BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 491 /11 vom 11. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2 011 beschlo s- sen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe in Mittäterschaft mit dem gesondert verfolgten M . gehandelt, hält rechtlicher Nachp rüfung stand. Sie wird von den Feststellungen und der diesen zugrunde liegenden Bewei s- würdigung getragen. Nach den Feststellungen führten beide Angeklagten in einem vom Angeklagten B . angemieteten und von M . gelen k- ten Pkw 27,04 kg Haschisch mit sich, das sie gewinnbringend an einen A b- nehmer veräußern wollten (UA S. 6). Das Eigeninteresse des Angeklagten B . am Taterfolg ergab sich aus einem ihm für eine Tatbeteiligung von - 3 - M . versprochenen Schuldenerlass von mi ndestens 860 Euro (UA S. 5). Den Umstand, dass M . Angeklagte B . im Verhältnis zu diesem einen geringeren Tatbeitrag leistete, hat das Landgericht erkennbar in seine Wertung einbezogen (U A S. 12). Nack Rothfuß Hebenstreit Graf Jäger
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