BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 490/10 vom 8. Februar 2011 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Ver366ffentlichung: ja ________________________ StGB 247 78b Abs. 4 Die Vorschrift des 247 78b Abs. 4 StGB kn374pft nicht an die rechtliche Be-wertung der Tat in der Anklage oder im Er366ffnungsbeschluss an; ma337-geblich ist vielmehr, ob der vom Gericht der Verurteilung zugrunde ge-legte Straftatbestand eine abstrakte Strafsch344rfung f374r besonders schwe-re F344lle vorsieht. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 490/10 - LG Koblenz in der Strafsache gegen 1. 2. 3. - 2 - wegen zu 1.: Vorteilsgew344hrung zu 2.: Vorteilsannahme u.a. zu 3.: Steuerhinterziehung u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2011 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten St. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. M344rz 2010, soweit es ihn betrifft, aufgehoben a) in den F344llen D. 3. Nr. 1 und 2 der Urteilsgr374nde (Zahlungen vom 15. Februar und 21. M344rz 2000); das Verfahren wird in-soweit eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Ver-fahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten St. der Staatskasse zur Last; b) in den F344llen A. 2. b (Nr. 30 - 55) und C. 2. a (Nr. 1 - 34) der Urteilsgr374nde und c) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 2. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorge-nannte Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben a) in den F344llen A. 2. b (Nr. 30 - 55) der Urteilsgr374nde und b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 3. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das vorgenann-te Urteil, soweit es ihn betrifft, in den F344llen D. 3. Nr. 1 und 2 der Urteilsgr374nde (Zahlungen vom 15. Februar und 21. M344rz 2000) aufgehoben; das Verfahren wird insoweit eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Verfahrenskosten und die - 4 - notwendigen Auslagen des Angeklagten D. der Staats-kasse zur Last. 4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegr374ndet verworfen. 5. Im Umfang der Aufhebung auf die Revisionen der Angeklagten St. und S. wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel die-ser Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 6. Der Angeklagte D. hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten St. wegen Vorteilsgew344hrung in 171 F344llen, den Angeklagten S. wegen Vorteilsannahme in 55 F344llen und wegen Beihilfe zur Vorteilsannahme in drei F344llen sowie den Angeklagten D. wegen Vorteilsannahme in 70 F344llen und wegen Steuerhinterziehung in 13 F344llen verurteilt. Im 334brigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Gegen den Angeklagten St. hat es - unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer fr374heren Verurteilung und Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtstrafe - eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und f374nf Monaten, gegen den Angeklag-ten S. eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie gegen den Angeklagten D. eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem 1 - 5 - Jahr und zehn Monaten verh344ngt. Die Vollstreckung der gegen die Angeklag-ten S. und D. verh344ngten Strafen hat das Landgericht zur Be-w344hrung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie sich gegen ihre Verurtei-lung wenden und dabei jeweils die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gen, haben den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Sie f374hren zu einer Teileinstellung des Verfahrens wegen Verj344hrung sowie - hin-sichtlich der Angeklagten St. und S. - zur Aufhebung der Verurtei-lung bez374glich weiterer Taten und des Gesamtstrafenausspruchs und zur Zu-r374ckverweisung der Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landge-richts, da hinsichtlich dieser Taten mangels ausreichender tatrichterlicher Fest-stellungen dem Senat die 334berpr374fung des Verj344hrungsbeginns nicht m366glich ist. 2 Im 334brigen sind die Revisionen der Angeklagten aus den Gr374nden der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 10. September 2010 unbe-gr374ndet i.S.d. 247 349 Abs. 2 StPO. 3 I. Die Revisionen der Angeklagten St. und D. f374hren in den F344llen D. 3. Nr. 1 und 2 der Urteilsgr374nde zur Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens wegen Verj344hrung. Das Landgericht hat die Angeklagten St. und D. insoweit wegen Vorteilsgew344hrung bzw. Vorteilsannahme verur-teilt. Nach den rechtsfehlerfrei vom Landgericht getroffenen Feststellungen er-hielt der Angeklagte D. die von ihm zuvor geforderten Zahlungen im Fall 4 - 6 - D. 3. Nr. 1 der Urteilsgr374nde aber bereits am 15. Februar 2000 und im Fall D. 3. Nr. 2 der Urteilsgr374nde am 21. M344rz 2000. Damit war hinsichtlich dieser F344lle wegen Ablaufs der doppelten Verj344hrungsfrist gem344337 247 78c Abs. 3 Satz 2 StGB vor Erlass des angefochtenen Urteils am 25. M344rz 2010 Verfolgungsver-j344hrung eingetreten. 