BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 490 /1 4 vom 16. April 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2 . 3. wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdefü hrer am 16. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Stuttgart vom 24. Februar 2014 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr agen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: - den Angeklagten B . wegen banden - und gewerbsmäßiger Fä l- schung technischer Aufzeichnungen in elf tateinheitlichen Fällen, in zwei weit e- ren tateinheitlichen Fällen wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen in Tateinheit mit Abgabenhinterziehung in 13 tateinheitlichen Fällen, davon in vier Fällen lediglich versucht, sowie wegen unerlaubten Besitzes einer halbautom a- tischen Kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei J ahren und neun M o- naten, 1 2 3 - 3 - - den Angeklagten G. wegen banden - und gewerbsmäßiger Fä l- schung technischer Aufzeichnungen in 13 Fällen jeweils tateinheitlich mit Abg a- benhinterziehung, diese in vier Fällen lediglich versucht, sowie wegen 14 Fällen der Steue rhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von z wei Jahren und acht Monaten und - den Angeklagten K. wegen banden - und gewerbsmäßiger Fä l- schung technischer Aufzeichnungen in Tateinheit mit Beihilfe zur Abgabenhi n- terziehung, wegen elf Fällen der Beihilf e zur banden - und gewerbsmäßigen Fälschung technischer Aufzeichnungen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur A b- gabenhinterziehung, diese in vier Fällen lediglich versucht, wegen Fälschung technischer Auf zeichnungen in 30 Fällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit Abgabenhinterziehung und in vier weiteren Fällen in Tateinheit mit versuchter Abgabenhinterziehung sowie wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und wegen Abgabenhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Das Landge richt hat ferner eine Selbstladepistole der Staatlichen Wa f- fenfabrik Kongsberg (Norwegen), Kaliber 11,25 mm, M 1914 , eingezogen. Gegen diese Verurteilungen wenden sich die Revisionen der Angekla g- t en. Während der Angeklagte B. nur die Sachrüge erhebt, greifen die Ang e- klag ten G. und K. das Urteil sowohl mit der Sach - als auch mit Ve r- fahrensrügen an. Die Revisionen der Angeklagten erweisen sich sämtlich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 4 5 6 7 - 4 - A. Das Landgericht hat im Wesent lichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: Die Angeklagten G . und K . waren im Tatzeitraum gewerblich als Aufsteller von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in verschiedenen Gaststätten und Spielhallen tätig. Formal traten i n beiden Fällen die Ehefrauen als Inhaberinnen des Gewerbes in Erscheinung, für den Angeklagten K . außerdem auch ein S . und die Be . GmbH. Tatsächlich übten aber alleine die Angeklagten die Geschäftstätigkeiten zum Betrieb der Spiel - automaten aus und trafen alle damit im Zusammenhang stehenden Entsche i- dungen. Die Umsätze aus den Geldspielautomaten waren umsatzsteuer - und vergnügungssteuerpflichtig. Zusätzlich zu den monatlich bei den zuständigen Finanzämtern abzugebenden Ums atzsteuervoranmeldungen waren bei den Stadtverwaltungen der Städte, in denen die Automaten betrieben wurden, die nach der dort jeweils geltenden Vergnügungssteuersatzung anfallenden Abg a- ben anzumelden und zu entrichten. Hierzu waren ebenfalls monatlich die von den Geldspielautomaten ausgedruckten Umsatznachweise in Gestalt s o- genannter Auslesestreifen zusammen mit den Vergnügungssteueranmeldungen bei der Stadt verwaltung abzugeben. Diese Auslesestreifen weisen ähnlich elektronischen Registrierkassen au tomatisch gespeicherte Datensätze aus, insbesondere das Datum des letzten Umsatzabrufs sowie die erzielten Umsatzerlöse (sog. Bruttokasse). Ebenso festgehalten werden zur Gew ährleistung sicherer Zuordnung Bauart und 8 9 10 11 - 5 - Zulassungsnummer des Automaten. Zur Auslesung der Geldspielautomaten wird ein spezielles Auslesegerät eingesetzt, welches über eine Schnittstelle im Inneren des Geldspielautomaten einerseits mit diesem und zugleich mit einem mobilen Drucker verbunden ist. Die eigentliche Auslesung läuft so a b, dass die von dem Spielautomaten generierten Daten von einem internen Speichermed i- um des Automaten auf den Speicher des Auslesegeräts übertragen und von dort aus ausgedruckt werden. Wahlweise besteht die Option, den Datensatz auf dem internen Speicher de s Spielautomaten zu belassen oder ihn nach dem Auslesen dort zu löschen. Der Angeklagte K. betrieb insgesamt 37 dieser Spielautomaten in sechs verschiedenen Lokalitäten in O . , F . , M . , Ka . und H . . Spätestens im März 2011 entschloss er sich, die auf den