BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 491/02 vom 1. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Gegenvorstellung von Rechtsanwalt P. gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. M344rz 2006 beschlossen: Die Gegenvorstellung von Rechtsanwalt P. gegen den Se-natsbeschluss vom 12. Januar 2006 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat in dem genannten Beschluss im Einzelnen dargelegt, dass die Voraussetzungen daf374r fehlen, die rechtskr344ftige Entscheidung des Senats vom 12. M344rz 2003 wegen Verletzung des rechtlichen Geh366rs aufzuheben. Daraus, dass Rechtsanwalt P. nunmehr darlegt, warum er die Auffassung des Senats nicht teilt, ergibt sich nichts anderes. 1 Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf
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