BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 49/12 vom 6. März 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklag ten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 26. September 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e rgeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrüge hinsichtlich der entgegen § 52 StPO unterblieb e- nen Belehrung des Zeugen K . scheitert schon daran, dass zu den verwandtschaftlichen Beziehungen nichts konkret vorgetragen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu trag en. Nack Wahl Elf Graf Sander
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