Auslesestreifen ausgewiesenen Umsätze durch Manipulation zu verringern und die dann ausgewiesenen Ergebnisse den monatlichen Umsatzsteuervoranme l- dungen und den Vergnügungssteueranmeldungen zug runde zu legen sowie die verfälschten Auslesestreifen zum Beleg der Vergnügungssteuer bei der jeweil i- gen Stadtverwaltung abzugeben. Zu diesem Zweck erwarb er einen Adapter, der bei dem Auslesevorgang zwischen die Schnittstelle des Spielautomaten und das Au slesegerät gesteckt werden kann, um in den Auslesevorgang einz u- greifen. Mittels eines Drehknopfes kann an dem Adapter in Zehner - Schritten eingestellt werden, um welchen prozentualen Anteil die ausgewiesenen U m- satzbeträge verringert werden sollen. Die übrig en auf dem Auslesestreifen da r- gestellten Angaben (Auslesedatum, Zulassungsnummer) bleiben davon unb e- einflusst, so dass die Manipulation für Dritte nicht ohn e weiteres erkennbar ist. Der Angeklagte K . nutzte diesen Adapter in der Absicht, sein e monatliche Umsatzsteuer - und Vergnügungssteuerlast zu senken. Den Umfang 12 13 - 6 - der Manipulation passte er den zuvor festgestellten tatsächlichen Umsätzen an; je höher diese waren, desto stärker verringerte er den auf dem Auslesestreifen ausgewiesenen Betrag. I m Durchschnitt senkte er seine Umsätze auf diese Weise um 30 Prozent; die von ihm angegebenen Umsätze entsprachen de m- nach 70 Prozent des tatsächlich erzielten Umsatzes. Die manipulierten Umsä t- ze legte er den Umsatzsteuervoranmeldungen von Juli bis Dezember 2012 z u- grunde, wodurch die Umsatzsteuer insgesamt um 43.294,03 Euro verkürzt wu r- de. Seine Vergnügungssteuerlast verkürzte der Angeklagte K . durch die Verwendung der manipulierten Auslese streifen um insgesamt 24.789,04 Euro. Der Angeklagte G. betrieb faktisch 19 Geldspielautomaten in St . und W . in verschiedenen Gaststätten und Spielhallen. Gegenüber dem Angeklagten B . hatte er Schulden in erheblicher Höhe, die aus der Au f- nahme privater Darlehen zum Erwerb und zur E inrichtung einer Spielhalle resu l- tierten. Der Angeklagte B . war seinerseits mit dem Angeklagten K . bekannt und wusste, dass und wie dieser seine aus den Geldspielautomaten generierten Umsätze manipulierte. Er trat Anfang März 2012 gemeinsam mi t dem Angeklagten K . auf den Angeklagten G . zu und erteilte ihm den Rat, die aus dem Automatenbetrieb resultierende Vergnügungssteuerlast in Anlehnung an das Vorgehen des Angeklagten K . dauerhaft zu verkü r- zen, um mit den dann erhöh ten Gewinnen seine Darlehensverbindlichkeiten schneller zurückführen zu können. An einer der Spielhallen des Angeklagten G . war der Angeklagte B . außerdem mit einem Gewinnanteil von 25 Prozent beteiligt und hatte diesbezüglich Interesse daran, se inen Gewinn durch Steuerverkürzungen dauerhaft zu erhöhen. Die Angeklagten G . , B . und K . kamen noch während des Gesprächs überein, bereits ab dem Ausleseabschnitt Februar 2012 mit der Manipulation zu beginnen. Gegen Za h- lung eines Betrage s von 1.500 Euro monatlich stellte der Angeklagte K . 14 - 7 - seinen Manipulationsadapter zur Verfügung, um dem Angeklagten G . die Einwirkung auf die Automatenauslesung zu ermöglichen. Dem Vorgehen des Ange klagten K. entsprechend und nach de ssen Unterweisung in die technischen Abläufe verkürzte der Angeklagte G . für den Zeitraum Februar bis Dezember 2012 anfallende Ums atzsteuer in Höhe von 45.361,53 Euro und Vergnügungssteuer in Höhe von 35.370,53 Euro. Der Angeklagte B. verwa hrte außerdem am 19. Februar 2013 in einem von ihm bewohnten Haus in St . eine funktionsfähige Selbstladepi s- tole der Staatlichen Waffenfabri k Kongsberg (Norwegen), Kaliber 11,25 mm, M 1914, obwohl er wusste, dass er über die hierzu erforderliche E rlaubnis nicht verfügte. Die Waffe enthielt weder ein Magazin noch eine Patrone; sie war zum Verschießen von Patronenmunition aber geeignet. Sie wurde von dem Ang e- klagten in einem abgeschlossenen Kellerraum des mehrstöckigen Hauses au f- bewahrt, zu dem nur e r mittels eines Schlüssels Zugang hatte. B. Die auf zwei Verfahrensrügen und die Sachrüge gestütz te Revision des Angeklagten G. bleibt ohne Erfolg . I . Die Verfahrensbeanstandung en sind jedenfalls unbegründet. 