionsgericht erst nach Ablauf dieser Frist am 19. März 2011 ein; sie ist dahe r versp ä tet. 2. Unabhängig davon wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. a) § 356a Satz 1 StPO setzt voraus, dass das Revisionsgericht den A n- spruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist hier nicht der Fall: Zwar lag dem Senat der an das Landgericht Koblenz gerichtete Verteid i- gerschriftsatz vom 13. September 2010 , in dem die - bis dahin - lediglich allg e- mein erhobene Sachrüge hinsichtlich der Amtsträgereigenschaft des Verurtei l- ten und seines Vorsatzes bezüglic h der Steuerhinterziehungen näher ausg e- führt wurde , bei seiner Revisionsentscheidung nicht vor. Das weitere Vorbri n- gen in dem vorg e nannten Schriftsatz, den der Verurteilte nunmehr im Rahmen seines Rügevorbringens vorgelegt hat, hätte jedoch in der Sache zu keiner a n- deren Entscheidung g e führt. Es bedarf daher keiner weiteren Aufklärung, ob dieser Schriftsatz - wie der Verurteilte behauptet - tatsächlich bei Gericht ei n- gegangen ist. Der Senat hat bei der Revisionsentscheidung vom 8. Februar 2011 insb e sondere auch die Fragen der Amtsträgereigenschaft des Verurteilten und seines Vorsatzes hinsichtlich der Steuerhinterziehungen aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellu n gen umfassend geprüft und dabei auch die zu diesen Fragen ergangenen Entschei dungen des Bundesgericht s- hofs berücksichtigt. Er hat bei seiner Revision s entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen di e- ser nicht gehört worden wäre. b) Der Umstand, dass der Verwerfungsbeschluss ü ber die gegebene Begründung hinaus keine weiteren Ausführungen enthält, liegt in der Natur des 3 4 5 6 - 4 - Ve r fahrens nach § 349 Abs. 2 StPO . Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbri n gen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, B e schlu ss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 ). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91 und BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06 ). Nack Wahl Hebenstreit Jäg er Sander 7
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