1. Die Straftaten der Vorteilsannahme (247 331 Abs. 1 StGB) und der Vor-teilsgew344hrung (247 333 Abs. 1 StGB) unterliegen gem344337 247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB einer f374nfj344hrigen Verj344hrungsfrist. 5 F374r sie begann hier die Verfolgungsverj344hrung mit der mit dem jeweili-gen Zahlungseingang beim Angeklagten D. eintretenden Tatbeendigung (247 78a StGB), also am 15. Februar 2000 bzw. 21. M344rz 2000. 6 2. Nach Ablauf von zehn Jahren war das Doppelte der gesetzlichen Ver-j344hrungsfrist erreicht. Deshalb konnten die im Laufe des Strafverfahrens vor-genommenen Unterbrechungshandlungen eine weitere Verl344ngerung der Ver-j344hrungsfrist nicht herbeif374hren (vgl. 247 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). 7 3. Auch die Er366ffnung des Hauptverfahrens f374hrte nicht zu einem Ruhen der Verj344hrung gem344337 247 78c Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 247 78b Abs. 4 StGB. 8 Zwar ruht die Verj344hrung nach dieser Vorschrift ab Er366ffnung des Hauptverfahrens f374r einen Zeitraum von bis zu f374nf Jahren, wenn das Haupt-verfahren vor dem Landgericht er366ffnet worden ist und das Gesetz strafsch344r-fend f374r besonders schwere F344lle Freiheitsstrafe von mehr als f374nf Jahren an-droht. Dies ist hier indes nicht der Fall. 9 - 7 - a) Die Angeklagten St. und S. wurden wegen Vorteilsge-w344hrung (247 333 Abs. 1 StGB) bzw. Vorteilsannahme (247 331 Abs. 1 StGB) ver-urteilt. Diese Straftatbest344nde sehen keinen Sonderstrafrahmen f374r besonders schwere F344lle vor. 10 b) Der Umstand, dass die den Angeklagten bei Anklageerhebung und im Er366ffnungsbeschluss zur Last liegenden Taten noch als Bestechung (247 334 Abs. 1 StGB) bzw. Bestechlichkeit (247 332 Abs. 1 StGB) gewertet worden wa-ren, f374hrt zu keinem anderen Ergebnis. 11 Zwar sieht die Vorschrift des 247 335 Abs. 1 Nr. 1 StGB f374r besonders schwere F344lle von Bestechlichkeit und Bestechung einen erh366hten Strafrah-men von bis zu zehn Jahren vor. Die Vorschrift des 247 78b Abs. 4 StGB kn374pft aber nicht an die rechtliche Bewertung der Tat in der Anklage oder im Er366ff-nungsbeschluss an. Ma337geblich ist vielmehr, ob der vom Gericht der Verurtei-lung zugrunde gelegte Straftatbestand eine abstrakte Strafsch344rfung f374r be-sonders schwere F344lle vorsieht (vgl. Sternberg-Lieben/Bosch in Sch366nke/ Schr366der, StGB, 28. Aufl., 247 78b Rn. 14). 12 Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des 247 78b Abs. 4 StGB. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass umfangreiche Strafverfahren, denen Taten von erheblichem Unrechtsgehalt zu Grunde lie-gen, f374r die das Gesetz in besonders schweren F344llen eine Strafsch344rfung bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe androht (vgl. z.B. 247 263 Abs. 3, 247 264 Abs. 2, 247 266 Abs. 2 StGB) und die bei der Er366ffnung noch nicht verj344hrt sind, wegen des Eintritts der absoluten Verj344hrung w344hrend laufender Hauptverhandlung nicht mehr mit einer Sachentscheidung enden k366nnen (BT-Drucks. 12/3832, S. 44; vgl. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 78b Rn. 12). Der Gesetzgeber h344lt ein Hinausschieben des Verj344hrungseintritts um weitere f374nf Jahre auf maximal 13 - 8 - 15 Jahre nach Tatbeendigung nur f374r solche F344lle f374r erforderlich und zur Wah-rung des Rechtsfriedens f374r geboten. Denn diese Konstellation kommt den F344l-len nahe, in denen das Gesetz f374r Taten i.S.v. 247 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB eine Verj344hrungsfrist von zehn Jahren vorsieht, die absolute Verj344hrungsfrist des 247 78c Abs. 3 Satz 2 StGB f374r diese also zwanzig Jahre betr344gt (BT-Drucks. a-aO). Damit stellt die Ruhensvorschrift des 247 78b StGB einen Ausgleich daf374r dar, dass es bei Straftatbest344nden, bei denen das Gesetz f374r besonders schwere F344lle strafsch344rfend Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren