ECLI:DE:BGH:2017:211117B1STR491.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 491/17 vom 21. November 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts zu 3. auf dessen Antrag am 21. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten H . wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. Juli 2017, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben a) im Schuldspruch in den Fällen 1.1 bis 1.3, 1.5 und 1.6, 1.10 und 1.11 sowie 2.1 bis 2.3 der Urteilsgründe, b) im gesamten Strafausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- han d lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen . Gründe: b- stahls in elf tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbesch ädigung in Tatmehrheit mit versuchtem schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung materiellen Rechts g e- stützte Revision des Angek lagten hat den aus der Entscheidungsformel ersich t- 1 2 - 3 - lichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: Die nicht revid ierenden Mitangeklagten M. und B . sowie der A n- geklagte H . schlossen sich gemeinsam mit den anderweitig Verfolgten P . , C . , D . und Po . und mindestens einem weiteren unbekan n- ten Bandenmitglied zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 5. Oktober 2016 in der Absicht zusammen, künftig gemeinsam eine Mehrzahl von Diebstahlstaten zu begehen und sich hieraus eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und nicht unerheblichem Umfang zu erschließen. Dem g e- meinsamen T atplan entsprechend begingen die nicht revidierenden Mitang e- klagten M . und B . als unmittelbar Tatausführende elf Einbruchsdie b- stä h le in verschiedene Geschäftsräume, und zwar in der Nacht vom 5. Oktober 2016 auf den 6. Oktober 2016 in A . (Fälle 1.1 bis 1.3, 1.5 und 1.6 der Urteilsgründe), zwi schen dem 5. Oktober 2016, 22.40 Uhr und dem 6. Okto ber 2016, 22.55 Uhr in R. (Fall 1.8 der Urteilsgründe), am 6. Oktober 2016 zwischen 1.00 Uhr und 6.00 Uhr in Br . (Fälle 1.10 un d 1.11 der Urteil s- gründe) sowie in der Nacht vom 7. Oktober 2016 auf den 8. Oktober 2016 in E . (Fälle 2.1 bis 2.3 der Urteilsgründe). Der Tatbeitrag des Angeklagten H . bestand jeweils darin, die Mitangeklagten M . und B . von der Wohnung des weiteren nicht rev i- dierenden Mitangeklagten O . mit einem Pkw zu den Tatorten sowie nach Ausführung der Taten wieder zurück zur Wo hnung des Mitangeklagten O. zu bringen und die Tatbeute zu transportieren. 3 4 5 - 4 - Im Fall 3. der Urteilsgründe hebelten die Mitangeklagten M . und B . am 11. Oktober 2016, 00.24 Uhr, gemeinsam mit vier weiteren Ba n- denmitgliedern am und im Gebäude der Firma Re . GmbH in R . eine Außentüre sowie mehrere innenliegende Türen auf und versuchten, mit einem Vorschlaghammer einen Tresor im Obergeschoss des Gebäudes zu öffnen, um daraus Stehlenswertes zu entwenden. Nach ihrer Entdeckung b rachen sie das Öffnen des Tresors ab und flüchteten ohne das darin befindliche Bargeld. Der Angeklagte H . wartete währenddessen als Fahrer mit dem Pkw im Nahbereich des Gebäudes, um den Abtransport der Beute und die Flucht der Angeklagten M. und B. bzw. der anderweitig Verfolgten vo m Tatort zu sichern. II. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zur Teilaufhebung im Schuldspruch sowie zur Aufhebung im gesamten Strafausspruch. Im Übrigen weist das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 1. Die vom La ndgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Art und Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten tragen entgegen der Auffa s- sung der Revision in allen Fällen den Schuldspruch wegen mittäterschaftlich begangenen (versuchten) schweren Bandendieb stahls jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung. Für jede einzelne (Banden - )Tat ist nach den allgemeinen Kriterien fes t- zustellen, ob sich die Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehi l- fen beteiligt und ob sie gegebenenfalls überhaupt ke inen strafbaren Beitrag geleistet haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 3 StR 243/08, StV 2009, 130). Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft an bzw. Be i- hilfe zu der jeweiligen Einzeltat ist in wertender Betrachtung unter Berücksicht i- 6 7 8 9 - 5 - gung aller Umstände vorzunehmen, die von der Vorstellung des jeweiligen Bandenmitglieds umfasst sind. Maßgeblich sind dabei insbesondere sein Int e- resse an der Durchführung der Tat sowie der Umfang seiner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille, Tatherrsc haft auszuüben, was sich danach beurteilt, ob objektiv oder jedenfalls aus der Sicht des Täters die Ausführung der Tat w e- sentlich von seiner Mitwirkung abhängt (BGH, Urteil vom 26. April 201 2 4 StR 665/11, StV 2012, 669; Beschl ü ss e vom 24. Juli 2008 aaO und vom 13. Mai 2003 3 StR 128/03, NStZ - RR 2003, 265, 267). Gemessen