BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 491/06 vom 24. Oktober 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a. zu 2. und 3.: gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2006 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Stuttgart vom 12. Juni 2006 werden als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Die Zeugen S. U. , H. U. , F. U. , I. U. und N. U. sind zwar in der Hauptverhandlung rechtsfehlerhaft nicht 374ber ihr Zeugnis-verweigerungsrecht belehrt worden. Der Senat kann jedoch in 334bereinstim-mung mit der Bundesanwaltschaft ausschlie337en, dass das Urteil auf dem Ver-sto337 gegen 247 52 Abs. 3 StPO beruht. Das Prozessverhalten s344mtlicher Angeh366-riger der Familie U. , die Strafantrag gegen die Familie K. gestellt und vor der Polizei Angaben zur Sache gemacht haben, zeigt in der Gesamtschau, dass es den nicht 374ber ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrten Gesch344digten 1 - 3 - auf die strafrechtliche Verfolgung der drei Angeklagten ankam. Es ist daher da-von auszugehen, dass die Zeugen auch nach ordnungsgem344337er Belehrung nach 247 52 StPO ausgesagt h344tten (vgl. auch Senat NStZ-RR 2004, 18). Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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