1. Mit der Beweisantragsrüge im S inne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Nichteinhaltung der Wahrunte r- stellung der Beweisbehauptung, der nicht revidierende Mitangeklagte T . sei 15 16 17 18 - 8 - keiner der beiden Sprecher eines überwachten Telefongesprächs vom 30. April 2012 gewesen. Ob die Rüge trotz fehlender Mitteilung des Inhalts dieses Telefonats or d- nungsgemäß im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, denn sie ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat als wahr unterstellt, dass der Mita ngeklagte T . kein Sprecher des bezeichneten Telefonats war. Dieser Umstand durfte als wahr unterstellt werden. Er war nicht von vorneherein bedeutungslos, sondern geeignet, auf die Beweislage zu Gunsten des Angeklag ten Einfluss zu nehmen (v gl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 37 und 40). Für den Mita ngeklagten T . endete das Verfahren mit Freispruch. a) Zu dieser Wahrunterstellung hat sich das Landgericht in den Urteil s- gründen nicht in Widersp ruch gesetzt. Die Wahrunterstellung erfasste au s- schließlich die Identifikation der Sprecher eines einzelnen aufgezeichneten T e- lefongesprächs. Sie erstreckte sich nicht auf die Richtigkeit der Identifikation von Sprechern anderer Telefonate, die nicht Gegen stand des Beweisantrags waren. Ein Verstoß gegen die Wahrunterstellung liegt deshalb nicht darin, dass das Landgericht bei den übrigen Telefonaten von zutreffender Sprecheridentif i- kation durch die Ermittlungsbehörden ausgegangen ist. Zu der gegenteiligen, von dem Beschwerdeführer erstrebten Schlussfolgerung war das Landgericht nicht gezwungen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 20). b) Das Landgericht war auch aus Gründen der Verfahrensfairness nicht gehalten, den Angeklagten vor der Ur teilsverkündung eigens darauf hinzuwe i- sen, dass es einen für ihn günstigen Schluss aus der Wahrunterstellung nicht 19 20 21 22 - 9 - ziehen werde. Eines derartigen Hinweises bedarf es selbst dann nicht, wenn der als wahr unterstellte Umstand später tatsächlich bedeutungslos wird (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 40). So liegt es hier. Der gerichtliche Ablehnungsbeschluss bezieht sich auf ein einzelnes Telefonat, welches den Beschwerdeführer nicht betrifft. Er enthielt keinen Vorgriff auf die Beweiswürd igung der Kammer im Übrigen und war auch sonst nicht geeignet, für den Beschwerdeführer irgendein Vertrauen zu begrü n- den. 2. Soweit sich der Beschwerdeführer ferner gegen die Behandlung des Hilfsbeweisantrages vom 19. Februar 2014 wendet, ist seine Rüge nicht zulä s- sig erhoben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner schriftlichen Stellungnahme z u- treffend ausführt, lässt sich dem Revisionsvortrag bereits die Angriffsrichtung der Rüge nicht hinreichend deutlich entnehmen. Das Fehlen der genauen B e- zeichnun g der als verletzt gerügten Rechtsvorschrift bedingt für sich betrachtet zwar noch nicht die Mangelhaftigkeit des Vortrags. Es führt hier aber auch die nach dem Rechtsgedanken des § 300 StPO zulässige und gebotene Auslegung (vgl. BVerfGE 112, 185, 211) nic ht zum Vorliegen eines den Anfo rderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Vortrags, der dem Revisionsgericht die Überprüfung eines behaupteten Verfahrensverstoßes ermöglicht. Die Beanstandung des Angeklagten, das Landgericht sei zur Erlangung ein er tragfähigen Indizien - und Beweislage gehalten gewesen, eine größere Anzahl der überwachten Telefongespräche zum Gegenstand der Hauptve r- handlung zu machen, als tatsächlich geschehen, kann allenfalls als Aufkl ä- 23 24 25 26 - 10 - rungsrüge im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO vers tanden werden. Auch diese wäre aber nicht ordnungsgemäß erhoben, denn die Revision hat weder ein b e- stimmtes Beweismittel benannt, noch das zu erwartende Beweisergebnis b e- zeichnet und bestimmt beh auptet (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 34 4 Abs. 2 Satz 2 Aufklär ungsrüge 1, 4, 6). Im Übrigen ergibt sich aus der Revisionsschrift nicht, weshalb sich das Landgericht zur Feststellung weiterer Telefonate hätte gedrängt sehen müssen. Obschon der Angeklagte bereits bei seiner polizei - lichen Vernehmung geständig war, hat das Landgericht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts eine Vielzahl aufgezeichneter Telefonate in die Hauptve r- handlung eingeführt und weiteren, darüber hinausgehenden Beweis erhoben. Auch aus den aufgrund der zusätzlich erhobenen Sachrüge ergänzend hera n- zuziehenden Urteilsgründen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die zu weiterer Untersuchung Anlass gaben. II. D ie Sachrüge verhilft der Revision gleichfalls nicht zum Erfolg. 1. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen tragen den Schuld spruc h. a) Die Manipulation der aus den Geldspielautomaten ausgelesenen D a- ten mittels einer technischen Vorrichtung hat das Landgericht allerdings ins o- weit unzutreffend als Gebrauchen verfälschter technischer Aufzeichnungen gemäß § 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB bewe rtet; tatsächlich hat der Angeklagte den gesetzlichen Tatbestand in der Modalität des § 268 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen störenden Einwirkens auf den Aufzeichnungsvorgang verwirklicht. 