BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 491/02 vom 12. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Gegenvorstellung; Antrag auf nachtr344gliche Gew344hrung rechtlichen Ge-h366rs; Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 12. M344rz 2003; Wiederein-setzung in den vorigen Stand. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2006 beschlos-sen: Die Antr344ge vom 31. Mai 2005 und 13. Dezember 2005 werden zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Antragsteller wurde am 22. Januar 2002 wegen Mordes zu lebenslan-ger Freiheitsstrafe verurteilt. Der Senat hat seine auf die Sachr374ge und mehrere Verfahrensr374gen gest374tzte Revision durch Beschluss vom 12. M344rz 2003 als of-fensichtlich unbegr374ndet verworfen (247 349 Abs. 2 StPO). 1 Nunmehr erhebt der Antragsteller Gegenvorstellung, beantragt die Nach-holung rechtlichen Geh366rs, die Aufhebung der genannten Entscheidungen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe, so ist der Kern seines Vortrags, einige Monate vor seinem Antrag im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens davon Kenntnis erlangt, dass ihm w344hrend des gesamten Verfahrens n344her be-zeichnete, entscheidungserhebliche Aktenteile (Lichtbilder) vorenthalten worden seien. Selbst wenn die Verteidigung dies fr374her h344tte erkennen k366nnen, k366nne sich dies nicht zum Nachteil des rechtsunkundigen Antragstellers auswirken. 2 Der Kern der dem gesamten Vorbringen zu Grunde liegenden tats344chli-chen Behauptungen ist widerlegt. Der Senat verweist insoweit auf die Ausf374h-rungen des Generalbundesanwalts vom 15. November 2005, insbesondere auf 3 - 3 - die darin in Bezug genommenen Ausf374hrungen der Staatsanwaltschaft M374n-chen I und die dienstliche 304u337erung des damaligen Vorsitzenden der Strafkam-mer, VRiOLG Dr. H. . Daraus ergibt sich, dass die in Rede stehenden Lichtbildmappen Gegenstand der Hauptverhandlung waren, wie dies auch von dem Hauptverhandlungsprotokoll best344tigt wird. So wurden z. B. am 21. Ver-handlungstag die Lichtbilder Nr. 309 und 310 aus der Lichtbildmappe IV in Au-genschein genommen (vgl. SA Bd. XLII S. 16.745). Schon deshalb kommt es auf das Vorbringen des Antragstellers vom 15. Dezember 2005 zum Verlauf des ers-ten Verhandlungstages und seinen Antrag, der Senat m366ge hier374ber Beweis er-heben, nicht an. Waren aber die Lichtbilder Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, so bestand auch f374r alle Verfahrensbeteiligten die Gelegen-heit, sich in der Hauptverhandlung hierzu zu 344u337ern. Es kann daher auf sich be-ruhen, ob im Rahmen der Gew344hrung von Akteneinsicht vor der Hauptverhand-lung die in Rede stehenden Lichtbildmappen mit 374bergeben wurden oder ob - so die jetzige Behauptung - dies nicht der Fall war. Dies gilt umso mehr, als, so VRiOLG H. , sich die gesamten Akten w344hrend der Hauptverhandlung, die sich 374ber ein Jahr erstreckte, im Gerichtssaal befanden und die Verteidigung je-derzeit auf den gesamten Aktenbestand, also auch auf die Lichtbilder, Zugriff nehmen konnte. 4 Selbst wenn aber, was nach alle dem nicht ersichtlich ist, das Urteil der Strafkammer auf einer Verletzung rechtlichen Geh366rs im Zusammenhang mit den Lichtbildern beruhen k366nnte, so best374nde weder gem344337 247 33a StPO noch gem344337 247 356a StPO noch sonst eine M366glichkeit, nach Abschluss des Verfahrens Ver-fahrensr374gen nachzuholen, deren tats344chliche Grundlagen (hier: die Existenz der Lichtbilder) schon allein durch den Gang der Hauptverhandlung (hier: durch den Augenschein) bekannt waren. Soweit jetzt vorgebracht wird, et- 5 - 4 - waige Vers344umnisse von Verteidigern d374rften dem Antragsteller insoweit nicht angelastet werden, weil er nicht rechtskundig sei, ist verkannt, dass Wiederein-setzung zur Nachholung einzelner R374gen regelm344337ig nicht in Betracht kommt (st. Rspr., vgl. d. N. bei Maul in KK 5. Aufl. 247 44 Rdn. 13). Hieran h344lt der Senat fest. Gr374nde, die ausnahmsweise etwas anderes rechtfertigen k366nnten (vgl. die Bei-spiele aaO), sind schon im Hinblick auf den dargelegten Gang der Hauptver-handlung nicht ersichtlich. Schlie337lich kommt es auch nicht darauf an, ob die genannten Lichtbilder dem Senat bei seiner Entscheidung 374ber die Revision vorgelegen haben oder nicht (vgl. auch Nr. 166 Abs. 2 RiStBV). Das gesamte Vorbringen hierzu verkennt schon im Ansatz, dass das Revisionsgericht das angefochtene Urteil nicht an-hand der gesamten Verfahrensakten 374berpr374ft, sondern anhand der Revisions-rechtfertigung. Es ist weder konkret behauptet noch sonst ersichtlich, dass auf Grund der Revisionsrechtfertigung - etwa im Hinblick auf eine Verfahrensr374ge oder auf die infolge der Sachr374ge zu pr374fenden Urteilsgr374nde - die Kenntnisnah-me von den genannten Aktenteilen durch den Senat erforderlich gewesen w344re. 6 - 5 - Weder in diesem Zusammenhang noch sonst ist nach alle dem ersichtlich, warum der Senat bei seiner Entscheidung den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Geh366r verletzt haben k366nnte. 7 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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