androht, gleichwohl bei der f374nfj344hrigen Verj344hrungsfrist des 247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bleibt. Andere Taten i.S.v. 247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, die nach dem Gesetz keiner erweiterten Strafdrohung unterliegen, sollen nach dem Willen des Gesetzge-bers dagegen nicht von der Ruhensregelung des 247 78b Abs. 4 StGB erfasst werden; f374r diese verbleibt es bei der f374nfj344hrigen Verj344hrungsfrist und dem Eintritt der absoluten Verj344hrung nach zehn Jahren. Der Umstand allein, dass die Tat bei vorl344ufiger Bewertung zum Zeit-punkt der Anklageerhebung oder der Er366ffnung des Hauptverfahrens einen schwerer wiegenden Straftatbestand zu erf374llen scheint, kann demgegen374ber die Anwendung der Ruhensvorschrift des 247 78b Abs. 4 StGB auf Straftatbe-st344nde, die keinen h366heren Strafrahmen f374r besonders schwere F344lle vorse-hen, nicht rechtfertigen. Zwar besteht dann bei F344llen wie hier, bei denen der angeklagte bzw. der im Er366ffnungsbeschluss angenommene Straftatbestand die Voraussetzungen des 247 78b Abs. 4 StGB erf374llt (hier: 247 332 Abs. 1 Satz 1 bzw. 247 334 Abs. 1 StGB jew. i.V.m. 247 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB), ein anderer, darin enthaltener Tatbestand aber nicht (hier: 247 331 Abs. 1 bzw. 247 333 Abs. 1 StGB), solange keine Gewissheit 374ber den Zeitpunkt des Verj344hrungs-eintritts, bis feststeht, ob der Tatbestand mit der versch344rften Strafdrohung f374r besonders schwere F344lle erf374llt ist. Insoweit besteht aber kein Unterschied zu 14 - 9 - sonstigen Straftatbest344nden. Auch dort ist f374r den Eintritt der Strafverfolgungs-verj344hrung stets ma337geblich, welches Delikt der T344ter nach den Urteilsfeststel-lungen verwirklicht hat, und nicht, welcher Straftat er bei Er366ffnung des Haupt-verfahrens noch verd344chtig war (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 3 StR 274/09 unter II. 1.b, BGHSt 55, 11). c) Aus dem Beschluss des Senats vom 1. August 1995 (1 StR 275/95, BGHR StGB 247 78b Abs. 4 Strafdrohung 1) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dort wird lediglich klargestellt, dass es f374r die Geltung der Vorschrift des 247 78b Abs. 4 StGB ohne Bedeutung ist, ob die f374r besonders schwere F344lle vorgese-hene versch344rfte Strafdrohung im konkreten Fall zur Anwendung kommt oder nicht. 15 In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden landgerichtlichen Urteil erfolgte eine Verurteilung wegen Betruges, f374r den das Gesetz auch damals schon in 247 263 Abs. 3 StGB eine 374ber f374nf Jahre hinausreichende Strafdrohung f374r besonders schwere F344lle vorsah; auch die Anklage hatte sich schon auf den Verdacht des Betruges bezogen. 16 4. Der Senat stellt deshalb das Verfahren hinsichtlich der F344lle D. 3. Nr. 1 und 2 der Urteilsgr374nde wegen Verj344hrung ein. 17 II. 1. Die Verurteilung der Angeklagten St. und S. wegen Vor-teilsgew344hrung bzw. Vorteilsannahme in den F344llen A. 2. b (Nr. 30 - 55) der 18 - 10 - Urteilsgr374nde und des Angeklagten St. in den F344llen C. 2. a (Nr. 1 - 34) der Urteilsgr374nde hat ebenfalls keinen Bestand. Zwar begegnet auch in diesen F344llen die vom Landgericht vorgenom-mene Wertung der von den Angeklagten St. und S. begangenen Taten als Vorteilsgew344hrung bzw. Vorteilsannahme keinen rechtlichen Beden-ken. Die Urteilsgr374nde enthalten jedoch insoweit keine ausreichenden Feststel-lungen zu den Tatzeitpunkten. Der Senat kann daher nicht pr374fen, ob nicht auch diese Taten - wegen Eintritts der absoluten Verj344hrung gem344337 247 78c Abs. 3 Satz 2 StGB - verj344hrt sind. 19 In den Urteilsgr374nden wird zu diesen Taten lediglich mitgeteilt, dass sie 204im Jahr 2000223 (F344lle A. 2. b Nr. 30 - 55) bzw. 204in den Jahren 2000 und 2001223 (F344lle C. 2. a Nr. 1 - 34) begangen worden sind. Dies kann hier nicht gen374gen; denn die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen offen, ob die Ta-ten vor dem 26. M344rz 2000 beendet worden sind. Ist dies der Fall, sind die Ta-ten wegen Erreichens der doppelten gesetzlichen Verj344hrungsfrist vor Urteils-erlass gem344337 247 78c Abs. 3 Satz 2 StGB verj344hrt. Das Landgericht h344tte daher so konkrete Feststellungen zu den Tatzeitpunkten treffen m374ssen, dass dem Senat die Pr374fung der Verfolgungsverj344hrung m366glich gewesen w344re (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - 2 StR 433/95, BGHSt 41, 305, 309; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 1 StR 266/10 mwN). 