27 28 29 - 11 - Der Straftatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnung en soll, wie auch die Urkundenfälschung (§ 267 StGB), die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs schützen. Abweichend von § 267 StGB ist der Wahrheit s- schutz aber nicht auf einen Aussteller, sondern auf die Herkunft aus einem vo r- gegebenen unbeein flussten Herstellungsvorgang eines selbsttätig und or d- nungsgemäß arbeitenden technischen Geräts bezogen (vgl. BGHSt 28, 300, 304; 29, 204, 207; BGHR StGB § 268 Aufzeichnung 1; so auch die explizite Vorstellung des Gesetzgebers, vgl. Begr. E 1962, BT - Dr uck s . IV/650 S. 481 f.). Die spezifische Leistung technischer Aufzeichnungsverfahren im Rechts - und Beweisverkehr besteht darin, dass bestimmte Geräte aufgrund ihrer Konstrukt i- on dazu in der Lage sind, bestimmte Phänomene zu registrieren, nach vorg e- gebenen Kri terien voneinander zu unterscheiden und einer Klassifikation zuz u- führen (vgl. Zieschang in: LK - StGB, 12. Aufl., § 268 Rn. 3; Puppe in: NK - StGB, 4. Aufl., § 268 Rn. 8). Diese Klassifikationsleistung der Maschine kommt dem Menschen dadurch zugute, dass er di e Informationen selbst nicht mehr inte r- pr e tieren muss, sondern das Ergebnis der Aufzeichnung in für ihn verständl i- chen Zeichen wahrnehmen kann. Hieraus ergibt sich ein gegenüber anderen Aufzeichnungen und Augenscheinsobjekten gesteigertes Vertrauen in die Ric h- tigkeit des Entstehungsvorgangs, die Unbestechlichkeit der selbsttätig arbeite n- den Maschine. Dieses Vertrauen missbraucht der Fälscher, indem er den A n- schein erweckt, die von ihm beeinflussten Zeichen seien das Ergebnis der von der Maschine automatisch und selbstständig vorgenommenen Klassifikation (vgl. BGHSt 28, 300, 304; 29, 204, 207; BG H, Beschluss vom 5. Juli 1990 1 StR 135/90, B GHR StGB § 268 Aufzeichnung 1). aa) Der mit dem Auslesegerät erstellte Ausdruck der in einem eigenstä n- digen Bauteil des Geldspielautomaten automatisch erfassten und eingespielten Umsätze stellt eine technische Aufzeichnu ng im Sinne von § 268 StGB dar. 30 31 - 12 - Technische Aufzeichnung ist gemäß § 268 Abs. 2 StGB eine Darstellung von Daten, Mess - oder Rechenwerten, Zuständen od er Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel o b ihr die Bestimmung schon bei der Herstellu ng oder erst später gegeben wird . (1) Darstellung in diesem Sinne sind Aufzeichnungen, bei denen die I n- formationen in einem selbstständig verkörperten, vom Gerät abtrennbaren S tück enthalten sind (vgl. BGHSt 2 9, 204, 205). Daran fehlt es, wenn etwa Mess - oder Rechenergebnisse wie bei dem Kilometerstand eines Tachomete rs am Kraftfahrzeug (vgl. BGHSt 29, 204, 208), einer Waage (vgl. BG H, Beschluss vom 5. Juli 1990 1 StR 135/90, BGHR StGB § 268 Aufzeichnung 1) o der einem Strom - oder Wasserzähler mit ablesbarem Display nur momentan wah r- nehmbar sind. Bloße Anzeigevorrichtungen sind von dem Begriff der techn i- schen Aufzeichnung deshalb nicht mehr erfasst. Erforderlich ist vielmehr eine Perpetuierung der Aufzeichnung auf einem Medium, welches die Wahrneh m- barkeit der Auf zeichnung dauerhaft ermöglicht. Bei den Geldspielautomaten erfolgt die automatische Sicherung der e r- fassten Umsatz - und Spieldaten in dem in das Gerät eingebauten Speicherm e- dium. Dabei handelt es sic h um ein selbstständiges Bauteil im Sinne des G e- setzes (vgl. Begr. E 1962, BT - Dr uck s. IV/650 S. 481 f., wonach eine technisch - funktionelle Auslegung des Begriffes geboten ist), denn es ist von dem eigent - lichen Funktionsablauf und der Konstruktion des Spie lmechanismus völlig u n- abhängig. Das Speichermedium befindet sich im Inneren des Geräts, um vor dem Zugriff Dritter geschützt zu sein, und ohne dass über eine Datenbuchse oder eine Funk - oder andere Datenverbindung darauf zugegriffen werden kann. 32 33 34 - 13 - (2) Bei den in den Geldspielgeräten in elektronischer Form festgestellten Umsatzzahlen handelt es sich um Daten im Sinne des Tatbestands. Daten sind alle durch Zeichen oder kontinuierliche Funktionen zum Zw e- cke der Verarbeitung dargestellten Informationen, die einer weiteren Verarbe i- tung in einer Datenverarbeitun gsanlage bedürfen (vgl. BT - Dr uck s. V/4094 S. 37; Corves , Sonderausschuss Prot. V S. 2410, 2618; Zieschang, a aO , § 268 Rn. 8). So liegt es hier. Die Einspielergebnisse, die auf dem geräteinternen Spei cher erfasst werden, stellen Daten in diesem Sinne dar. Ob der Begriff der Daten im Sinne von § 268 StGB über die in § 202a Abs. 2 StGB enthaltene L e- galdefinition hinausgeht, braucht der Senat nicht zu entscheiden, denn die elektronische Feststellung der ü ber einen Zeitabschnitt entstandenen Umsätze ist davon umfasst. (3) Allerdings handelt es sich bei den im Datenspeicher des Geräts abg e- legten Daten noch nicht um eine technische Aufzeichnung im Sinne von § 268 StGB, denn diese