daran hat der Angeklagte auf der Grundlage der vom Lan d- gericht getroffenen Feststellungen in allen (versuchten) Diebstahlsfällen als Mittäter gehandelt. So hatte der Angeklagte das f ür die Annahme der Mittäte r- schaft erforderliche eigene Interesse am Erfolg der Tat, weil er anteilig an der Beute beteiligt werden sollte (UA S. 15). Ihm kam nach dem gemeinsam g e- fassten Tatplan auch eine bedeutende Rolle zu. Er verbrachte die Mitangekla g- t en M . und B . in seinem Fahrzeug unter Verwendung des darin befin d- lichen Navigationsgerätes zu den jeweiligen Tatorten, stand während der Au s- führung der Taten in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Tatorts bereit und e r- möglichte sodann den Abtran sport des Diebesgutes und der Mitangeklagten in seinem Fahrzeug (UA S. 18). 2. Die tatrichterliche Annahme, dass die Taten 1.1 bis 1.3, 1.5, 1.6, 1.10, 1.11 und 2.1 bis 2.3 der Urteilsgründe jeweils im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen, hält rechtlicher Nachprüfung hingegen nicht stand. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Annahme von jeweils selbständ i- gen, real konkurrierenden Diebstahlstaten nicht. a) Sind an einer Deliktserie wie vorliegend mehrere Personen als Mi t- täter, mi ttelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die ei n- 10 11 12 - 6 - zelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbe itrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Ei n- zeltaten einen individuellen, nur diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer so lchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Ta t- beiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichze i- tig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten Strafta ten als tatei n- heitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begang en haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. April 2017 4 StR 615/16, Rn. 4; vom 2. Juli 2014 4 StR 176/14, wistra 2014, 437 und vom 30. Juli 2013 4 StR 29/13, NStZ 2013, 641; Urteil vom 17. Juni 2004 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.) . b) Danach träfe die Annahme des Landgerichts, die Zahl der selbständ i- gen Einzeltaten des Angeklagten entspreche in den zuvor bezeichneten Fällen der Anzahl der von den unmittelbar tatausführenden Tätern begangenen Die b- stahlstaten, nur unter der Voraus setzung zu, dass er hinsichtlich jedes Die b- stahls einen (allein) diesen fördernden Beitrag geleistet hat. Hierzu verhält sich das Urteil jedoch nicht abschließend. Insbesondere hat die Strafkammer nicht festgestellt, was der Angeklagte konkret vor Ort gema cht hat, ob der Angekla g- te von Tatort zu Tatort gefahren ist oder ob er seine Tatgenossen an den jewe i- ligen Tattagen nur an eine Stelle, beispielsweise in ein Gewerbegebiet gefa h- ren, diese dort abgesetzt und nach Begehung von mehreren Einbruchsdie b- stählen in verschiedene Geschäftsräume wieder abgeholt hat. Sollten die Fälle 1.1 bis 1.3, 1.5 und 1.6 der Urteilsgründe ( A . ), 1.10 und 1.11 der U r- 13 - 7 - teilsgrün de (Br. ) sowie 2.1 bis 2.3 der Urteilsgründe ( E . ) in der Person des Angekl agten jeweils durch einen einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne von § 52 StGB verknüpft werden, lägen insoweit bei dem Angeklagten lediglich drei tatmehrheitlich begangene schwere Bandendiebstä h- le (in gleichartiger Idealkonkurrenz, vgl. insow eit BGH, Beschlüsse vom 11. A p- ril 2017 4 StR 615/16, Rn. 6 und vom 28. März 2017 4 StR 82/17, Rn. 7, mwN) vor. Diese Umstände zwingen zur Aufhebung der Schuldsprüche in den b e- zeichneten Fällen. 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs hat die Aufhebun g der Einzelstr a- fen in den Fällen 1.1 bis 1.3, 1.5, 1.6, 1.10, 1.11 und 2.1 bis 2.3 der Urteil s- gründe sowie der Gesamtstrafe zur Folge. Die von dem Rechtsfehler nicht b e- troffene n Einzelstrafe n in den Fällen 1.8 und 3. der Urteilsgründe w erden ebe n- falls auf gehoben, um dem neuen Tatrichter eine einheitliche, widerspruchsfreie Strafzumessung zu ermöglichen. Demgegenüber haben die zugrundeliegenden Feststellungen, die von dem Rechtsfehler in der konkurrenzrechtlichen Beurte i- lung der Taten nicht betroffen sind, Bestand. Der neue Tatrichter kann ergä n- zende, mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen tre f- fen. 14 15 - 8 - 4. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird dabei darauf Bedacht zu nehme n h a- ben, dass die Berücksichtigung einer erheblichen kriminellen Energie im Ra h- men der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten, die die Strafkammer aus dem planmäßigen, arbeitsteiligen Vorgehen der Angeklagten schließt (UA S. 21), eine unzulässige Doppelv erwertung der bandenmäßigen Begehung b e- inhalten könnte. Graf Jäger Bellay Cirener Hohoff 16
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