20 Der Umstand, dass das Revisionsgericht auch ohne entsprechende R374-ge zu pr374fen hat, ob ein Prozesshindernis eingetreten ist, f374hrt nicht dazu, dass es etwa im Wege des Freibeweises den f374r den Verj344hrungsbeginn bedeutsa-men konkreten Tatzeitpunkt zu ermitteln h344tte. Ob das Rechtsmittel Erfolg hat, ist auch bei der Frage des Verj344hrungseintritts vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils nach revisionsgerichtlichen Grunds344tzen zu pr374fen (vgl. auch BGH, Be- 21 - 11 - schluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09 mwN; BGH, Urteil vom 19. Okto-ber 2010 - 1 StR 266/10). Soweit hier die tatgerichtlichen Feststellungen zu den Tatzeitpunkten in den Urteilsgr374nden eine revisionsgerichtliche 334berpr374fung, ob Verj344hrung ein-getreten ist, nicht zulassen, hebt der Senat daher die Verurteilung der Ange-klagten St. und S. auf. 22 2. Die Aufhebung eines erheblichen Teils der Einzelstrafen bei den An-geklagten St. und S. zieht die Aufhebung der Ausspr374che der gegen diese Angeklagten verh344ngten Gesamtstrafen nach sich. 23 3. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es - 374ber die Verfah-renseinstellung hinaus - jedoch nicht; denn die Urteilsfeststellungen sind von dem Aufhebungsgrund nicht betroffen. Das neue Tatgericht hat, soweit die Ur-teilsaufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum jeweiligen Tatzeit-punkt erfolgt ist, lediglich erg344nzend die konkreten Tatzeitpunkte festzustellen; es kann weitere Feststellungen treffen, die mit den aufrechterhaltenen Feststel-lungen nicht im Widerspruch stehen. 24 III. Die gegen den Angeklagten D. verh344ngte Gesamtstrafe hat auch im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens in den F344llen D. 3. Nr. 1 und 2 der Urteilsgr374nde Bestand. Angesichts der von der Teileinstellung unber374hrt gebliebenen Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe, der Vielzahl der abgeurteilten Taten und der lediglich moderaten Erh366hung der Einsatzstrafe 25 - 12 - schlie337t der Senat aus, dass das Landgericht gegen den Angeklagten D. eine niedrigere als die verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verh344ngt h344tte, wenn es die wegen Verj344hrungseintritts gebote-ne Verfahrenseinstellung selbst vorgenommen h344tte. IV. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg; sie sind unbegr374ndet i.S.d. 247 349 Abs. 2 StPO. 26 Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften vom 10. September 2010 bemerkt der Senat: 27 Die Taten der Steuerhinterziehung sind nicht verj344hrt. 28 Die Unterbrechungswirkung von Untersuchungshandlungen erstreckt sich grunds344tzlich auf alle verfahrensgegenst344ndlichen Taten, wenn in einem Verfahren wegen mehrerer Taten im prozessualen Sinn ermittelt wird. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Verfolgungswille des t344tig werdenden Strafverfol-gungsorgans erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschr344nkt ist. F374r die Bestimmung des Verfolgungswillens der Strafverfolgungsorgane ist ma337geb-lich, was mit der jeweiligen Handlung bezweckt wird. Dabei sind neben dem Wortlaut der Verf374gung auch der Sach- und der Verfahrenszusammenhang entscheidend. Sofern sich die Reichweite nicht aus der Handlung selbst ergibt, ist der sonstige Akteninhalt zur Auslegung heranzuziehen (vgl. BGH, Be-schluss vom 5. April 2000 - 5 StR 226/99, wistra 2000, 219). 29 - 13 - Im vorliegenden Fall erstreckte sich das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten D. auch auf den Tatvorwurf der Steuerhinterziehung. Bereits dem von der Revision mitgeteilten Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 21. Mai 2004 l344sst sich entnehmen, dass der Verfolgungswille der Ermittlungsbeh366rden nicht auf die Tatvorw374rfe der Bestechlichkeit und des Betruges beschr344nkt war, sondern die Ermittlungen sich auch auf weitere mit dem Erhalt der Zuwendungen von dem Angeklagten St. zusammenh344ngen-de Straftaten erstrecken sollten. Mit Recht hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenerkl344rung darauf hingewiesen, dass auch aus dem Protokoll der hierauf bei dem Angeklagten D. erfolgenden Durchsuchung erkennbar war, dass die Steuerfahndung hinzugezogen worden war. 30 Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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