Informationen sind zu dies em Zeitpunkt allein Teil des vom Spielautomaten (ohne technische Eingriffe) nicht abtrennbaren Gerätespe i- chers. Erst die dauerhafte Verkörperung auf dem mittels des Auslesegerätes grundsätzlich ohne Einwirkungsmöglichkeit von außen hergestellten Au s- dr uck ist eine Darstellung im Sinne des § 268 StGB, durch die sich der Mensch den Informationswert der in den Automaten gespeicherten Werte nutzbar m a- chen kann. 35 36 37 38 - 14 - (4) Die Erfassung der Umsätze wird durch den Geldspielautomaten als technisches Gerät auch se lbsttätig bewirkt und nach Anschluss des Ausleseg e- rätes als technische Aufzeichnung perpetuiert. Technische Geräte sind Instrumente, die unter Ausnutzung der Erkenn t- nisse von Technik und Naturwissenschaft vorgegebene Abläufe ausführen und in einer besti mmten Weise voll - oder teilautomatisch wirken. Ohne dass es auf bestimmte technische Merkmale wie Gütesiegel, Zulassung durch eine Prüfste l- le oder Eichung ankäme , fallen darunter alle Geräte, die menschliches Handeln technisch erse tzen (vgl. BGHSt 29, 204, 208). Im Falle des Geldspielautomaten liegt die Leistung des Geräts in der eigenständigen Erfassung und Klassifikation der eingeworfenen Geldbeträge. Der Automat nimmt dadurch selbsttätig, nämlich ohne weitere Eingaben durch den Menschen, eine buchhal terische Tätigkeit an dessen Stelle wahr. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn das Gerät, vergleichbar dem Tippen der Tasten einer Schreibmaschine , keine von der menschlichen Betätigung abgrenzbare Eigenleistung böte, also nur umsetzen würde, was durch den Bedienvorgang selbst unmittelbar eingegeben wird (vgl. BGHSt 24, 140, 142 zur fehlenden Tatbestandsmäßigkeit von Fotokopien). Bei der Erfassung der Umsätze in de m Spielautomaten wird die Maschine demgegenüber bei jedem Einwurf von Mü n- zen datenerfassend un d - umsetzend tätig, ohne dass es einer Eingabe durch einen Menschen bedarf. (5) Die von der Maschine erhobenen Daten sind für den Menschen mit der Vornahme des Ausdrucks im Sinne des § 268 StGB erkennbar, wobei durch die automatische Herstellung des Aus drucks der gespeicherten Daten grun d- 39 40 41 42 - 15 - sätzlich die Identität der Abbildung mit der Aufzeichnung verbürgt ist (vgl. in d iesem Zusammenhang Zieschang, a aO, § 268 Rn. 22 ). Die auf dem Geldspielautomaten gespeicherten Daten werden mittels eines bestimmten un d bestimmbaren Auslesegeräts in Gestalt eines auf Papier fixierten Auslesestreifens der menschlichen Wahrnehmung zugänglich g e- macht. Es schadet dabei nicht, dass die Daten als in der Geldspielmaschine gespeicherter Datensatz grundsätzlich für das menschlic he Auge nicht lesbar sind; vielmehr ist die nicht unmittelbare Wahrnehmbarkeit gerade Vorausse t- zung des Datenbegriffs (vgl. Graf in : MünchKomm - StGB, 2. Aufl., § 202a Rn . 12 f.) . Um die Daten für den Menschen weiter verarbeiten zu können, ist deren Umsetzun g als technische Aufzeichnung erforderlich; diesen Aufzeic h- nungsvorgang hat der Angeklagte durch die zusätzliche Manipulation mit dem zwischengeschalteten Adapter beeinflusst. bb) Der Angeklagte hat das Ergebnis der Aufzeichnung durch störende Einwirkun g auf den Aufzeichnungsvorgang beeinflusst, was der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung gleichsteht (§ 268 Ab s. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB). Eine technische Aufzeichnung verfälscht, wer die durch die Aufzeichnung ausgewählten und fixiert en Zeichen durch imitierte Zeichen ergänzt, löscht oder (teilweise) ersetzt und damit den Eindruck erweckt, als seien diese das nach ordnungsgemäßem Herstellungsvorgang produzierte Ergebnis des Geräts. Die Verfälschung kann sich auf den Inhalt der Aufzeich nung beziehen oder auf den perpetuierten Beweisbezug (vgl. Fischer, aaO, § 268 Rn. 21; Puppe , a a O, § 268 Rn. 32; Zieschang, aaO, § 268 Rn. 41). 43 44 45 - 16 - Eine störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang im Sinne des § 268 Abs. 3 StGB liegt demgegenüber vor, wenn der Täter auf diesen in der vorbeschriebenen Weise Zugriff nimmt und hierdurch eine Änderung des pr o- duzierten Ergebnisses bewirkt. Die durch Zugriff auf den Aufzeichnungsvorgang vorgenommene Einwi r- kung auf die von den Geldspielautomaten erfassten U msätze in Gestalt ihrer Verkürzung um ausgewählte Prozentsätze erfüllt diese Voraussetzungen. Die manipulativ hergestellten Auslesestreifen erweckten für unbefangene Dritte den Eindruck, das Ergebnis eines standardisierten und störungsfreien Auslesevo r- gang s zu sein. Die Manipulation bezog sich dabei auch anders als in dem nicht tatbestandsmäßigen Fall der bloß täuschenden Beschickung unmittelbar auf den Herstellungsvorgang der Aufzeichnung, der in der Wiedergabe der in dem jeweiligen Zeitabschnitt angef