BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 49/10 vom 19. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. Oktober 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte hatte sich zun344chst dahin eingelassen, der Tatbeteilig-te Z. sei ihm unbekannt. In einem Beweisantrag ist dann geltend gemacht, die Plastikt374te mit den Fingerabdr374cken des Angeklagten, in dem sich das verfahrensgegenst344ndliche Rauschgift befand, habe er - ersichtlich ohne den Zweck der T374te zum Rauschgifttransport zu ken-nen - dem Z. auf dessen Bitte 374bergeben. Die nicht zuletzt auf dieses unvereinbare Vorbringen gest374tzte Ablehnung der Vernehmung des im Ausland aufh344ltlichen Z. (247 244 Abs. 5 Satz 2 StPO) ist rechtlich nicht zu beanstanden, ohne dass es auf weitere Erw344gungen noch ank344me. Nack Wahl Graf J344ger Sander
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