ECLI:DE:BGH:2017:090217B1STR490.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 490/16 vom 9. Februar 2017 in der Strafsache gegen 1. alias: 2. alias: wegen banden - und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Genera lbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten A . wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 23. Februar 2016 im Au s- spruch über die Einzi ehungsanordnung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weit ergehende Revision des Angeklagten A . und die Revi sion des Angeklagten Aj. werden als unbegründet ve r- worfen. 4. Der Besc hwerdeführer Aj. hat die Kosten seines Rechtsmi t- tels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Aj . wegen banden - und g e- werbsmäßiger Urkundenfälschung in 39 Fällen, davon in zehn Fällen jeweils in Tateinheit mit banden - und gewerbsmäßigem Betrug und in 29 Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem banden - und gewerbsmäßigem Betrug sowie wegen Urkundenfälschun g in 39 Fällen, davon in 13 Fällen jeweils in Tateinheit mit Betrug, in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug und in 25 Fällen jeweils 1 - 3 - in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. De n Angeklagten A . hat es wegen banden - und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 15 Fällen, davon in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit banden - und gewerbsmäßigem Betrug, in einem Fall in Tateinheit mit banden - und gewerbsmäßigem Computerbetrug und in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem banden - und gewerbsmäßigem Betrug sowie wegen Urkundenfälschung in 23 Fällen, davon in neun Fällen j e- weils in Tateinheit mit Betrug und in zehn Fällen jeweils in Tateinheit mit ve r- suchtem Betrug ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und s- erweisen sich hinsichtlich de r Schuld - und Strafaussp r üche als unbegründet. Hingeg en hat die den Angeklagten A. betr effende Einziehungsanordnung (§ 74 StGB) keinen Bestand. Die einzuziehenden Gegenstände sind im Urteilstenor konkret zu b e- zeichnen, um Klarheit über den Umfang der Einziehung für die Be teiligten und die Vollstreckungsbehörde zu schaffen und um die ordnungsgemäße Vollstr e- ckung zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 1 StR 72/16 , NStZ - RR 2016, 313 [314] mwN). Dem genügt der Urteilstenor des Landgerichts nicht, weil er ledig lich auf die Nummern der Asservatenliste verweist, nicht aber die einzuziehenden Gegenstände selbst bezeichnet. Soweit die Urteilsgründe die zur Konkretisierung der Gegenstände erforderlichen Angaben teilweise en t- halten, ergänzt der Senat vorliegend den Ur teilstenor des Landgerichts nicht selbst, weil wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt hinsichtlich einer Vielzahl weiterer Asservate aufgrund der Urteilsgründe eine Zuordnung zu einem bestimmten Gegenstand nicht möglich ist. Daher war insoweit ohnehin eine Zurückverweisung wegen der Einziehungsanordnung an das Tatgericht 2 - 4 - veranlasst, das nunmehr insgesamt die Einziehungsanordnung im Urteilstenor zu treffen hat. Raum Jäger Bellay Cirener Bär
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