allenen Umsätze bestand. cc) Die Feststellungen belegen, dass der Angeklagte vorsätzlich und zur Täuschung im Rechtsverkehr (vgl. BGHSt 5, 149, 151; 28, 300, 304) gehandelt hat. Die Vollendung der jeweiligen Tat ist dabei bereits im Zeitpunkt der Herste l- lung des verfälschten Auslesestreifens eingetreten; auf dessen Vorlage bei der S tadtverwaltung kam es nicht an. § 265 StPO steht der vom Senat vorgenommenen rechtlichen Bewertung nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht erfolgreicher als gesc hehen hätte verteidigen können. dd) Entgegen den Ausführungen der Revision begegnet auch die A n- nahme der Qualifikation durch bandenmäßige Begehung gemäß § 268 Abs. 5, § 267 Abs. 4 St GB keinen rechtlichen Bedenken. 46 47 48 49 50 - 17 - Eine Bande setzt nach der ständigen Rechts prechung den Zusamme n- schluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur fortgesetzten Beg e- hung einer noch unbestimmten Vielzahl an Straftaten (hier nach § 268 StGB) verbunden haben. Erforderlich ist eine Bandenabrede, bei der das einzelne Mi t- glied d en Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun. Als Ba n- denmitglied ist danach anzusehen, wer in die Organisation der Bande eing e- bunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt (BGH , Beschluss vom 22. März 2001 GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325 f. ). Diese Voraussetzungen lagen nach den Feststellungen des Landgerichts vor . , B . und K . überein, dass die abzuführende Vergnügungssteuer aus den Umsätzen des G . mit seinen aufgestellten Geldspielautomaten dauerhaft verkürzt werden sollte, um die G e- (UA S. 29). Dieses Vorhaben setzten die Angeklagten absprachegemäß um, wobei nach einer ersten gemeinsam durchgeführten M a- nipulation der A uslesung der Angeklagte K. den Manipulationsadapter zur Verfügu ng stellte, der Angeklagte B. S. 30) fun gierte und der Angeklagte G. die weiteren Auslesemanipulationen durchführte. Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe alle festg e- stellten Taten mittäterschaftlich im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB als Mitglied d er Bande unter Mitwirkung jedenfalls eines weiteren Bandenmitglieds und nicht im ausschließlich eigenen Interesse begangen (vgl. BGH , Urteil vom 23. Februar 2000 1 StR 568/99, BGHR StGB § 260 Abs. 1 Bande 1; Beschlüsse vom 17. Januar 2006 4 StR 595/05, NStZ 2006, 342, 343; vom 1. Februar 2011 3 StR 432/10, StraFo 2011, 520; vom 1. März 2011 4 StR 30/11, StraFo 2011, 521; U rteile vom 28. September 2011 2 StR 93/11, NStZ - RR 2012, 172, 51 52 - 18 - 173; vom 24. Januar 2012 1 StR 412/11, BGHSt 57, 88, 94), wird davon ebenfalls getragen. ee) Den Tatbestand des § 269 StGB, der zu § 268 StGB in Tateinheit stehen kann, hat der Angeklagte daneben nicht verwirklicht. § 269 StGB ist in Anlehnung an § 267 StGB urkundenspezifisch auszulegen. Nimmt daher der Aussteller selbst eine Datenfälschung zu Täuschungszwecken vor, entfällt die Tatbestandsmäßigkeit schon deshalb, weil das Fälschungsergebnis nicht einer falschen Urkunde, sondern einer schriftlichen Lüge entspricht. b) Die in bewusstem und gewolltem Zusammenwirke n mit dem Ang e- klagten B. begangene Verkürzung der kommunalen Vergnügungssteuer durch unrichtige Erklärung der Umsätze hat das Landgericht zutreffend als A b- gabenhinterziehung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 KAG Ba. - Wü. a.F., § 25 Abs. 2 StGB be wertet. aa) B ei der Vergnügungssteuer handelt es sich um eine traditionelle kommunale Aufwandsteuer, die auf der Grundlage von Art. 105 Abs. 2a GG durch Satzung begründet werden kann. Die Festsetzung des Steuersatzes o b- liegt der der Gemeinde übertragenen Besteuerungsbe fugnis (vgl. BVerfGE 40, 52, 55; 56, 64; BVerfG, NVwZ 2001, 1264, 1265). Das Bestehen gültiger Ve r- gnügungssteuersatzungen, deren jeweilige Ausgestaltung und die ergangenen Steuerfestsetzungen hat das Landger icht im Einzelnen festgestellt. bb) Die Rechts prechung des Gerichtshof es der Europäischen Union b e- gründet keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit derjenigen festgestellten Vergn ü- gungssteuerbescheide, die der Steuerbemessung die Bruttoeinspielerlöse z u- grunde legen; die Wertungen der Strafkammer bleiben hie rvon unberührt. Unter 53 54 55 56 - 19 - Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ ä- ischen Union, des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgeric h- te bzw. Verwaltungsgerichtshöfe bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Vereinbarkei t der kumulativen Erhebung von Mehrwert - und Vergnügungsste u- er mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (vgl. EuGH, U rteil vom 24. Oktober 2013 C - 440/12, NVwZ - RR 2014, 483, 484; BVerwG, Besch luss vom 19. August 2013 9 BN 1.13 mwN; OVG Koblenz, Urteil vom 24. März 2014 6 C 11322/13.OVG, NVwZ - RR 2015, 198 [Ls.]). Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/11 2/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersy stem, ABl EG Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006 S. 1) hindert gemäß ihrem Art. 401 einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebü h- ren, die nicht den Char akter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten und ei n- zuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzüberg ang verbunden sind. Für die Vergnügungssteuer kann der Charakter einer Umsatzsteuer zwe i felsfrei verneint werden. Sie wird nicht auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs, sondern nur auf einer Stufe erhoben. Sie knüpft ausschließlich an die Benutzung der Spielautomaten, nicht aber an deren Herstellung oder Verkauf an und zielt nicht darauf ab, sämtliche Umsätze zu erfassen. Sie ist eine auf Spiele beschränkte örtliche Abgabe und bereits von daher nicht geei g- net, das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beei n- trächtigen, indem sie den Waren - und Dienstl eistungsverkehr zwischen den 57 58 - 20 - Mitgliedstaaten belastet (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2000 C - 437/97, Slg. 2000, 1157 = NVwZ - RR 2000, 705 u nd Urteil vom 24. Oktober 2013 C - 440/12, NVwZ - RR 2014, 483, 484 ). Zuletzt beruht e die Vorlageentscheidung des F inanzgerichts Hamburg (Az. C - 440/12) auch nicht auf bereits ergangener Rechtsprechung, sondern auf der in den Schlussanträgen des Generalanwalts Bot vom 11. März 2010 in der Rechtssache C - 58/09 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union thematisie r- ten Dopp elbesteuerung von Glücksspielen vorgenommenen Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die der Gericht s- hof der Europäischen Union bereits in seinem Urteil in dieser Sache vom 10. Juni 2010 (Slg. 2010, I - 5189) nicht geteil t hat te , sondern vielmehr von e i- nem Nebeneinander von Mehrwertsteuer und s onstigen Abgaben ausgegangen war (Slg. 2010, I - 5189 Rn. 38; so auch BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 9 BN 1.13). Daran hat er festgehalten (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Okt o- ber 2 013 C - 440/12, NVwZ - RR 2014, 483, 484). c) Die Verurteilung wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. 2. Der Strafausspruch hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Soweit das Land gericht für die unter Ziffer II. 1 . 14 . der Urteilsgründe festgestellten Fälle der Hinterziehung von Umsatzsteuer unter fehlerfreier A n- wendung des Regelstrafrahmens durchwegs auf Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten erkannt hat, begegnet dies keine n rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat dies unter Berücksichtigung des § 47 Abs. 1 StGB rechts - und ermessensfehlerfrei mit dem Vorliegen einer Tatserie begründet und die hierfür 59 60 61 62 - 21 - maßgeblichen Grundsätze (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 2000 5 StR 490/00, NStZ 2001, 311; vom 8. April 2004 3 StR 465/03, NStZ 2004, 554; vom 17. März 2009 1 StR 627/08, NJW 2009, 1979, 1984) in den Blick g e- nommen. C. Die Revision des Angeklagten K . , die dieser auf Verfahrensbea n- standungen und die allgeme ine Sachrüge stü tzt, ist ebenfalls unbegründet. I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. 1. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 St PO liegt nicht vor. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung sieht der Beschwerd e- führer darin, dass das Landgericht die Sitzausrichtung der Zeugen entgegen seinem hierauf gerichteten Antrag nicht geändert hat. Er beanstandet, die Ze u- gen seien während ihrer Vernehmung im Sitzungssaal so platziert gewesen, dass es ihm und seinen Verteidigern nicht möglich gewesen sei, diesen ins G e- sicht zu sehen und ihre Mimik und Gestik zu verfolgen. Die Sitzplatzausrichtung habe eine Sicht auf die Zeugen nu r schräg von hinten zugelassen. Die Rüge ist bereits unzulässig; der Revisionsvortrag genügt nicht den gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen. Der Vortrag des Beschwerdeführers erweist sich als unvollständig, denn wie sich der Begründungsschrift selbst entnehmen lässt, war dem in der Haup t- 63 64 65 66 67 68 - 22 - verhandlung gestellten Antrag des Angeklagten eine Skizze beigefügt, welche die räumlichen Gegebenheiten abbildete. Der Revisionsvortrag lässt eine B e- schreibung oder bildhafte Wiedergabe dieser Skizze indes vermissen. Dem Senat ist damit eine Prüfung alleine anhand der Revisionsbegründung, ob der gerügte Verfah rensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären, verwehrt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2012 1 StR 4 5/11; vom 12. März 2013 2 StR 34/13, N StZ - RR 2013, 222, jeweils mwN). 2. Mit der Rüge der Verletzung der § 244 Abs. 2 und Ab s. 4 StPO bea n- standet der Beschwerdeführer die Ablehnung seines auf die Einholung eines weiteren technischen Sachverständigengutachtens gerichteten Hilfsbeweisa n- t rag vom 24. Februar 2014. a) Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 344 Abs. 2 Sat z 2 StPO erhoben. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, angesichts zweifelhafter Sachkunde des gehörten Sachverständigen habe das Landgericht die Able h- nung nicht auf die Vermittlung eigener Sachkunde gerade durch ihn stützen dürfen, leitet er dies (auch) aus dem Inhalt des Sachverständigengutachtens her. Diese gutachtlichen Ausführungen teilt die Revisionsschrift aber nicht mit. Ihr Inhalt ergibt sich in der erforderlichen Vollständigkeit auch nicht aus den U r- teilsgründen, die aufgrund der ebenfalls erhobenen Sachrüge der revisionsg e- richtlichen Berücksichtigung offenstehen. Daneben verschweigt der Revision s- vortrag das schriftliche Ergänzungsgutachten des gehörte n Sachverständigen Nr. 325/13 Nachtrag 3 vom 21. Juli 2013 (vgl. UA S. 54). Die Unvoll ständi g- keit des Vortrags hat die Unzulässigkeit der Rüge zur Folge (vgl. nur BGHSt 40, 69 70 71 - 23 - 218, 240; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 1 StR 547/11, NStZ 2012, 281). b) Im Übrigen war der Hilfsbeweisantrag (nur) am Maßstab der Amtsau f- klärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu messen, denn ein wirksamer Beweisa n- trag lag in Ermangelung der Behauptung einer konkreten Beweistatsache nicht vor (vgl. BGHSt 43, 321, 325 f.). Gegen ihre Aufklärungspflicht hat die Stra f- kammer aber nicht verstoßen. Anhaltspunkte , die zu weiteren Untersuchungen Anlass gegeben hätten, sind von der Revision weder vorg etragen noch sonst ersichtlich. II. Die Sachrü ge ist gleichfalls unbegründet. 1. Der Schuldspruch ist rechtsfehl erfrei. Zu bemerken bleibt nur F ol - gen des: Im Hinbli ck auf die von dem Angeklagten in F . betriebenen Gel d- spielgeräte hat das Landgericht den Vergnügungssteuersatz nicht zutreffend angesetzt. Bis zum 31. Dezember 2012 betrug der Steuersatz nach § 7 der Vergnügungs steuersatzung der Stadt F. 18 Prozent des Nettoeinspiel - ergebnisses. Das landgerichtliche Urteil geht demgegenüber von einem Ve r- gnügungssteuersatz von 22 Prozent der Nettokasse aus, was eine fehlerhafte Berechnung der Verkürzungsbeträge zur Folge hat. Während das Landgericht für die b etroffenen, unter Ziffer III.1.e.(3), Tat I. 14. 18 . (UA S. 26) festgestel l- ten Fälle zu einem Verkürzungsbetrag von insgesamt 2.117,28 Euro gelangt, beläuft sich dies er tatsächlich nur auf 1.732,32 Euro. Der Schuldspruch bleibt davon indes un berührt. 72 73 74 75 - 24 - 2. Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis den noch stand. Zwar hat das Landgericht der Bemessung der Einzelstr afen in den Fällen unter Ziffer III.1.e.(3), Tat I. 14. 18 . aufgrund des jeweils zu hoch angesetzten Verkürzungsumfan gs der Vergnügungssteuer zum Nachteil des Angeklagten einen zu hohen Schuldumfang zugrunde gelegt. Der Senat kann aber au s- schließen, dass das Landgericht bei zutreffender Berechnung auf mildere Ei n- zelstrafen erkannt hätte. Dies folgt bereits aus den nur ge ringen Höhen der übersetzten Verkürzungsbeträge. Diese belaufen sich im Fall III.1.e.(3), Tat I. 14. auf 126,59 Euro, bei der Tat I. 15. auf 53,27 Euro, bei der Tat I. 16. auf 82,81 Euro, bei der Tat I. 17. auf 53,04 Euro und bei der Tat I. 18. auf 69,07 E uro. Beleg dafür, dass die Strafkammer unter Annahme der korrekten Beträge dieselben Einzelstrafen verhängt hätte, liefert ferner der Vergleich mit den übrigen Strafen. Diese hat die Kammer in allen Fällen vollendeter Abg a- benhinterziehung gleichermaßen mit elf Monaten bemessen, ohne die Höhen der eingetretenen Verkürzungen zu berücksichtigen, welche sich in einem die fehlerhafte Berechnung weit überragenden Rahmen nach oben und unten b e- wegen. Die Gesamtstrafenbildung, die auch sonst rechtsfehlerfrei erfo lgt ist, bleibt hiervon unberührt. D. Auch die Revision des Angeklagten B. dringt nicht durch. 76 77 78 79 - 25 - Die Feststellungen des Urteils tragen aus den dargelegten Gründen die Verurteilung des Angeklagten wegen banden - und gewerbsmäßiger Fälschung technis cher Aufzeichnungen in Tateinheit mit Abgabenhinterziehung in den von der Strafkammer angenommenen Fällen und wegen unerlaubten Besitzes ein er halbautomatischen Kurzwaffe. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine Bedenken. Die Stra f- kammer hat die be stimmenden Strafzumessungsgründe rechtsfehlerfrei bewe r- tet und eine Strafe verhängt, die im Rahmen ihres tatrichterlichen Ermessens liegt. Raum Rothfuß Graf Jäger Fischer 80 81
Full & Egal Universal Law Academy